Universität.

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belgischen Stiftung, der Verwaltung der Sencken- bergischen Naturforschenden Gesellschaft, dem Vor­stande des Physikalischen Vereins und den einzel­nen nach § 7 Nr. 7 zugelassenen Stiftungen ent­sandten Mitgliedern des Großen Rats gewähltes Mitglied;

5. drei bis sechs aus den übrigen Mitgliedern des Großen Rats gewählte Mitglieder nach näherer Bestimmung des Großen Rats;

6. den Rektor der Universität;

7. außerdem sind bei Angelegenheiten, welche einzelne Fakultäten betreffen, die beteiligten Dekane mit vollem Stimmrecht hinzuzuziehen; dies gilt jedoch nicht für Beratungen über die nach § 11 zu machenden Vorlagen.

Die durch Wahl berufenen Mitglieder werden vom Großen Rat auf drei Jahre gewählt. Das Kuratorium hat bei der Beratung über eine nach § 11 zu machende Vorlage, welche eine. Berufung auf einen durch eine Stiftung dotierten Lehrstuhl betrifft, ein Mitglied des Stiftungsvorstandes nach Wahl des letzteren mit vollem Stimmrecht zuzuziehen, falls solches in der Satzung der Stiftung bestimmt worden ist.

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Das Kuratorium hat:

1. die Verwaltung der Universität in Vermögens- angelegcnheiten nach Maßgabe des Haushalts­planes zu führen;

2. die der Zuständigkeit des Großen Rats unterlie­genden Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen, sowie dem Großen Rat alljährlich einen Verwal­tungsbericht zu erstatten;

3. den Universitätssekretär, den Quästor sowie die sonstigen für die Verwaltung erforderlichen Beam­ten und Angestellten der Universität anzunehmen;

4. die sonstigen ihm überwiesenen Universitätsgeschäfte zu führen;

5. über die Gestaltung des Universitätsunterrichts Gutachten zu erstatten und Anregungen zu geben.

Das Kuratorium vertritt die Universität in Vermö­gensangelegenheiten.

Gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Ab­gabe und Entgegennahme von Erklärungen für die Universität, wird das Kuratorium durch den Vorsitzen­den vertreten. Öffentliche Ausfertigungen von Urkun­den sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kuratoriums zu versehen. Der Vorsitzende hat ferner die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und auszuführen. Ten Vorsitz im Kura­torium führt der Oberbürgermeister. Wünscht dieser dauernd oder zeitweise von dem Vorsitz entbunden zu werden, so wird der Vorsitzende auf Vorschlag des Kura­toriums vom Minister ernannt und vom Oberbürger­meister vereidigt. In derselben Weise, und zwar jeweils auf drei Jahre, erfolgt die Bestellung des ständigen Stellvertreters des Vorsitzenden. In den Sitzungen ist

dein vom Minister ernannten Komniissar oder dessen Vertreter jederzeit auf ihren Wunsch das Wort zu er­teilen.

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Bor der Besetzung der Professuren wird der Fakultät Gelegenheit gegeben, gutachtliche Personalvorschläge in der üblichen Dreizahl zu machen. Diese Vorschläge werden zur Vorlage an den Minister dem Kuratorium eingereicht, welches etwaige Bedenken, die von seinem Standpunkt aus zu erheben sind, in dem Begleitberichte zur Geltung zu bringen und auf Wunsch auch ab- weichende Minderheitsäußerungen beizufügen hat.

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Das dem Professor von der Universität zu zahlende Gehalt nebst Wohnungsgeldzuschuß wird bei der Er­nennung nach Maßgabe der Gehaltsordnung (Pr. G.-S. 1909, S. 400, 401, 403 und 404) durch den Minister festgesetzt. Eine Überschreitung des Gehaltsmaximums ist hierbei nur möglich, wenn das Kuratorium die er- forderlichen Mittel dafür bereitgestellt hat. Das gleiche gilt von der Gewährung besonderer Zulagen nach der Ernennung. Sollte bei den übrigen Universitäten durch Änderung der Gesetzgebung eine neue Gehaltsordnung ins Leben treten, so erfolgt deren Einführung bei der Universität zu Frankfurt am Main durch den Minister. Nach den bei den übrigen Universitäten jeweilig be­stehenden Grundsätzen bestimmt sich auch der Bezug der Borlesungshonorare, die Ergänzung der Nebenbezügc und die Versorgung der Hinterbliebenen.

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Die zur Erfüllung der Aufgaben der Universität be­stimmten Mittel setzen sich wie folgt zusammen:

1. Auf die Universität, welche an Stelle der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften tritt, geht die Nutzung und Benutzung sämtlicher Vermögens­stücke, Rechte und Einrichtungen über, welche den Zwecken der Akademie dienen (vergl. § 1 Abs. 2). Diese hört mit dem Zeitpunkte auf, mit dem die Universität ins Leben tritt.

Die Stadt Frankfurt am Main und das Institut für Gemeinwohl erkennen an, daß der von ihnen der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften dauernd zugesicherte jährliche Beitrag der Univer­sität als Nachfolgerin der Akademie dauernd weiter zu zahlen ist und zwar seitens der Stadt in Höhe von 75 000 Jt, seitens des Instituts für Gemein­wohl in Höhe von 83 000.

2. Die für die Universität zugesicherten Stiftungen mit sofortigem Zinsgenuß haben die Summe von 6 200 000 M mit einem jährlichen Zinsgenuß von 248 000 Ji überschritten. Dazu treten dauernd ge­sicherte Renten in Höhe von jährlich 25 000 M.

3. Die für die Universität zugesicherten Stiftungen mit später (zum weitaus größten Teil 19151917) ein­setzendem Zinsgenuß betragen mehr als 1200000