Uertrag über die Grtinbung einer Universität in Frankfurt a. M
1. Die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Magistrat und zwar gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der unter 2. bis 4. genannten Stiftungen für das zu diesen Stiftungen gehörige besondere Zweckvermögen, nämlich:
2. für die Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften, unter Zustimmung von Verwaltungsausschuß sowie Rektor und Prorektor der Akademie,
3. für die Carl Christian Iügel-Stiftung, unter Zustimmung der Administration dieser Stiftung,
4. für die Stiftung Theodor Stern'sches Medizinisches Institut, unter Zustimmung des Vorstands dieser Stiftung,
5. das Institut für Gemeinwohl, Gesellschaft m.b.H., vertreten durch seine Geschäftsführer,
6. die Georg und Franziska Speyer'sche Studienstiftung, vertreten durch ihren Vorstand,
7. der Physikalische Verein, vertreten durch seinen Vorstand,
8. die Dr. Senckenbergische Stiftung, vertreten durch ihre Administration,
9. die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft, vertreten durch ihre Direktion,
10. die Stiftung Carolinum, vertreten durch ihren Vorstand,
11. Professor Dr. med. Ludwig Edinger, der hierbei für das von ihm errichtete und ihm zustehendc Neurologische Institut handelt
sind übereingekommen, die zur Errichtung einer Universität in Frankfurt am Main erforderlichen Einrichtungen dadurch zu treffen, daß die von der Stadt Frankfurt am Main und dem Institut für Gemeinwohl durch Vertrag vom 18. Mai 1900 begründete und nach Erteilung der staatlichen Genehmigung am 21. Oktober 1901 in Wirksamkeit getretene Akademie für Sozial- und Handelswissenschasten und die von dieser in Geniein- schaft mit der Carl Christian Iügel-Stiftung und dem Physikalischen Verein betriebenen akadeinischen Unterrichts- und Forschungsanstalten durch Errichtung weiterer Professuren erweitert und zugleich mit den städtischen Kliniken und medizinischen Instituten, dem Theodor Stern'schen Medizinischen Institute, dem Georg Speyer-Hause, dein Neurologischen Institute, der Zahnklinik des Carolinums, sowie den medizinischen und naturwissenschaftlichen Anstalten der Dr. Senckenbergi- schen Stiftung und der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft für Universitätszwecke zur Verfügung gestellt werden. Zu diesein Zwecke übernehmen sie die in den §§ 13—27 angegebenen Verpflichtungen der zu gründenden Universität gegenüber, welche nicht nur deren erste Einrichtung, sondern auch ihre dauernde Unterhaltung sicherzustellen bestimmt sind. Hierbei gehen die Stifter von der Voraussetzung aus, daß die Universität auf der Grundlage errichtet wird, wie sie im folgenden des näheren angegeben ist. In dieser Voraus
setzung übernehmen sie die im nachfolgenden festgesetzten Verpstichtungen, wobei, soweit die Verpflichtungen aus einem städtischen Zweckvermögen zu erfüllen sind, als Träger der Verpflichtung der Kürze halber das Zweck- Vermögen bezeichnet ist.
8 i.
Die Frankfurter Universität wird, wie die übrigen Universitäten, die ihrer Pflege zugewiesenen Wissenschaften frei von Einseitigkeiten und unabhängig von Parteien durch eine geeignete Lehrtätigkeit der studierenden Jugend übermitteln unb für die Praxis fruchtbar machen, sowie durch selbständige wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen fördern. Ferner wird sie nach näherer Maßgabe des § 2 Ziffer 2 die Aufgaben erfüllen, welche bisher der Pflege der Akademie für Sozial- lind Handelswissenschaften anvertraut waren.
8 2 .
1. Die Universität wird die allgemeine und besondere wissenschaftliche Ausbildung der studierenden Jugend sachgemäß weiterführen und sie zunl Eintritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staatsdienstes sowie für andere Berufsarten, zu welchen eine höhere wissenschaftliche Bildung erforderlich oder nützlich ist, tüchtig machen.
2. Als Nachfolgerin der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften wird sie außerdem zugleich die Aufgaben einer Handelshochschule und einer wissenschaftlichen Fortbildungsanstalt erfüllen. Demgemäß wird sie Kanfleuten und Gewerbetreibenden wie auch höheren staatlichen und kommunalen Berwaltungsbe- amten, Richtern, Anwälten und anderen Angehörigen gelehrter Berufe, die Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung Volks- und privatwirtschaftlicher sowie sozial- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse bieten, auch sonstigen Personen mit einer geeigneten Vorbildung, namentlich solchen, welche bereits in der Praxis stehen oder gestanden haben, eine Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens in den der Pflege der Universität zugewiesenen Wissenschaften ermöglichen. Die Universität wird die zurzeit an der Akademie für diese Zwecke bestehenden Einrichtungen erhalten und nach Möglichkeit weiter entwickeln.
8 3.
Die Förderung wissenschaftlicher Forschung wird eine inesentliche Aufgabe der Frankfurter Universität bilden. Ihr sollen dienen: das Georg Speyer-Haus und das Neurologische Institut sowie die nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zu errichtenden weiteren Forschungsinstitute. Andererseits soll erstrebt werden, die Unterrichtsinstitute derart auszugestalten, daß einzelnen, an ihnen wirkenden Forschern, durch tunlichste Entlastung in der Lehrtätigkeit sowie in Prüfungs- und Verwaltungsgeschäften, die Möglichkeit geboten wird, sich der wissenschaftlichen Forschung besonders zu widmen.