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Universität.
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sowie für sonstige Aufwendungen erhält der Physikalische Verein aus der Universitätskasse überdies eine einmalige Zahlung von 200 000 M. — Die etwa notwendig werdende Beschaffung weiterer Unterrichtsräume nebst Einrichtungen, insbesondere ein Erweiterungsbau für das Chemische Institut, ist Sache der Universität, welche für diese Zwecke mit einen: Reservefonds von 500 000 Jl ausgestattet wird. Diese Räume werden der Verwaltung des Physikalischen Vereins unterstellt; die Kosten für deren Betrieb und Unterhaltung trägt die Universität. Die Erweiterungsbauten sind im Einverständnis mit dem Physikalischen Verein zu planen und auszuführen.
§ 24.
Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft verpflichtet sich, das ihr gehörige naturwissenschaftliche Museum, insbesondere auch die Hörsäle, das Demonstrationsmaterial und die wissenschaftlichen Sammlungen nach einer mit der Direktion zu vereinbarenden Benutzungsordnung unentgeltlich, sowie das Kursmaterial gegen Erstattung der Selbstkosten der Universität zur Mitbenutzung für Unterrichts- und Forschungszwecke dauernd unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß den Universitätsprofessoren der Zoologie, der Mineralogie und der Geologie-Paläontologie die Verpflichtung auferlegt wird, auf Antrag der Direktion der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft für die Tauer der Leitung ihres Univcrsitätsinstituts die Leitung des Museums oder der ihrem Fach entsprechenden Abteilung desselben gegen eine jährliche Vergütung von 3500 Jl bezw. 1000 Jl sowie die Abhaltung einer höchstens zweistündigen, für die Mitglieder der Gesellschaft bestimmten und für diese unentgeltlichen Vorlesungen gegen eine Vergütung von je 500 Jl pro Stunde und Semester zu übernehmen. Von der Verpflichtung zur eventuellen Übernahme der Leitung des Museums kann der Universitätsprofessor der Mineralogie auf seinen Wunsch entbunden werden. Solange und insoweit die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft von diesen: Rechte Gebrauch macht, hat sie den Betrag ihrer jetzigen Aufwendungen für die in Frage kommenden Dozenten einschließlich der vertragsmäßigen Steigerung, aber abzüglich der vorgenannten Vergütungen an die Universitätskasse abzuführen. — Die Universitätsinstitute für Zoologie, Mineralogie und Geologie - Paläontologie nebst zwei Hörsälen werden auf dem der Dr. Senckenbergischen Stiftung gehörigen Museumsgrundstück als ein Teil des Museumsbaues nach näherer Vereinbarung auf Kosten der Universität von der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft erbaut, von der Gesellschaft auf ihre Kosten baulich unterhalten und dauernd der Universität zur ausschließlichen Benutzung mit der Maßgabe übergeben, daß andere wie die gedachten Institute darin nicht untergebracht werden dürfen, und daß die Einrichtungs- und Betriebskosten der Institute,
einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung von der Universität bestritten werden.
Im übrigen wird die Stellung und Tätigkeit der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft durch ihre vorstehend geregelte Beteiligung an der Universität nicht berührt. Insbesondere bleiben ihr die gesamte Verwaltung und der weitere Ausbau ihres Museumsgebäudes und ihres naturwissenschaftlichen Museums, die ausschließliche Beschlußfassung über dessen Leitung und Benutzung, über die Anstellung ihres Personals, Festsetzung der Einnahmen und Ausgaben, Erlaß und Handhabung der Hausordnung überlassen. Namentlich kann die Gesellschaft auf populärwissenschaftlichem Gebiet ihre Tätigkeit unabhängig von der Universität fortsetzen.
825.
Die Stiftung Carolinum verpflichtet sich, die von ihr erbaute und betriebene Zahnklinik unter folgenden Bedingungen der Universität zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen:
1. Die gesamte Verwaltung der Klinik, insbesondere ihre unbeschränkte Leitung und Verwendung zu den der Stiftungssatzung entsprechenden Zwecken, ferner die Anstellung des Personals, die Festsetzung der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Bestimmung und Handhabung der Hausordnung steht ausschließlich dem Stiftungsvorstand zu.
2. Die Stiftung stellt der Universität die dem Klinikbetrieb dienenden Räumlichkeiten nebst dem Hörsaal, das Krankenmaterial (mit der in § 18 Ziffer 2 vorgesehenen Beschränkung) sowie die vorhandenen klinischen Einrichtungen nach einer zu vereinbarenden Benutzungsordnung unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung.
3. Die Stiftung verpflichtet sich, für die Beschaffung und Erhaltung der zum Betriebe der Klinik erforderlichen Einrichtungen sowie des zahnärztlichen und technischen Materials jährlich mindestens 15 OM Jl anfzuwenden.
4. Dem von dem Minister für die Universität anzu- stellenden außerordentlichen Professor für Zahnheilkunde ist in seinen: Anstellungsvertrag die Verpflichtung aufzuerlegen, auf Antrag der Stiftung die Leitung der von ihr betriebenen Zahnklinik (s. Nr. 1 und 2) auf Grund eines mit der Stiftung zu treffenden besonderen Abkommens zu übernehmen.
Die Stiftung verpflichtet sich, für die Besoldung des außerordentlichen Professors für Zahnheilkunde einen jährlichen Beitrag von 4000 Jl an die Universitätskasse zu zahlen. Dieser Beitrag ermäßigt sich auf 2000 Jl, wenn ein Abkommen, durch welches die Leitung der Zahnklinik dem Professor übertragen wird, zwischen diesem und der Stiftung nicht zustande konimt oder aufgelöst Wird.