Uertrag über die Grtinbung einer Universität in Frankfurt a. M

1. Die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Magistrat und zwar gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der unter 2. bis 4. ge­nannten Stiftungen für das zu diesen Stiftungen gehörige besondere Zweckvermögen, nämlich:

2. für die Akademie für Sozial- und Handelswissen­schaften, unter Zustimmung von Verwaltungsaus­schuß sowie Rektor und Prorektor der Akademie,

3. für die Carl Christian Iügel-Stiftung, unter Zu­stimmung der Administration dieser Stiftung,

4. für die Stiftung Theodor Stern'sches Medizinisches Institut, unter Zustimmung des Vorstands dieser Stiftung,

5. das Institut für Gemeinwohl, Gesellschaft m.b.H., vertreten durch seine Geschäftsführer,

6. die Georg und Franziska Speyer'sche Studien­stiftung, vertreten durch ihren Vorstand,

7. der Physikalische Verein, vertreten durch seinen Vorstand,

8. die Dr. Senckenbergische Stiftung, vertreten durch ihre Administration,

9. die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft, vertreten durch ihre Direktion,

10. die Stiftung Carolinum, vertreten durch ihren Vorstand,

11. Professor Dr. med. Ludwig Edinger, der hierbei für das von ihm errichtete und ihm zustehendc Neurologische Institut handelt

sind übereingekommen, die zur Errichtung einer Uni­versität in Frankfurt am Main erforderlichen Einrich­tungen dadurch zu treffen, daß die von der Stadt Frank­furt am Main und dem Institut für Gemeinwohl durch Vertrag vom 18. Mai 1900 begründete und nach Ertei­lung der staatlichen Genehmigung am 21. Oktober 1901 in Wirksamkeit getretene Akademie für Sozial- und Handelswissenschasten und die von dieser in Geniein- schaft mit der Carl Christian Iügel-Stiftung und dem Physikalischen Verein betriebenen akadeinischen Unter­richts- und Forschungsanstalten durch Errichtung wei­terer Professuren erweitert und zugleich mit den städti­schen Kliniken und medizinischen Instituten, dem Theo­dor Stern'schen Medizinischen Institute, dem Georg Speyer-Hause, dein Neurologischen Institute, der Zahn­klinik des Carolinums, sowie den medizinischen und naturwissenschaftlichen Anstalten der Dr. Senckenbergi- schen Stiftung und der Senckenbergischen Naturforschen­den Gesellschaft für Universitätszwecke zur Verfügung gestellt werden. Zu diesein Zwecke übernehmen sie die in den §§ 1327 angegebenen Verpflichtungen der zu gründenden Universität gegenüber, welche nicht nur deren erste Einrichtung, sondern auch ihre dauernde Unterhaltung sicherzustellen bestimmt sind. Hierbei gehen die Stifter von der Voraussetzung aus, daß die Uni­versität auf der Grundlage errichtet wird, wie sie im folgenden des näheren angegeben ist. In dieser Voraus­

setzung übernehmen sie die im nachfolgenden festgesetzten Verpstichtungen, wobei, soweit die Verpflichtungen aus einem städtischen Zweckvermögen zu erfüllen sind, als Träger der Verpflichtung der Kürze halber das Zweck- Vermögen bezeichnet ist.

8 i.

Die Frankfurter Universität wird, wie die übrigen Universitäten, die ihrer Pflege zugewiesenen Wissen­schaften frei von Einseitigkeiten und unabhängig von Parteien durch eine geeignete Lehrtätigkeit der studie­renden Jugend übermitteln unb für die Praxis frucht­bar machen, sowie durch selbständige wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen fördern. Ferner wird sie nach näherer Maßgabe des § 2 Ziffer 2 die Aufgaben erfüllen, welche bisher der Pflege der Akademie für Sozial- lind Handelswissenschaften anvertraut waren.

8 2 .

1. Die Universität wird die allgemeine und besondere wissenschaftliche Ausbildung der studierenden Jugend sachgemäß weiterführen und sie zunl Eintritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staatsdienstes sowie für andere Berufsarten, zu welchen eine höhere wissen­schaftliche Bildung erforderlich oder nützlich ist, tüchtig machen.

2. Als Nachfolgerin der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften wird sie außerdem zugleich die Aufgaben einer Handelshochschule und einer wissen­schaftlichen Fortbildungsanstalt erfüllen. Demgemäß wird sie Kanfleuten und Gewerbetreibenden wie auch höheren staatlichen und kommunalen Berwaltungsbe- amten, Richtern, Anwälten und anderen Angehörigen gelehrter Berufe, die Gelegenheit zur Vertiefung und Erweiterung Volks- und privatwirtschaftlicher sowie so­zial- und staatswissenschaftlicher Kenntnisse bieten, auch sonstigen Personen mit einer geeigneten Vorbildung, namentlich solchen, welche bereits in der Praxis stehen oder gestanden haben, eine Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens in den der Pflege der Universität zuge­wiesenen Wissenschaften ermöglichen. Die Universität wird die zurzeit an der Akademie für diese Zwecke be­stehenden Einrichtungen erhalten und nach Möglichkeit weiter entwickeln.

8 3.

Die Förderung wissenschaftlicher Forschung wird eine inesentliche Aufgabe der Frankfurter Universität bilden. Ihr sollen dienen: das Georg Speyer-Haus und das Neurologische Institut sowie die nach Maßgabe der ver­fügbaren Mittel zu errichtenden weiteren Forschungs­institute. Andererseits soll erstrebt werden, die Unter­richtsinstitute derart auszugestalten, daß einzelnen, an ihnen wirkenden Forschern, durch tunlichste Entlastung in der Lehrtätigkeit sowie in Prüfungs- und Verwal­tungsgeschäften, die Möglichkeit geboten wird, sich der wissenschaftlichen Forschung besonders zu widmen.