baut die nöthigen Allordnungen trifft. Damit dieses zweckmäßig geschehen könne, werden die Mitglieder auf der ihnen vorgelegten Einladung bemerken, ob sie zum Abendessen zu bleiben gedenken.
§. 29 .
Den Mitgliedern ist gestattet, Gäste einzuführen, und es wird deren Mitwirkung zu dem Zwecke der Gesellschaft, auch durch Vorträge und durch Vorlegung interessanter Gegenstände dankbarlichst anerkannt werden. Doch dürfen Männer, welche ihren Wohnsitz in Berlin und dessen Umgebungen haben, oder sich als Fremde länger als ein Jahr hier aufgehal- teu haben, in der Regel nicht mehr als dreimal in zwölf auf einander folgenden Monaten in der Gesellschaft als Gäste erscheinen.
§. 3 «.
In den Versammlungen, worin über innere Angelegenheiten der Gesellschaft verhandelt wird, können überhaupt Gäste nicht zugelassen werden. Dies gilt insbesondere von den ordentlichen Versammlungen im April und November.
§. 31 .
Ueber die Verhandlungen in jeder Sitzung führt der Sekretär ein Protokoll, das zu Anfang der nächstfolgenden Sitzung vorgelesen wird. Jedoch soll in demselben über den Inhalt der Vorträge bloß thatsächlich berichtet, keinesweges aber irgend eine Belobung oder Beurtheilung demselben beigemischt werden. Auch muß das Protokoll die Anzeige enthalten, wer zur Aufnahme als Mitglied vorgefchlagen worden, von welchen Mitgliedern dieser Vorschlag gemacht ist, und was in Bezug auf innere Angelegenheiten in Antrag gekommen und beschlossen worden. Im Vorzimmer wird ein eignes Fremdenbuch ausgelegt; diejenigen, welche der Gesellschaft als Gäste beiwohnen, werden bei ihrem Eintritte ersucht, sich eigen- häudig in dasselbe einzuschreiben.
§. 32 .
So weit die Verhandlungen der Gesellschaft die Mittheilung wissenschaftlicher Notizen und Ansichten betreffen, soll eine Uebersicht derselben durch die drei Berliner Zeitungen baldmöglichst bekallut gemacht werden. Die Fassung dieser Uebersicht wird dem Sekretär anheim gegeben, der jedoch hierbei sich des Einverständnisses des Direktors zu versichern verpflichtet ist. Bei ausführlichen Bekanntmachungen vorgetragener Gegenstände wird auch die Genehmigung des Vortragenden erfordert. Ueberhaupt aber steht es bei Jedem, die öffentliche Erwähnung feines Vortrages sogleich nach dessen Abhaltung zu verbitten.
§. 33 .
Die Gesellschaft wird von dem, was in öffentlichen Blättern von ihr gesagt werden möchte, in der Regel keine Notiz nehmen.