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eine Revision der ganzen Hausbücherei statt, zu der entliehene Bücher von den Entleihern zurückzugeben sind.
§ 4
Die Hausbücherei besteht aus der Hauptbücherei, die sich in den besonderen Büchereiräumen befindet, und davon abgezweigten Fachbüchereien in den Räumen der Abteilungen, Sektionen usw. Die Leiter der betreffenden Abteilungen oder sonstigen Gruppen übernehmen dem Museumsdirektor gegenüber die Verantwortung für ihre Fachbücherei. Die darin eingereihten Bücher und Schriften werden besonders katalogisiert. Die Leiter veranlassen selbständig die Jahresrevision ihrer Fachbücherei und berichten über deren Ergebnis an den Museumsdirektor.
§ 5
Die Hauptbücherei kann von arbeitenden Mitgliedern und wissenschaftlichen Beamten der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft innerhalb der in der Museumsordnung bestimmten regelmäßigen Arbeitszeit benutzt werden. Der Büchereischlüssel ist im Geschäftszimmer erhältlich und ist dort nach Benutzung und Verschluß der Räume wieder abzugeben. Im Bedarfsfälle kann der Museumsdirektor den Schlüssel zu den Büchereiräumen unter Verantwortung des Empfängers verleihen.
§ 6
Für andere Mitglieder und für die Angestellten der Gesellschaft, sowie für Dozenten und Assistenten der Universitäts- Institute für Zoologie, Geologie und Mineralogie ist die Hauptbücherei an besonders bekannt zu gebenden Tagen und Stunden zugänglich, zurzeit Dienstags, Mittwochs, Freitags und Samstags von 10—12 Uhr.
§ 7
Bücher und Schriften der Hauptbücherei dürfen nicht aus dem Gesamtgebäude der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft einschließlich der Universitäts-Institute für Zoologie, Geologie und Mineralogie entfernt werden.
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Der »Ausschuss der Angestellten» muss abgelehnt werden, da kein derartiger Ausschuss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gewählt ist und hierzu auch keine Veranlassung vorliegt, da weder die Zahl der Angestellten noch der Arbeiter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von 20 Personen einer Kategorie erreicht.