Strasse einschliesslich eines etwaigen Quertraktes die im

jetzigen vorliegenden NEHERschen Plane vorgesehene Höhe nicht überschreitet, wie auch jede Bebauung des in dem Plane mit FIKLMNOF bezeichneten Grundstückteiles unter allen Umstanden ausgeschlossen ist», mit dem ferneren Hinzufügen:

» Wir betrachten es als selbstverständlich, dass diese Baubeschränkung in gleicher Weise wie die in pos. 5 normierte alsbald mit dem uns an der Parzelle M N 0 P Q R S T M zugesagten Erbbaurechte in das Grundbuch eingetragen wird, und da es hierzu der Vorlage einer notariellen Urkun­de bedarf, möchten wir empfehlen, dass bei dieser Gelegen­heit die vorliegende Vereinbarung genauer formuliert wird.

Endlich dürfen wir wohl annehmen, dass im Falle einer Überschreitung der für die Stein-Institute festge­setzten Bausumme von 120.000 Mark ein etwa darüber hinaus­gehender Betrag verrechnet werden kann auf die Summe, die bei Errichtung des Zoologischen Instituts etwa gespart wird, und umgekehrt».

2) Die Verwaltung würde ferner zu beschliessen haben, bei der Administration der Dr. Senckenbergischen Stiftung dahin vorstellig zu werden, dass die Administration das Verbot der Bebauung der Parzelle E F G H des jetzigen -

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Grundstückes der Jügelstiftung mit 1562 qm, das im Vertrag vom 18. August 1904 ausdrücklich aufgestellt ist,nunmehr auf- ' hebt. Die Administration hat sich in iher Sitzung vom 3. ds. Mts. bereits hiermit einverstanden erklärt, für den Fall, dass die Gesellschaft einen diesbezüglichen Antrag stellen wird.

Schliesslich beantragt die Baukommission: 1

3) die Verwaltung wolle nachträglich ihre Zustim­mung dazu erklären, dass sie im Einvernehmen mit der Direk-