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§ 25
Bei Streitfällen, soweit sie nicht innerhalb der Abteilung durch den Abteilungsleiter oder innerhalb des Museums durch den Museumsdirektor zur Zufriedenheit der Beteiligten geschlichtet werden, entscheidet nach deren Anhören die Direktion der Ge- sellschaft.
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§ 26
Je zwei Exemplare dieser Bestimmungen für den inneren Betrieb des Museums sind dem Museumsdirektor, allen jetzigen und zukünftigen wissenschaftlichen Beamten und Sektionären auszuhändigen, von denen das eine unterschrieben der Geschäftsstelle der Gesellschaft abzuliefern ist.
§ 27
Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben der Verwaltung Vorbehalten.
Beschlossen in der Verwaltungssitzung vom 18. Februar 1919
Die Direktion
der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft
J)r.
I. Direktor
Von vorstehenden „Bestimmungen“ Kenntnis genommen zu haben, bescheinigt
Frankfurt am Main, ' 19
überlass dass der schaffen
In § LL, 1. Zells, soll hinten »Privatsammlung» •ingefügt werden: «aus dem Gebiet der betreffenden Abteilung», sodass der Satz nunmehr lautet: »Sektionare, die im Besitz von PrivatSammlungen aus dem Gebiet der betreffenden Abteilung sind, verpflichten sich» usw.
Mit diesen Änderungen werden sämtliche SS einstimmig genehmigt. Die Bestimmungen treten sofort in
Kraft.