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am SO. April 1GT8 Ln Berlin gestifteten

Gesellschaft kür Erdkunde.

Nach dem Entwürfe vom 3. Januar 1829 und den am 15. November 1832 und 3. November 1838 angenommenen Bestimmungen.

§. i. ' ;

Zweck der Gesellschaft ist Beförderung der Erdkunde, im weitesten Sinne des Worts, durch freie Mittheilung.

§. 2 .

Zur Beförderung dieses Zwecks sind zunächst bestimmt monatliche Versammlungen der Mitglieder der Gesellschaft; jedoch sollen hierdurch andere Beförderungsmittel, welche im Laufe der Zeit als nützlich anerkannt werden könnten, keinesweges ausgeschlossen sein.

4 . 3.

Die Gesellschaft besieht aus ordentlichen, auswärtigen und Ehren-Mitgliedern.

§ 4 .

Ihre ordentlichen Mitglieder wählt die Gesellschaft aus denjenigen Einwohnern | Berlins und der nächsten Umgegend, welche sich für die Beförderung der Erdkunde inte-

! ressiren, und ihr in einer von den zehn gewöhnlichen Versammlungen dmch drei darin ge-

! genwärtige ordentliche Mitglieder zur Aufnahme in Vorschlag gebracht werden, nachdem der

I Vorschlag durch eine nähere Angabe: inwiefern der Vorgeschlagene sich für den Zweck der

Gesellschaft eigene, und daß derselbe, sei es durch Privatstudien oder durch dienstliche Stel­lung, für die Beförderung der geographischen Wissenschaft wirklich befähigt sei, begründet worden ist.

Die Aufnahme erfolgt durch geheimes Ballotireu in denjenigen Versammlungen der Gesellschaft, welche in den Monaten April und November statt finden.