!Znjeder/ sonachgeschwornemBurger-Eyd aufLöblr-Schatzung seinVermögen anzugeben hat/soll zuforderst Handtreulich angeloben/ und hernach einen leiblichen Eyd zu GOtt dem Allmächtigen schwören / daß er dasselbe/ es seye beweglich oder unbeweglich / und befinde sich in der Stadt Franckfurt und deren Gebieth/ oder ausserhalb derselben / von einem jeden hundert Gulden/ jährlichen zwantzig Kreutzer/ nebst dem go
Geld/ recht/ redlich und aufrichtig verschätzen / undan ein Geld / wie es werth ist / anschlaqen wolle / wann er zuvor einen aufrichtigen Überschlag und Abzug aller Zinß und Beschwehrungen / auch Schulden /die er sonsten schuldig ist/wird gemacht haben; diejenige Güther/ Capitalien und übriges so beweglich- als ohnbewegli- ches Vermögen aber/ so er in andern Herrschafften liegen undausstehen hat/unddaselbstenerweißlichen verschätzen müste/ sollen unter hiesiger Schakung nicht begriffen seyn; Dagegen er jedoch von denen Lehen- Gü- thern das Behörige/ biß auf den dritten Tbeil vor die Mannschafft oder Lehens-Beschwerung/ allhier abzm } tragen/ weniger nicht von denen Zinsen/ Gülten/ BaarMafft / Kauffmannschafft/ und in r>um ma von seinem wahren Vermögen/ diesem zu leistenden Eyd gemäß/ die obgemeldte Gebühren zuentrichten/Muldig und gehalten seyn/ mithin solches Gewissenhafft ver- Mätzen wolle; Alles getreulich und sonder Gefährde.