(i.) diejenige, so unter fünsszehen tausend Gulden verschätzen, von jedem hundert Gulden ihres Vermögens ein Drittheil * Gulden oder zwantzig Lreutzer; dahrn- gegen
(2.) diejenige, so 15000. Fl. und darüber besitzen, emen halben Gulden per Centum, jedoch mit Freylauung tu nes Theils ihres Lapitals nach der hierunter: angefügten Clallisication, und Zwar
(Z.) die eine Helfft in Zeit von drey Wochen nach fce» schehener kubiicationchie andere Halbscheid aber ein Vier- tel Jahr hernach (wofern sie nicht aus patriotischem Ge» müth ihre ganyc Ratam in dem ersten T ermin auf einmahl freywillig abführen)
(4.) Bey denen Eydten und Pflichten, womit Wohl-
gedachte»! LHoch-Edlen imdHochweisscn Rath
sie zugethan und verwandt sind, und bey Vermeydung der auf das Verschwiegene in denen Kayserlichen Allerhöchst- respectirlichen Resolutionen gesetzten schwehren Straffen auf Ml. Schatzungs-Amt aufrichtig und gewissenhafft erlegen sollen; wobey jedem derContribuenten zu mehrer nöthiger Erläuterung dienet, daß
(5.) nur dasjenige vor eines jeden Vermögen zu achten, und, nach obangeführter und nachfolgender Mas- sigung, in Anschlag zu bringen seye, was nach Abzug des- len, so er an Ansätzen und sonsten schuldig ist, übrig bleibet; so dann
(6.) in Ansehung derjenigen, so über zwey tausend Gulden besitzen, bey gegenwärtiger Anlage Hauß-Rath, Juwelen, Silber - Gejchirr, Kleidung, Leib - Geräth, Gewehr, Bücher und Bibliothequen, wie auch Früchte und Wein, jedoch in so fern mit diesem allen kein Handel getrieben wird, frey seyn, und in dem Vermögens-Anschlag nicht mit gerechnet werden sotten, wobey doch zu Verhütung alles Mißverstandes zugleich erinnert wird, daß wie bey solcher Bewandtnuß überhaupt alles dasjenige, womit gehandelt wird, in Anschlag gebracht werden muß, allo nicht nur solche Personen, welche von dem Frucht-und