6
Universität.
Künstler zu halten und den auf der Anatomie arbeitenden Ärzten mit Rat zur Seite zu stehen. Im Falle der Ernennung des Anatomen zum Leiter des Stiftungsinstituts verwendet die Stiftung die gesamten Einkünfte aus dem nach Abzug der Baukosten verbleibenden Vermögen ihres anatomischen Instituts zur Bestreitung der Betriebskosten einschließlich des von der Stiftung an die Universitätskasse abzuführenden Gehalts des Anatomen sowie aller durch die Unterhaltung und etwaige Verbesserungen oder Erweiterungen des Gebäudes entstehenden Kosten. Ter Mehrbetrag wird von der Universität getragen.
Im Falle der Berufung eines Anatomen, den die Stiftung gemäß vorstehender Bestimmungen nicht zum Leiter ihres Stiftungsinstituts ernennt, vermindern sich die von der Stiftung aufzuwendenden Mittel um den Betrag von jährlich 7500 JÜ, der der Stiftung zur freien Verfügung verbleibt.
2 . Das ihr gehörige botanische Institut nach den noch zu treffenden Vereinbarungen zu Universitätszwecken ausznbauen und zu betreiben.
1 . Der Physikalische Verein behält als Eigentümer seine Anstalten mit deren @» 11 : 1 ^ 1 ( 119 ; er behält sich deren weiteren Ausbau vor; er übernimmt die gesamte Verwaltung, Instandhaltung einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung, ferner die Beschaffung und Bereithaltung der erforderlichen Unterrichtsmittel und Materialien für die nach Maßgabe des Unterrichtsplanes abzuhaltenden Vorlesungen und Übungen (Praktika); er setzt Einnahmen und Ausgaben fest, erläßt und handhabt die Hausordnung./ ^r - stellt das Porsonal an, so weit - nicht bto Anstellung in Gemä ßh ei t der
13 un d- 28 etf&t - g tr-
Der Physikalische Verein behält sich ausdrücklich das Recht vor, unbeschadet seiner der Universität gegenüber übernommenen Verpflichtungen, alle seine satzungsgemäßen Zwecke weiterhin zu verfolgen, namentlich aber auch seine Räumlichkeiten, Einrichtungen und Instrumentarien zur Fortführung der für seine Mitglieder bestimmten Vorträge und Übungen mit zu verwenden und Lehrkräfte hierfür auf seine Kosten anzustellen.
§ 22 .
Das Theodor Stern'sche Medizinische Institut verpflichtet sich, in den ihm nach § 16 Ziffer 2 überwiesenen und auf seine Kosten nach den von ihm zu genehmigenden Plänen, vom städtischen Hochbau-Amt umzubauenden und einzurichtenden Räumen, ein Physiologisches Institut als Universitäts-Institut einzurichten und auf seine Kosten dauernd zu betreiben. An Ban- und Einrichtungskosten sind 80 000 Jl vorgesehen. Alljährlich sind einem Baukonto 1 °/ 0 der aufgewendeten Kosten zuzüglich der Zinsen aus dem vorjährigen Bestände des Neubaukontos zuzuführen, und zwar so lange, bis es den Betrag der anfgewendeten Kosten erreicht. — Das Theodor Stern'sche Medizinische Institut behält sich die Festsetzung der Verwaltungs- und Hausordnung sowie die Feststellung des Haushaltsplanes vor, ebenso die Anstellung der Instituts-Beamten, soweit sie nicht in Gemäßheit der ZZ 11 , 12 und 28 erfolgt. — Die Gehälter des Leiters des Institutes und der Assistenten, welche die Lehrtätigkeit unterstützen, sind an die Universitätskasse abzuführen.
§ 23.
Der Physikalische Verein verpflichtet sich, die ihm gehörigen wissenschaftlichen Institute für Physik, Chemie, Elektrotechnik, Physikalische Chemie, Meteorologie und Geophysik, sowie für Astronomie, einschließlich der Hörsäle, Laboratorien, Werkstätten, Sammlungen und Instrumentarien nach einer zwischen dem Physikalischen Verein und dem Kuratorium der Universität zu vereinbarenden Benutzungsordnung der Universität zur Mitbenutzung für ihre Zwecke unter den nachstehenden Verdingungen zur Verfügung zu stellen:
9 . .
4 .
Die Universität trägt die Gehälter der Professoren und der ihre Tätigkeit unterstützenden Assistenten. Professoren wie Assistenten sind bei der Berufung z» verpflichten, ihre Mitwirkung für Vorträge und Übungen im Interesse des Physikalischen Vereins gegen eine von diesem zu leistende Vergütung zu gewähren. Insoweit der Physikalische Verein Anlaß haben sollte, auf diese Verpflichtungen teilweise oder ganz zu verzichten, in welchem Falle die Vergütung entsprechend vermindert oder aufgehoben wird, behält er sich das Mitbenutzungsrecht an dem Institut zu Forschungs- und Unterrichtszwecken für seine eigenen Dozenten vor.
Als Beitrag zu den Kosten des Betriebs erhält der Pl)ysikalische Verein
a) die bisher von der Georg und Franziska Speyer'schen Studienstiftung gewährten Zuwendungen und einen angemessenen Zuschuß für die in den Instituten des Physikalischen Vereins arbeitenden Praktikanten,
b) eine jährliche ziffernmäßig noch zu vereinbarende Entschädigung für den durch die Universität verursachten Mehraufwand. Von Zeit zu Zeit wird mit Rücksicht auf Umfang und Kosten der Benutzung der Institute die Höhe
' der Entschädigung durch Vereinbarung zwischen dem Physikalischen Verein und dem Kuratorium der Universität neu festgestellt. Ebenso werden die Grundsätze über Verwendung der Zuschüsse durch solche Vereinbarung festgestellt.
5. Für bauliche Herstellungen und sonstige Einrichtungen allpr Art in seinem Jnstitutsgebäude, für Beschaffung von Unterrichtsmitteln und Materialien,
' - ..
ZT'