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Universität.

J. ZS.

sowie für sonstige Aufwendungen erhält der Physi­kalische Verein aus der Universitätskasse überdies eine einmalige Zahlung von 200 000 M. Die etwa notwendig werdende Beschaffung weiterer Unterrichtsräume nebst Einrichtungen, insbeson­dere ein Erweiterungsbau für das Chemische Institut, ist Sache der Universität, welche für diese Zwecke mit einen: Reservefonds von 500 000 Jl ausgestattet wird. Diese Räume werden der Ver­waltung des Physikalischen Vereins unterstellt; die Kosten für deren Betrieb und Unterhaltung trägt die Universität. Die Erweiterungsbauten sind im Einverständnis mit dem Physikalischen Verein zu planen und auszuführen.

§ 24.

Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft ver­pflichtet sich, das ihr gehörige naturwissenschaftliche Museum, insbesondere auch die Hörsäle, das Demon­strationsmaterial und die wissenschaftlichen Sammlun­gen nach einer mit der Direktion zu vereinbarenden Be­nutzungsordnung unentgeltlich, sowie das Kursmaterial gegen Erstattung der Selbstkosten der Universität zur Mitbenutzung für Unterrichts- und Forschungszwecke dauernd unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß den Universitätsprofessoren der Zoologie, der Mineralogie und der Geologie-Paläontologie die Ver­pflichtung auferlegt wird, auf Antrag der Direktion der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft für die Tauer der Leitung ihres Univcrsitätsinstituts die Lei­tung des Museums oder der ihrem Fach entsprechenden Abteilung desselben gegen eine jährliche Vergütung von 3500 Jl bezw. 1000 Jl sowie die Abhaltung einer höch­stens zweistündigen, für die Mitglieder der Gesellschaft bestimmten und für diese unentgeltlichen Vorlesungen gegen eine Vergütung von je 500 Jl pro Stunde und Semester zu übernehmen. Von der Verpflichtung zur eventuellen Übernahme der Leitung des Museums kann der Universitätsprofessor der Mineralogie auf seinen Wunsch entbunden werden. Solange und insoweit die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft von diesen: Rechte Gebrauch macht, hat sie den Betrag ihrer jetzigen Aufwendungen für die in Frage kommenden Dozenten einschließlich der vertragsmäßigen Steigerung, aber ab­züglich der vorgenannten Vergütungen an die Univer­sitätskasse abzuführen. Die Universitätsinstitute für Zoologie, Mineralogie und Geologie - Paläontologie nebst zwei Hörsälen werden auf dem der Dr. Sencken­bergischen Stiftung gehörigen Museumsgrundstück als ein Teil des Museumsbaues nach näherer Vereinbarung auf Kosten der Universität von der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft erbaut, von der Gesellschaft auf ihre Kosten baulich unterhalten und dauernd der Universität zur ausschließlichen Benutzung mit der Maßgabe übergeben, daß andere wie die gedachten In­stitute darin nicht untergebracht werden dürfen, und daß die Einrichtungs- und Betriebskosten der Institute,

einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung von der Universität bestritten werden.

Im übrigen wird die Stellung und Tätigkeit der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft durch ihre vorstehend geregelte Beteiligung an der Universität nicht berührt. Insbesondere bleiben ihr die gesamte Verwaltung und der weitere Ausbau ihres Museums­gebäudes und ihres naturwissenschaftlichen Museums, die ausschließliche Beschlußfassung über dessen Leitung und Benutzung, über die Anstellung ihres Personals, Festsetzung der Einnahmen und Ausgaben, Erlaß und Handhabung der Hausordnung überlassen. Namentlich kann die Gesellschaft auf populärwissenschaftlichem Ge­biet ihre Tätigkeit unabhängig von der Universität fortsetzen.

825.

Die Stiftung Carolinum verpflichtet sich, die von ihr erbaute und betriebene Zahnklinik unter folgenden Be­dingungen der Universität zur Mitbenutzung zur Ver­fügung zu stellen:

1. Die gesamte Verwaltung der Klinik, insbesondere ihre unbeschränkte Leitung und Verwendung zu den der Stiftungssatzung entsprechenden Zwecken, ferner die Anstellung des Personals, die Festsetzung der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Bestim­mung und Handhabung der Hausordnung steht ausschließlich dem Stiftungsvorstand zu.

2. Die Stiftung stellt der Universität die dem Klinik­betrieb dienenden Räumlichkeiten nebst dem Hör­saal, das Krankenmaterial (mit der in § 18 Ziffer 2 vorgesehenen Beschränkung) sowie die vorhandenen klinischen Einrichtungen nach einer zu vereinbaren­den Benutzungsordnung unentgeltlich zur Mitbe­nutzung zur Verfügung.

3. Die Stiftung verpflichtet sich, für die Beschaffung und Erhaltung der zum Betriebe der Klinik erfor­derlichen Einrichtungen sowie des zahnärztlichen und technischen Materials jährlich mindestens 15 OM Jl anfzuwenden.

4. Dem von dem Minister für die Universität anzu- stellenden außerordentlichen Professor für Zahn­heilkunde ist in seinen: Anstellungsvertrag die Ver­pflichtung aufzuerlegen, auf Antrag der Stiftung die Leitung der von ihr betriebenen Zahnklinik (s. Nr. 1 und 2) auf Grund eines mit der Stif­tung zu treffenden besonderen Abkommens zu über­nehmen.

Die Stiftung verpflichtet sich, für die Besoldung des außerordentlichen Professors für Zahnheil­kunde einen jährlichen Beitrag von 4000 Jl an die Universitätskasse zu zahlen. Dieser Beitrag er­mäßigt sich auf 2000 Jl, wenn ein Abkommen, durch welches die Leitung der Zahnklinik dem Professor übertragen wird, zwischen diesem und der Stiftung nicht zustande konimt oder aufgelöst Wird.