Universität.

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im welchem die Akademie ihre Tätigkeit einstellt, auf die Universität über. Der an diesem Tage vorhandene, aus den nicht verwendeten Prämien und Zinsen ange­sammelte Reservefonds ist an die Universitätskasse ab­zuführen.

8 18.

1. Die Stadt Frankfurt am Main behält als Eigen­tümerin der in den 88 15 Ziffer 2 und 16 Ziffer 1 genannten Anstalten die gesamte Verwaltung und Betriebsführung dieser Anstalten und setzt in einer für alle Beteiligten bindenden Weise deren Aus­gaben und Einnahmen, speziell auch die Pflege­sätze fest, wobei grundsätzlich bestiurmt wird, daß die Stadt für die Universität keine anderen als die in diesem Vertrage bezeichneten Verpflichtungen übernimmt und, daß alle durch die Mitbenutzung für Universitätszwecke jetzt und später erwachsen­den Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungskosten aus der Universitätskasse zu bestreiten und die bau­lichen Einrichtungen auf Kosten der letzteren im beiderseitigen Einverständnis stadtseitig zu be­schaffen sind.

2. In Betreff der unter §§ 15 Ziffer 2 und 16 Ziffer 1 genannten Anstalten und Institute behält sich die Stadt als in vorstehender Bestimmung unter 1 enthalten insbesondere vor: die Bestimmung über die Erweiterung des Umfangs der der Universität zur Mitbenutzung zu überweisenden Anstalten und Institute; sowie die für alle Beteiligten bindende Regelung und Handhabung der Geschäftsführung, der Hausordnung, der Wirtschaftskontrolle und des Aufnahmedienstes; ferner ist die Erfüllung der Lehraufgaben mit aller erforderlichen Rücksicht auf die Kranken durchzuführen; insbesondere darf eine Vorstellung der Kranken zu Temonstrationszwecken nicht gegen ihren oder ihrer Angehörigen Willen vorgenvmmen werden.

3. Die Anstellung der Beamten der Stadtbibliothek und der städtischen Sammlung von Nachbildungen von Kunstwerken, sowie des ärztlichen und sonsti­gen Personals der städtischen Krankenhaus-Insti­tute mit Ausnahme der leitenden Ärzte und Jnsti- tutsvorsteher sowie der Assistenten, welche die Lehr­tätigkeit unterstützen, erfolgt durch die zuständigen städtischen Behörden. Die Berufung dieser Assisten­ten sowie der leitenden Ärzte und Jnstitutsvor- steher erfolgt gemäß den in den §§ 11, 12 und 28 vorgesehenen Bedingungen.

§ 19.

Die Georg und Franziska Speyer'sche Studienstiftung erkennt an, daß die von ihr für die Akademie gewähr­ten Mittel der Universität als der Nachfolgerin zufließen und, daß es den Zwecken der Studienstiftung entsprechen würde, wenn von ihr weitere Lehrstühle an der Univer­sität errichtet oder weitere Mittel der Universität zuge­

führt werden. Die Gesamtheit der der Universität neu zufließenden jährlichen Mittel wird mindestens 35 000 ^ betragen. Sie verpflichtet sich, möglichst im Georg Speyer-Haus Räume für ein Pharmakologisches Institut zu schaffen und dasselbe als Universitätsinstitut zu unterhalten.

§ 20 .

Die Carl Christian Jügel-Stiftung verpflichtet sich, der Universität den gesamten Betrieb der stiftungsgemäß von ihr zu unterhaltenden akademischen Untcrrichts- anstalt für deutsche Sprache, Geschichte und Literatur unter Überweisung der Jahreszinsen des Stiftungsver­mögens zu übertragen. Sie verpflichtet sich ferner, der Universität die Nutzung und Verwaltung des Jügel- Hauses unter der Bedingung der Übernahme der ge­samten Unterhaltungskosten einzuräumen.

Me Stiftung wird endlich auf Kosten der Universi­tätskasse einen Erweiterungsbau auf dem ihr nach § 14 Ziffer 1 stadtseitig zu übergebenden Grundstück im An­schluß an das Jügel-Haus aufführen und nach Fertig­stellung der Universität zur Nutzung und Verwaltung übergeben. Me Baupläne sind im Einverständnis mit dem Verwaltungsausschuß der Akademie aufzustellen. An Bau- und Einrichtungskosten sind 800 000 Jl vor­gesehen, welche mit 1 °/ 0 unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu amortisieren sind.

8 21 .

Me Dr. Senckenbergische Stiftung verpflichtet sich:

1. auf dem in 8 16 Ziffer 3 genannten Bauplatz ein Institut für normale Anatomie unter dem Namen Di - . Senckenbergische Anatomie" einzurichten und hierfür nach den im Einverständnis mit der Stadt von ihr festzusetzenden Plänen durch das städtische Hochbau-Amt einen Bau ausführen zu lassen, der mit der Errichtung dauernd in das Eigentum der Stiftung übergeht und von ihr der Universität zur dauernden Benutzung überlassen wird. Die Bau­kosten dürfen einschließlich der Einrichtung den Betrag von 420 000 M nicht überschreiten.

Me seither vorhandenen und die künftig herzu­stellenden Sammlungen gehören der Stiftung und werden gleichfalls der Universität zur dauernden Benutzung überlassen. In der Anatomie sind einige Arbeitsplätze für Frankfurter Ärzte bereitzuhalten. Die gesamte Verwaltung und Betriebsführung der Anatomie steht der Stiftung zu, die im Einverneh­men mit dem Kuratorium die Einnahmen und Aus­gaben festsetzt. Me Stiftung verpflichtet sich, den ge­mäß § 28 vom Ministen zu ernennenden Anatomen, falls sie nicht seiner Berufung widersprochen hat, zum Leiter ihres Stiftungsinstituts zu ernennen. Mit dieser Ernennung wird für den Anatomen die Ver­pflichtung begründet, abwechselnd mit dem patho­logischen Anatomen in näher zu vereinbarender Weise unentgeltliche Vorlesungen für Ärzte und