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tritt.. Gleiches geschieht, wenn sie aus anderen Gründen Frankfurt auf länger als drei Tage verlassen. Sie bestimmen, zu welchen Zeiten die wissenschaftlichen Beamten ihrer Abteilungen den ihnen zustehenden Urlaub anzutreten haben.

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Sektionäre, die einen Teil der Sammlung in dauernde Ver­waltung übernommen haben, liefern alljährlich an den Abteilungs­leit«, zu einem von diesem bestimmten Termine einen Bericht iibeir ihre Sektion.

§ 21

Sektionäre, die einen Teil der Sammlung in dauernde Ver­waltung übernommen haben, machen dem Abteilungsleiter Mit­teilung, wenn sie Frankfurt auf länger als drei Tage verlassen, und übergeben ihm für die Zeit ihrer Abwesenheit die in ihrer Fl and/ befindlichen Schlüssel.

§ 22

Sektionäre, die im Besitz von Privatsammlungen aus dem Gebiet der betreffenden Abteilung sind, verpflichten sich bei Einritt in ihr Amt, der Gesellschaft das Vorkaufsrecht einzu- räumen oder dasselbe testamentarisch sicherzustellen, ferner, die Sammlung keinem fremden Museum zu schenken oder zu ver­machen.

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Die Dienststunden der Kustoden und Assistenten bestimmt die Verwaltung; sie sind zur Zeit täglich von 91, sowie an vier Tagen der Woche von 36 Uhr. Die freien Nachmittage bestimmt der Abteilungsleiter.

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Präparatoren, Gehilfen und Handwerker des Museums dürfen keine Privatsammlungen aus dem Gesamtgebiete des Museums besitzen oder mit Naturalien Handel treiben. Die Ausführung privater Arbeiten im Museum ist ihnen untersagt. Ausnahmen kommen nur vom Museumsdirektor und nur dann gestattet werden, wenn die Ausführung der Arbeit im Interesse des Museums liegt.

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die Gesellschaft möge regelmässiger oder itteilungen» berausge - Abbandlungen und weil 5n n Bericht eignen, e rial des Museums be- ssichtlich in grosser ,

hen werden und deren n zerstreut erfolgen

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s Publikationsorgan

k auf § 18 letzter trieb des Museums, sympathisch gegenüber Kommission für den rgeben, mit der Bitte, ucb die Finanzierung

msverhält - chen

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Aus einem an die Dr. SENCKENBERGISCHE STIFTUNGS-ADMI- '

8ISTRATI0N gegangenen Entwurf eines Vertrags zur Regelun g dieser Angelegenheit, werden einige §§ verlesen; doch soll die endgülti­ge Regelung erst nach Eingang der Antwort von der Administration erfolgen.

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Festsetzung des Beitrags für »Stiftungsmitglieder»».

Nach einer eingehenden Diskussion wird als Beitrag für