Wem »Handel Profeffion machen, oder eigentlich söge» nannte Frucht - und Wein-Händler sind, sondern auch alle diejenige, welche Früchte und Wein zu einem künfftigen vortheilhafften Verkauff aufbehalten, weß Standes oder Wesens die auch seyen, solche Früchte und Wein zu ihrem Vermögen zu rechnen, und davon gegenwärtiges Bey- trags»tzuanwm zu entrichten, verbunden, mithin denen» selben hievon nur so viel, als sie zu ihrer eigenen HaußOon- fumrion brauchen, und womit sie also nicht handlen, frey bleiben, dabeneben aber

( 7 .) die Hauser und Feld-Güter aller derjenigen, so mehr als zwey tausend Gulden besitzen, eben nicht nach dem Ankauff oder Werth, sondern dem Haußzinß, Nutzen nnd Genuß, welchen jeder daraus erhebet, oder fals er sein Hauß selbst bewohnet, von andern, wann er solches ver- miethet, gewöhnlicher Maßen ziehen tönte, dergestalt ge» wissenhafft reitimiret werden sollen, daß vor jede fünff Gul­den jährlicher Einkünfften Nutzens oder Genusses ein hun» - dert Gulden Laxirai gerechnet werden; dahingegen endlich

(8.) diejenige unvermögende Personen, so nur fünffzig Gulden verschätzen, und daher sonsten mit Wachtgeld und Herdschilling jährlich zusammen mehr nicht als fünffKopf­stück bezahlen, von dieser exnaorämmren Anlag gantzlich befreyet seyn sollen. Wornach sich also alle und jede hie­sige Burger, Beysassen und Unterthanen, Christen und Juden zu achten wissen, und da zumahlen diese Anlage auf die billigst »und leydtlichste Weise in Ansehung aller Lontribuenren, sie mögen nun von einem geringen, mit» telmäffigen oder grossen Vermögen seyn , eingerichtet worden, selbe ihrer Pflicht-Schuldigkeit gemäß umb do» williger abführen werden, als in unvermutheter Unter» bleibung dessen wider die Säumige die gehörige Zwangs- Mittel ohne Ansehen der Personen vorgekehrer werden sollen.

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