6

Universität.

Künstler zu halten und den auf der Anatomie ar­beitenden Ärzten mit Rat zur Seite zu stehen. Im Falle der Ernennung des Anatomen zum Leiter des Stiftungsinstituts verwendet die Stiftung die gesamten Einkünfte aus dem nach Abzug der Bau­kosten verbleibenden Vermögen ihres anatomischen Instituts zur Bestreitung der Betriebskosten ein­schließlich des von der Stiftung an die Universi­tätskasse abzuführenden Gehalts des Anatomen sowie aller durch die Unterhaltung und etwaige Verbesserungen oder Erweiterungen des Gebäudes entstehenden Kosten. Ter Mehrbetrag wird von der Universität getragen.

Im Falle der Berufung eines Anatomen, den die Stiftung gemäß vorstehender Bestimmungen nicht zum Leiter ihres Stiftungsinstituts ernennt, vermindern sich die von der Stiftung aufzuwenden­den Mittel um den Betrag von jährlich 7500, der der Stiftung zur freien Verfügung verbleibt.

2 . Das ihr gehörige botanische Institut nach den noch zu treffenden Vereinbarungen zu Universitätszwecken ausznbauen und zu betreiben.

1 . Der Physikalische Verein behält als Eigentümer seine Anstalten mit deren @» 11 : 1 ^ 1 ( 119 ; er behält sich deren weiteren Ausbau vor; er übernimmt die gesamte Verwaltung, Instandhaltung einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung, ferner die Beschaffung und Bereithaltung der erforderlichen Unterrichtsmittel und Materialien für die nach Maßgabe des Unterrichtsplanes abzuhaltenden Vor­lesungen und Übungen (Praktika); er setzt Ein­nahmen und Ausgaben fest, erläßt und handhabt die Hausordnung./ ^r - stellt das Porsonal an, so weit - nicht bto Anstellung in Gemä ßh ei t der

13 un d- 28 etf&t - g tr-

Der Physikalische Verein behält sich ausdrücklich das Recht vor, unbeschadet seiner der Universität gegenüber übernommenen Verpflichtungen, alle seine satzungsgemäßen Zwecke weiterhin zu verfolgen, namentlich aber auch seine Räumlichkeiten, Ein­richtungen und Instrumentarien zur Fortführung der für seine Mitglieder bestimmten Vorträge und Übungen mit zu verwenden und Lehrkräfte hierfür auf seine Kosten anzustellen.

§ 22 .

Das Theodor Stern'sche Medizinische Institut ver­pflichtet sich, in den ihm nach § 16 Ziffer 2 überwiese­nen und auf seine Kosten nach den von ihm zu geneh­migenden Plänen, vom städtischen Hochbau-Amt umzu­bauenden und einzurichtenden Räumen, ein Physiolo­gisches Institut als Universitäts-Institut einzurichten und auf seine Kosten dauernd zu betreiben. An Ban- und Einrichtungskosten sind 80 000 Jl vorgesehen. All­jährlich sind einem Baukonto 1 °/ 0 der aufgewendeten Kosten zuzüglich der Zinsen aus dem vorjährigen Be­stände des Neubaukontos zuzuführen, und zwar so lange, bis es den Betrag der anfgewendeten Kosten er­reicht. Das Theodor Stern'sche Medizinische Insti­tut behält sich die Festsetzung der Verwaltungs- und Hausordnung sowie die Feststellung des Haushaltsplanes vor, ebenso die Anstellung der Instituts-Beamten, so­weit sie nicht in Gemäßheit der ZZ 11 , 12 und 28 er­folgt. Die Gehälter des Leiters des Institutes und der Assistenten, welche die Lehrtätigkeit unterstützen, sind an die Universitätskasse abzuführen.

§ 23.

Der Physikalische Verein verpflichtet sich, die ihm ge­hörigen wissenschaftlichen Institute für Physik, Chemie, Elektrotechnik, Physikalische Chemie, Meteorologie und Geophysik, sowie für Astronomie, einschließlich der Hör­säle, Laboratorien, Werkstätten, Sammlungen und In­strumentarien nach einer zwischen dem Physikalischen Verein und dem Kuratorium der Universität zu verein­barenden Benutzungsordnung der Universität zur Mit­benutzung für ihre Zwecke unter den nachstehenden Ve­rdingungen zur Verfügung zu stellen:

9 . .

4 .

Die Universität trägt die Gehälter der Professoren und der ihre Tätigkeit unterstützenden Assistenten. Professoren wie Assistenten sind bei der Berufung z» verpflichten, ihre Mitwirkung für Vorträge und Übungen im Interesse des Physikalischen Vereins gegen eine von diesem zu leistende Vergütung zu gewähren. Insoweit der Physikalische Verein An­laß haben sollte, auf diese Verpflichtungen teilweise oder ganz zu verzichten, in welchem Falle die Ver­gütung entsprechend vermindert oder aufgehoben wird, behält er sich das Mitbenutzungsrecht an dem Institut zu Forschungs- und Unterrichtszwecken für seine eigenen Dozenten vor.

Als Beitrag zu den Kosten des Betriebs erhält der Pl)ysikalische Verein

a) die bisher von der Georg und Franziska Speyer'schen Studienstiftung gewährten Zuwen­dungen und einen angemessenen Zuschuß für die in den Instituten des Physikalischen Ver­eins arbeitenden Praktikanten,

b) eine jährliche ziffernmäßig noch zu verein­barende Entschädigung für den durch die Uni­versität verursachten Mehraufwand. Von Zeit zu Zeit wird mit Rücksicht auf Umfang und Kosten der Benutzung der Institute die Höhe

' der Entschädigung durch Vereinbarung zwischen dem Physikalischen Verein und dem Kuratorium der Universität neu festgestellt. Ebenso werden die Grundsätze über Verwendung der Zuschüsse durch solche Vereinbarung festgestellt.

5. Für bauliche Herstellungen und sonstige Einrichtun­gen allpr Art in seinem Jnstitutsgebäude, für Be­schaffung von Unterrichtsmitteln und Materialien,

' - ..

ZT'