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Nur in tiefen beiten Monaten darf über die Wahl »teuer Mitglieder ballotirt werden, und die Ballottirung kann sich nur auf folche erstrecke»», die wenigstens in der nächst- vorhergegangenen, oder auch in einer früheren monatlichen Versammlung, statutenmäßig zur Auf»»ahme in Vorschlag gebracht worden si»»d.
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Alle in einer Versaminlung, worin ballotirt »vird, anwesende ordentliche und Ehren- Mitglieder sind zu stimmen berechtigt und verpflichtet, und ihre Anzahl wird vor dem Geschäfte ermittelt. Fällt ein Drittel der abgegebenen und richtig befundenen Stimmen, oder »nehr, verireinend aus, so wird die angetragene Aufnahme hierdurch abgelehnt.
§♦ 7 .
Den Mitglieder»», welche den Aufzunehmenöen zur Wahl vorgefchlagen haben, liegt es ob, dernselben die Genehmigu»»g ihres Vorschlages bekannt zu machen, ihir in die Gesellschaft einzuführer», und dem Vorstande derselben vorzustellen. Der Direktor wird feilte Anwesenheit der Gesellschaft sodann anzeigen. Amtliche schriftliche Benachrichtigungen von der erfolgten Aufnahme sind nicht üblich. Der Aufgenommene trägt seinen Narnen, Stand und Wohnung in die Listen der Gesellschaft ein, welcher die Statuten vorgeheftet sind, und unterschreibt damit zugleich letztere, nachdem er in einer der monatlichen Versammlungen als neu gewähltes Mitglied vorgestellt »vorder» ist.
§♦ 8 .
Ordentliche Mitglieder, welche ihre» Wohnsitz in einer solchen Entfernung von Berlin nehmen, daß sie dadurch verhindert werden, den monatlichen Versammlungen der Gesellschaft beizmvohner», treten, sobald sie von dieser Veränderung Kenntniß geben, in das Ver- hältniß eines ausivärtigen Mitgliedes-der Gesellschaft, »velche dann auch ferner wissenschaft- liche Mittheilungen gern von ihnen empfängt. Außerdem können auch Personen zu auswärtigen^ Mitgliedern ernannt werden, welche ohne in Berlin gewesen zu sein, den Zwecken der Gesellschaft anerkannt förderlich geworden sind. Solche werden der Gesellschaft durch den Vorstand propo»»irt, und falls bis zur nächsten Sitzung kein Einspruch erfolgt, als gewählt betrachtet.
Wenn ein auswärtiges Mitglied feinen Wohnsitz in Berlin nimmt, so bedarf es bloß seiner Erklärung, um als ordentliches Mitglied einzutreten.
H. 1«.
Die Gesellschaft hat es sich bei ihrer Stiftung Vorbehalten, in gelvissen Fällen auch Ehren-Mitglieder zu wählen. Bisher ist dieses nur in den besonderen Fällen geschehen, »vo