Annol 763 .
.*VUyj.
1
i
Z
S
ehe
Hanover, vom 8. Merz.
em Vernehmen nach, wird der Herr Ge Heime Cammerrath, Baron vonSkein- berg, mit nächstem als Gesandter nach Wien abreisen. Vor eimgenTagen ist der Königlich-Preußische Cammer-Präsident, Herr von Bessel, ans dem Clevischen allhier eingetroffen, um gewisse Commißionen auszurichten.
.. Fortsetzung der abgebrochenen Friedens- Artickel.
Art.?. Ihre Majestät,derKönig inPreussen, bewilligen denjenigen Einrichtungen beyzutre- teti, und Dero Untetthanen, so C laubiger der Sächsischen Steuer sind, anzuhalten, sotbanen Einrichtungen beyzutreten, welche man vhnver- züglich wegen Bezahlung derer Zinsen, und zu Festsetzung eines gewissen und dauerhafte Fonds d'Amsrtissement ohne einigen Vorzug treffen wird. Anderer Seits versichern und verfpre- chenIhro Majestät, der König in Pohlen, Churfürst zu Sachsen, daß den vorerwehnten Einrichtungengemäß, alle Unterkhanen Sr.Kbnigl. Majestät in Preussen, welche in der Sächsischen Steuer Capitalia haben, oder haben werden, Nicht nur die Zinsen davon richtig erhalten, sondern daß auch die Caprkalien ihnen ganz, ohne den mindesten Abzug und Verringerung, und binnen einem billigmäsigen Zeitraum wieder erstattet werden sollen.
Art. 8. Nachdem auch der in dem?'en Arti- cul des Dresdner Friedens stipulirte Umtausch der Stadt Fürstenberg und des Zolles daselbst, nebst dem Dorfe Schidlo, gegen ein Äquivalent
an Land und Leuten, als er bewerkstelliget werdensollen, viele Schwierigkeiten gefunden; ss ist man anderweit übercingekommen, daß, um solchen zu erleichtern, die Stadt Fürstenberg sammt deren Zubehbrnngen disscitö des Oder- strohms gelegen, in dieser Vertauschung nicht Mit begriffen scyn, sondern Jhro König!. Majestät in Pohlen verbleiben sollen; daßaberan- dcrer Seits Jhro Majestät der König rn Pohlen, Churfürft zu Sachsen, an Jhro Königliche Majestät inPreussen, nicht nur den bishero zu Fürstenberg erhobenen Oderzoll und das Dorf Schidlo, nebst denen Zubehörungen jenseits des Oderstrohms, sondern auch überhaupt alles, was dieselben bis anjetzt von den Stränden und Ufern deS Oderstrohms, sowvl von der Seite der Lausitz, als auch von der Sette der Mark, besessen haben, abtreten werden, dergestalt, haß der Oderstrohm künftig die Landesgränze ausmache, und die Landeshoheit über beyde Strände und User, und über alles, wasjenseits der Order/ auf der Seite der Mark gelegen, forthin Jhro Königl.Majestat in Preussen,Dero Nachfolgern und Erben gänzlich und allein immerwährend verbleibe. Man ist auch übereingekom- men, daß das Jhro Königs. Majestät in Pohlen zu gebende Aequivalent nicht anders, als nach der Verhältnis des würklichen Einkommens, so Dieselben zeikbero aus denen Besitzungen, welche Sie an Idro Königliche Majestät in Preussen abgetreten werden, gezogen haben, berechnet werden könne; dem zufolge Jhro Königliche Majestät in Pohlen mit einem Aequiva- lent an Land und Leuten zufrieden senn wollen, davon der wirkliche Ertrag dem wirklichen Er-
*
i
r
1
y.