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ein sich unmittelbar vergegenwärtigendes Verdienst die einmüthige Regung der Gesellschaft zu solcher Ernennung hervorrief.
U.
Jedes Mitglied verbleibt in der Regel lebenslänglich in dieser Eigenschaft. Doch ist Niemand zu irgend einer Zeit verhindert, dem Vorstande der Gesellschaft fchriftlich bekannt zu machen, baß er sich als ausgeschieden betrachte. Der Vorstand der Gesellschaft hat die Verpflichtung, zu seiner Kenntniß kommende Todesfälle von Mitgliedern, so wie auch die etwa bei ihm eingehenden Anmeldungen erfolgten Ausscheidens, in der nächsten monatlichen Versammlung der Gesellschaft bekannt zu machen, und die Löschung der Abgegangenen in den Liste»: zu veranlasse»».
§. 12 .
Sollte irge»»d ein anderes Verhältniß als Tod oder selbstbeliebtes Ausscheider» die Löschurrg eines Mitgliedes aus der Liste der Gesellschaft nothwendig zu machen scheine»», so ist dieses in der April- oder November-Versamrnlurrg zum Vortrage zu bringe»», und bleibt dern Beschlüsse der anwesenden Mitglieder nach vollstä»»diger Erörterung des Sachverhältnis- fts a»»heim gestellt. Dieser Beschluß erfolgt durch geheimes Ballotirer», wobei die einfache Mehrheit e»»tscheidet. Die Verweigerung des Beitrages in mehr als zwei auf einander fol- gerröen Terminen hebt die Mitgliedschaft stillschweigend auf.
§. 13
Die Liste sämmtlicher Mitglieder wirb jährlich urimittelbar nach der Versammlung im April auf zweckmäßige Art vervielfältigt, u»»d jedem in Berlin anwesender» Mitgliede ein Epemplar davon durch den Boten der Gesellschaft zugesandt. Auswärtige und Ehren-Mitglieder können dasselbe durch ein hiesiges Mitglied von dem Sekretär der Gesellschaft abfordern lasse»».
§. 14 .
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus drei Beamten derselben, »»Lmlich dem Direktor, dem Sekretär und dem Rendanten.
§. 13 .
Diese Bearnter» werden jährlich in der auf de,» April fallenden Versammlung der Gesellschaft aus der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch schriftliches Abstimnren gewählt. Auch abwesende ordentliche Mitglieder können hierzu unter ihres Namens Unterschrift ihre Stimmen einsenden. Wer als gewählt betrachtet werden soll, muß mehr als die Hälfte der abgegebener» Stimmen erhalten haben.