§ 16

Ergiebt die erste Abstimmung keine solche absolute Mehrheit, so werden die beiden Mitglieder, welchen dabei die meisten Stimmen zugefallen sind, zu einer zweiten Abstimmung gebracht, in welcher die Stimmenmehrheit zwischen ihnen entscheidet. Soweit die von Ab­wesenden eingesandten Stimmen den zur zweiten Abstimmung gelangenden Mitgliedern zuge- . hören, werden sie ihnen auch dabei eben so wohl, als bei der ersten Abstimmung angerechnet.

H. 17.

Die vorjährigen Beamten sind wieder wählbar; doch kann Niemand länger als drei auf einander folgende Jahre das Amt eines Direktors oder eines Sekretärs verwalten.

§. 18.

Der gewählte Direktor schlägt der Gesellschaft drei ihrer ordentlichen Mitglieder zu seinen Stellvertretern vor. Sie erwählt einen davon durch schriftliches Abstimmen der An­wesenden. Gewählt ist derjenige, der unter den drei Vorgeschlagenen die meisten Stimmen hat, selbst in dem Falle, wenn keiner der drei Vorgeschlagenen mehr als die Hälfte der ab­gegebenen Stimmen erhalten haben sollte.

H. 19.

Ganz in gleicher Art, wie der Stellvertreter des Direktors wird auch der Stellver­treter des Sekretärs gewählt.

§. 20 .

Der Rendant ernennt für einzelne Abwesenheiten seinen Stellvertreter aus den or­dentliche» Mitgliedern der Gesellschaft, und zeigt bloß an, auf wen feine Wahl gefallen ist.

§. 21 .

Im Falle, wo die vorjährigen Beamten wieder gewählt ftnb, können dieselben sämmt- lich auf Beibehaltung ihrer bisherigen Stellvertreter antragen, und es ist, wenn die Gesell­schaft diesen Antrag durch Acclamation genehmigt hat, das §. 18 und 19 erforderliche Verfahret: zur Wahl von Stellvertretern nicht erforderlich.

H. 22.

Wird bei den §§. 15 bis 19 vorgefchriebenen Wahlen der Erfolg irgend einer Ab­stimmung wegen Stimmengleichheit zweifelhaft, so entscheidet das Loos zwischen denjenigen, die gleiche Stimmen erhalten haben.

§. 23.

Die Gesellschaft versammelt sich monatlich einmal, für jetzt am ersten Sonnabende des Monats. Fällt jedoch der erste Tag des Monats selbst auf einen Sonnabend, so wird