Universität.
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im welchem die Akademie ihre Tätigkeit einstellt, auf die Universität über. Der an diesem Tage vorhandene, aus den nicht verwendeten Prämien und Zinsen angesammelte Reservefonds ist an die Universitätskasse abzuführen.
8 18.
1. Die Stadt Frankfurt am Main behält als Eigentümerin der in den 88 15 Ziffer 2 und 16 Ziffer 1 genannten Anstalten die gesamte Verwaltung und Betriebsführung dieser Anstalten und setzt in einer für alle Beteiligten bindenden Weise deren Ausgaben und Einnahmen, speziell auch die Pflegesätze fest, wobei grundsätzlich bestiurmt wird, daß die Stadt für die Universität keine anderen als die in diesem Vertrage bezeichneten Verpflichtungen übernimmt und, daß alle durch die Mitbenutzung für Universitätszwecke jetzt und später erwachsenden Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungskosten aus der Universitätskasse zu bestreiten und die baulichen Einrichtungen auf Kosten der letzteren im beiderseitigen Einverständnis stadtseitig zu beschaffen sind.
2. In Betreff der unter §§ 15 Ziffer 2 und 16 Ziffer 1 genannten Anstalten und Institute behält sich die Stadt — als in vorstehender Bestimmung unter 1 enthalten — insbesondere vor: die Bestimmung über die Erweiterung des Umfangs der der Universität zur Mitbenutzung zu überweisenden Anstalten und Institute; sowie die für alle Beteiligten bindende Regelung und Handhabung der Geschäftsführung, der Hausordnung, der Wirtschaftskontrolle und des Aufnahmedienstes; ferner ist die Erfüllung der Lehraufgaben mit aller erforderlichen Rücksicht auf die Kranken durchzuführen; insbesondere darf eine Vorstellung der Kranken zu Temonstrationszwecken nicht gegen ihren oder ihrer Angehörigen Willen vorgenvmmen werden.
3. Die Anstellung der Beamten der Stadtbibliothek und der städtischen Sammlung von Nachbildungen von Kunstwerken, sowie des ärztlichen und sonstigen Personals der städtischen Krankenhaus-Institute mit Ausnahme der leitenden Ärzte und Jnsti- tutsvorsteher sowie der Assistenten, welche die Lehrtätigkeit unterstützen, erfolgt durch die zuständigen städtischen Behörden. Die Berufung dieser Assistenten sowie der leitenden Ärzte und Jnstitutsvor- steher erfolgt gemäß den in den §§ 11, 12 und 28 vorgesehenen Bedingungen.
§ 19.
Die Georg und Franziska Speyer'sche Studienstiftung erkennt an, daß die von ihr für die Akademie gewährten Mittel der Universität als der Nachfolgerin zufließen und, daß es den Zwecken der Studienstiftung entsprechen würde, wenn von ihr weitere Lehrstühle an der Universität errichtet oder weitere Mittel der Universität zuge
führt werden. Die Gesamtheit der der Universität neu zufließenden jährlichen Mittel wird mindestens 35 000 ^ betragen. Sie verpflichtet sich, möglichst im Georg Speyer-Haus Räume für ein Pharmakologisches Institut zu schaffen und dasselbe als Universitätsinstitut zu unterhalten.
§ 20 .
Die Carl Christian Jügel-Stiftung verpflichtet sich, der Universität den gesamten Betrieb der stiftungsgemäß von ihr zu unterhaltenden akademischen Untcrrichts- anstalt für deutsche Sprache, Geschichte und Literatur unter Überweisung der Jahreszinsen des Stiftungsvermögens zu übertragen. Sie verpflichtet sich ferner, der Universität die Nutzung und Verwaltung des Jügel- Hauses unter der Bedingung der Übernahme der gesamten Unterhaltungskosten einzuräumen.
Me Stiftung wird endlich auf Kosten der Universitätskasse einen Erweiterungsbau auf dem ihr nach § 14 Ziffer 1 stadtseitig zu übergebenden Grundstück im Anschluß an das Jügel-Haus aufführen und nach Fertigstellung der Universität zur Nutzung und Verwaltung übergeben. Me Baupläne sind im Einverständnis mit dem Verwaltungsausschuß der Akademie aufzustellen. An Bau- und Einrichtungskosten sind 800 000 Jl vorgesehen, welche mit 1 °/ 0 unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu amortisieren sind.
8 21 .
Me Dr. Senckenbergische Stiftung verpflichtet sich:
1. auf dem in 8 16 Ziffer 3 genannten Bauplatz ein Institut für normale Anatomie unter dem Namen „Di - . Senckenbergische Anatomie" einzurichten und hierfür nach den im Einverständnis mit der Stadt von ihr festzusetzenden Plänen durch das städtische Hochbau-Amt einen Bau ausführen zu lassen, der mit der Errichtung dauernd in das Eigentum der Stiftung übergeht und von ihr der Universität zur dauernden Benutzung überlassen wird. Die Baukosten dürfen einschließlich der Einrichtung den Betrag von 420 000 M nicht überschreiten.
Me seither vorhandenen und die künftig herzustellenden Sammlungen gehören der Stiftung und werden gleichfalls der Universität zur dauernden Benutzung überlassen. In der Anatomie sind einige Arbeitsplätze für Frankfurter Ärzte bereitzuhalten. Die gesamte Verwaltung und Betriebsführung der Anatomie steht der Stiftung zu, die im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Einnahmen und Ausgaben festsetzt. Me Stiftung verpflichtet sich, den gemäß § 28 vom Ministen zu ernennenden Anatomen, falls sie nicht seiner Berufung widersprochen hat, zum Leiter ihres Stiftungsinstituts zu ernennen. Mit dieser Ernennung wird für den Anatomen die Verpflichtung begründet, abwechselnd mit dem pathologischen Anatomen in näher zu vereinbarender Weise unentgeltliche Vorlesungen für Ärzte und