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Universität.
und sollen insbesondere auch zur Bestreitung der Kosten der bei zunehmendem Besuch erforderlich werdenden Bauten (chemisches Institut, neuer Hörsaal für die innere Klinik u. a. m.) dienen.
4. Me für die Universität zugesicherten Stiftungen mit einem beim Tode gewisser Personen einsetzenden Zinsgenuß betragen mehr als 200 000 .H.
5. Hinzu treten letztwillige und andere künftige Zuwendungen.
6. Aus den unter 2. bis 4. genannten Stiftungen wird ein Reservefonds in Höhe von 2 000 000 Jl abgesondert, dessen Zinsen — soweit sie nicht zur Deckung dringlicher Bedürfnisse in Anspruch genommen werden müssen — zur Vermehrung des Kapitalbestandes und der daraus erwachsenden Jahreszinsen verwandt werden sollen.
7. Den vorstehend genannten Einnahinen tritt ferner der eigene Erwerb der Universität hinzu.
8. Außerdem steht die zu gründende Universität in den durch die §§ 14—27 geregelten Bertragsver- hältnissen.
8 14.
Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich,
1. der Carl Christian Jügel-Stiftung das westlich an das Jügelhaus angrenzende Grundstück in Größe von 1793 qm zum Bau eines neuen Auditoriengebäudes unentgeltlich und dauernd für Universitätszwecke zu übergeben,
2. nach ihrer Wahl der Universität oder dem Physikalischen Verein das westlich an sein Jnstituts- gebäude angrenzende städtische Grundstück in Größe von 2377 qm zum Bau neuer Jnstitutsgebäude unentgeltlich und dauernd für Universitätszwecke im Erbbau zu übertragen,
3. der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft das westlich an das Senckenbergische Museumsgrundstück angrenzende städtische Grundstück in Größe von 3744 qm unentgeltlich und dauernd für Zwecke des Museums oder der Universität im Erbbau zu übertragen.
8 15.
Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich ferner,
1. die Stadtbibliothek sowie die städtische Sammlung von Nachbildungen von Kunstwerken,
2. das städtische Krankenhaus Sachsenhausen, das städtische Siechenhaus und die städtische Anstalt für Irre und Epileptische, das städtische Hygienische Institut, das städtische Chemisch-Physiologische Institut, sowie das vertragsmäßig städtischer- seits zu übernehmende Pathologische Institut
zur Mitbenutzung unter den im § 18 genannten Bedingungen für Universitätszwecke dauernd zur Verfügung zu stellen.
8 16.
Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich ferner,
1. auf städtische Kosten in dem jetzigen Hautkrankenhaus an der Garten-Straße eine chirurgische und
eine medizinische Poliklinik sowie eine Poliklinik für Nervenleidende als Universitätsinstitute einzurichten und dauernd zu unterhalten,
2. die für die Polikliniken unter 1. nicht benötigten Räume des Hautkrankenhauses an der Garten- Straße dem Theodor Stern'schen Medizinischen Institut unentgeltlich dauernd zu überweisen (vergl. 8 22 ).
3. der Di - . Senckenbergischen Stiftung auf dem Gelände des städtischen Krankenhauses einen nördlich von der Ufer-Straße, westlich von dem Bahndamm der Bebraer Bahn, südlich von den übrigen Anlagen des städtischen Krankenhauses und östlich von der verlängerten Garten-Straße begrenzten Bauplatz in der ungefähren Größe von 3000 qm für die Erbauung einer Anatomie im Erbbau unentgeltlich und dauernd zu übertragen,
4. der Universität für einen etwa zu errichtenden größeren medizinischen Hörsaal und einen Neubau für Mikroskopiersäle und Bibliothek gleichfalls auf deni Gelände des städtischen Krankenhauses Bauplätze im Erbbau unentgeltlich und dauernd zu übertragen.
8 17 .
Die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet sich ferner, die im Jahre 1913 gemachten städtischen Aufwendungen für Gehalts- und sonstige Bezüge der in den Anstalten und Instituten unter § 15 Ziffer 2 angestellten oder beschäftigten Ärzte auch bei einer infolge der Universitätsgründung im Einverständnis mit den zuständigen Behörden vorzunehmenden anderweiten Ordnung des ärztlichen Dienstes dauernd fortzusetzen. Tie Höhe der hiernach jährlich aufzuwendenden Sunnne ist vom Magistrat zu ermitteln und festzustellen. Aus dieser Summe werden zunächst die Gehälter und sonstigen Bezüge der stadt-i seitig anzustellenden Ärzte Beitritten; der Rest wird der Universitätslasse zur Zahlung der von ihr zu bestreitenden Besoldungen zugeführt. Diese Summen erhöhen sich entsprechend im Falle einer Erhöhung der städtischen Gehälter oder einer Ausdehnung des ärztlichen Dienstes, insbesondere bei Vermehrung der Bettenzahl, wobei jedoch der Zeitpunkt und das Maß der Erhöhung der Beschlußfassung der städtischen Behörden allein Vorbehalten bleiben. — Als Arzte im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die wissenschaftlichen Assistenten an den Kliniken und Instituten. Die Verpflichtungen der Stadt gegenüber den leitenden Ärzten der städtischen Kliniken und den städtischen Instituts-Direktoren in bezug auf Pension, Witwen- und Waisenversorgung, gehen mit dem Tage ihres Übertritts in den Universitätsdienst gegen eine zu vereinbarende Ablösung auf die Universität über.
Die Versicherung, welche bisher zugunsten der Dozenten und Beamten der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften sowie der Carl Christian Jügel-Stiftung in bezug auf Pension, Witwen- und Waisenversorgung, bei der Stadtverwaltung bestand, geht mit deni Tage,