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Universität.

8 4.

Eine Bindung in bezug auf das religiöse Bekenntnis des zu berufenden Professors wird bei keinem Lehrstuhl stattfinden, und demgemäß wird bei der Besetzung der Lehrstühle und der Stellen an den Forschungsinstituten die religiöse oder konfessionelle Stellung in keinem Falle einen Ausschlußgrund bilden.

§ 5

Die Universität wird eine Veranstaltung des Staates im Sinne der 88 1, 2, 67 ff. II12 des Allgemeinen Land­rechts sein, die Rechte einer privilegierten Korporation besitzen und in ihren Verhältnissen nach den für die son­stigen Universitäten geltenden Grundsätzen durch König­liche Satzung geregelt werden.

Es ist zunächst die Bildung folgender Fakultäten in Aussicht genommen:

1. die Rechtswissenschaftliche Fakultät,

2. die Medizinische Fakultät,

3. die Philosophische Fakultät,

4. die Naturwissenschaftliche Fakultät,

5. die Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fa­kultät.

Zur Beratung und Beschlußfassung über die mehrere Fakultäten berührenden Angelegenheiten können aus Mitgliedern der beteiligten Fakultäten Ausschüsse ge­bildet werden, deren Zusammensetzung und Aufgaben durch vom Minister zu erlassende Ordnungen geregelt werden.

§ 6 .

Zur Verwaltung der Universität sind neben den son­stigen bei Universitäten vorhandenen Organen der Große Rat und das Kuratorium der Universität be­rufen.

8 7.

Ter Große Rat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Oberbürgermeister oder seinem gesetzlichen Stellvertreter,

2. vier vom Magistrat zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens eines aus seiner Mitte entnom­men sein muß,

ou& 3. Wf von der Stadtverordueten-Bersammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens eines aus ihrer Mitte entnommen sein muß,

4. fünf von dem Institut für Gemeinwohl und

t>. zwei von der Handelskammer zu wählenden Mit­gliedern,

6. einem von der Polytechnischen Gesellschaft zu wäh­lenden Mitgliede,

7. je zwei von der Georg und Franziska Speyer'schcn Studienstiftung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr. Senckenbergischen Stiftung, der Verwal­tung der Senckenbergischen Naturforschenden Ge­sellschaft, dem Vorstande des Physikalischen Vereins und anderen vom Großen Rat der Akademie (8 29) zugelassenen Stiftungen gewählten Mitgliedern,

8. je einem von dem Carolinum, dem Theodor Stern- schen Medizinischen Institut, der Otto und Jda Braunfels-Stiftung und anderen vom Großen Rat der Akademie (8 29) zugelassenen Stiftungen ge- wählten Mitgliede,

9. dem Rektor und dem Prorektor der Universität,

10. außerdem sind bei Angelegenheiten, welche einzelne

Fakultäten betreffen, die beteiligten Dekane mit vollem Stimmrecht zuzuziehen. Der Große Rat kann durch Zuwahl drei weitere Mitglieder wählen.

Die von der Handelskammer und der Polytechnischen Gesellschaft gewählten Mitglieder scheiden aus, sobald der vou den Wahlkörpern geleistete Beitrag wegfällt. Tie ordentlichen und außerordentlichen Professoren, so­wie die Privatdozenten der Universität, sind in den Großen Rat nicht wählbar. Die durch die Wahl be­rufenen Mitglieder des Großen Rats werden auf drei Jahre gewählt.

§ 8 .

Der Große Rat hat

1. den Haushaltsplan festzustellen und die Rechnung zu cntfaften;

2. dem An- und Verkauf von Grundeigentum zuzu­stimmen ;

3. die Mitglieder des Kuratoriums zu wählen, soweit sie nicht durch ihr Amt berufen sind;

4. Veränderungen in der Zusammensetzung des Gro­ßen Rats und des Kuratoriums, sowie der Ge­währung von Rechten zur Entsendung von Mit­gliedern in diesen zuzustimmen. Eine Änderung der in den 88 7 und 9 den Vertragschließenden oder andern Stiftern zugewiesenen Wahl- und Stimmrechte bedarf der Zustimmung der Beteilig­ten, eine Änderung der Bestimmungen über den Vorsitz (8 10) der Zustimmung des Magistrats.

5. Veränderungen der in den 88 13 bis 26 getroffenen Bestimmungen zuzustimmen (vergl. 8 27).

Den Vorsitz im Großen Rat führt der jeweilige Vor­sitzende des Kuratoriums. In den Sitzungen ist dem vom Minister ernannten Kommissar oder dessen Ver­treter jederzeit auf ihren Wunsch das Wort zu erteilen.

8 9.

Das Kuratorium der Universität unifaßt folgende Mit­glieder:

1. den Oberbürgermeister oder seinen gesetzlichen Stell­vertreter;

2. ^je-zwei aus den vom Magistrat unMvon der Stadt- Verordneten-Versammlung entsandten Mitgliedern des Großen Rats gewählte Mitglieder;

3. zwei aus dem voni Institut für Gemeinwohl ent­sandten Mitgliedern des Großen Rats gewählte Mitglieder;

4. je ein aus den von der Handelskammer, der Georg und Franziska Speyer'schcn Studienstiftung, der Carl Christian Jügel-Stiftung, der Dr.Sencken-