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medaille aus dem Kreise der Verwaltung vor, so steht es jedem Ausschußmitgliede frei, Vorschläge zu machen.

§ 8

Zur Fassung gültiger Beschlüsse über die Verleihung der Preismedaille sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Ausschußmitglieder (§ 5) und die Zustimmung von minde­stens drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

Ist der Ausschuß nicht beschlußfähig, so wird der Entscheid in einer zweiten Sitzung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen getroffen. Diese zweite Sitzung hat nicht früher als eine Woche und nicht später als zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden.

§ 9

Über die erfolgte Beschlußfassung hat der Ausschuß alsbald unter eingehender Begründung des Beschlusses der Verwaltung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der den Akten der Ge­sellschaft (Faszikel Cretzschmar-Preis) eingereiht wird.

§ 10

Die öffentliche Verkündung der Preisverleihung erfolgt in einer besonderen Festsitzung, in der nächsten wissenschaftlichen Sitzung oder bei der Jahresfeier der 8. N. G.

§ 11

Auswärtige Preisträger werden ohne weiteres unter die korrespondierenden Mitglieder aufgenommen.

§ 12

Das Stiftungskapital von 1000 Mark wird getrennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft verwaltet. Es ist unangreifbar.

Aus den Zinserträgnissen werden die Kosten der Prägung der Preismedaillen und alle sonstigen mit ihrer Verleihung ver­bundenen Ausgaben bestritten. Der Rest der Zinsen und der Stiftung etwa zufließende Zuwendungen werden dem Stiftungs­kapital zugeschlagen. Nach Beschluß der Verwaltung vom 12. April 1919 werden außerdem von der Gesellschaft bis zum Jahre 1929 einschließlich alljährlich am Ende des Geschäfts­jahres 100 Mark dem Kapitalstock der Stiftung überwiesen und, sollten trotzdem bei Verleihung der goldenen Medaille die auf­gelaufenen Zinsen zur Deckung der erwachsenen Kosten nicht ausreichen, der Mehrbetrag von der Gesellschaft bestritten.

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