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§ 8
Die benutzten Bücher sind nicht in die Regale zurückzu- steV/en, sondern auf einen besonders bezeichnten Tisch zu legen, von wo aus die Einstellung durch Beamte des Museums erfüllten wird.
§ 9
Wünscht ein arbeitendes Mitglied oder ein wissenschaftlicher Berniter der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft ein Buch der Hauptbücherei in einem anderen Raume des Ge- saiatgebäudes einschließlich der oben genannten Universitätsinstitute zu benutzen, so hat er den Titel und die Signatur des Buches, das Datum der Entnahme und seine Namensunterschrift in das ausgelegte Album einzutragen, sowie einen Karton mit seinem Namen an den Standort des Buches zu stellen.
Die in § 6 genannten Benutzer füllen in diesem Falle einen von dem anwesenden Beamten vorzulegenden Entnahmeschein mit ihrer Unterschrift aus.
§ io
Entliehene Bücher sind spätestens vier Wochen nach der Mitnahme zurückzugeben. Abermalige Entnahme unter den glichen Bedingungen ist zulässig. Auf Ersuchen des Büchereiverwalters müssen die entnommenen Bücher diesem für einen Tag zur Verfügung gestellt werden.
* § 11
Einzelne Fächer der Regale usw. tragen den Vermerk: „Die hhr stehenden (liegenden) Bücher dürfen nicht aus der Bücherei ejntfernt werden.“ Dieser Bestimmung ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 12
Die Benutzung der Fachbüchereien unterliegt, soweit die verantwortlichen Abteilungsleiter nicht abweichende Anordnungen getroffen haben , den gleichen Bestimmungen wie die Haupt- biicherei; jedoch können mit Zustimmung des Abteilungsleiters
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ucauoicnugi gewesen, sämtlichen Angestellten und Arbeitern des Museums Anstellungspapiere auszufertigen. Der Krieg hat dies verzögert^ es wird nunmehr so bald als möglich nachgeholt, wobei auch die Pensionsansprüche klargestellt werden.
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