Eine Ausnahme hievon findet sur M, k? BsWMaffung über die Auflösung statt, wobei die Anwesenheit oder die Ver­tretung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mit­glieder erforderlich ist. (8 48 lit. a d. St.)

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, gleichviel, ob sie die Rechte und Interessen aller Mitglieder oder nur derjenigen einer einzelnen Abtheilung betreffen. Zu einem Beschlüsse über ^Ab­änderung der Statuten und Versicherungsbediugungen, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der abgegebenen berechtigten Stimmen erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet in der Regel der Vorsitzende durch eine weitere ihm in solchen Fällen zusiehende ausschlaggebende Stimme, bei Wahlen das Loos (s. § 17 d. St.)..

Die nach Maßgabe der Statuten gefaßten Beschlüsse sind für sämmtliche Mitglieder des Vereins rechtsverbindlich.

Es steht den einzelnen Mitgliedern ein Einspracherecht gegen diese Beschlüsse unter keinen Umständen zu. Dieselben treten so­fort und, falls sie die Abänderung der Statuten, der Versicherungs­bedingungen, sowie die Auflösung des Vereins betreffen, sobald sie von der Königlich Württembergischen Staatsregierung genehmigt sind, in Kraft.

8 14. Gegenstände der Mrathnng und ZZefchkußfasfung. Die Gegenstände, über welche die Generalversammlung verhandelt und beschließt, sind nachfolgende:

1) der jährliche Geschäftsbericht des Vorstands,

2) der jährliche Rechnungsabschluß und die Bilanz, sowie die Entlastung des Verwaltungsraths und des Vorstands (§§ 4547, 18 und 56 d. St.),

. 3) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathcs (8 23 d. St.),

4) Die Wahl der Ncvisions-Kommission (§ 18 d. St.),

5) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Statute» und der Versicherungsbedingungen (vgl. übrigens § 21 Z. 4 d. St.),

6) die Auflösung des Vereins (8 48 d. St.),

7) alle andern Anträge, welche auf der Tagesordnung stehen,

8) Beschlußfassung über die Verwendung eines bei der Liqui­dation des Vereins nach § 55 d. St. etwa noch übrigen Vereius- vermögens.

8 15. Gefchäftskeitung in der Henerakverfammkung. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Ver­waltungsraths oder ein anderes von: Verwaltungsrath ernanntes Mitglied.

Er ernennt aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zur Auszählung der Stimmen zwei Stimmzähler, welche wenn nöthig auch die Loose anfertigen.

8 16. Protokolle. Die Protokolle der Generalversammlung werden womöglich durch einen Notar ausgenommen, von dem Vor­sitzenden und mindestens 2 Mitgliedern des Verwaltungsrgths, den Stimmzählern, dem Vorstande oder dessen Stellvertreter unter­zeichnet.

8 17. Abstimmung. Die Abstimmung (8 13 d. St.) erfolgt bei Wahlen durch Stimmzettel, in andern Fällen ohne sülche, so­fern die Generalversammlung nicht anders beschließt.

Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches der Vorsitzende aus der Hand eines der Stimmzähler zieht. (8 13 d. St.)

8 13. Revisionskommission. Die ordentliche Generalver­sammlung jedes Jahres wählt gemäß 8 13 d. St. drei rechnungs­verständige Kommissäre womöglich aus der Zahl der in Stuttgart wohnenden Vereinsmitglieder, welche weder Mitglieder des Ver­waltungsraths, noch Vereinsbeamte sind, mit dem Aufträge, die Rechnungen und Bilanzen, welche der Generalversammlung des nächsten Jahres vorzulegen sind, zu revidiren und sich von dem Vorhandensein der in dem Rechnungsabschluß und der Vermögens- Übersicht aufgeführten Gelder und Werthpapiere Uebcrzeugung zu verschaffen. Tie Aufgabe dieser Revisoren beginnt je spätestens 12 Wochen vor jeder ordentlichen Generalversammlung und endigt mit dem Schluffe derselben. Jrp Falle der Verhinderung eines gewählten Revisors können die beiden andern Revisoren einen Dritten, der hiezu geeignet ist, beiwählen.

Die Revisionskommission ist berechtigt und verpflichtet, im Gescbäftslokale des Vereins die Rechnungen, Bücher und Kassen- bcstände und alle sonstigen Theile und Einrichtungen des Geschäfts,

soweit sie es für nöthig findet, zu untersuchen. lieber ihren Erfund erstattet sie der Generalversammlung Bericht. Dieser muß jedoch mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Verwaltuugsraths schriftlich mitgetheilt werden.

Die Generalversammlung hat auf Grund dieses Revisious- berichts über die etwa unerledigt gebliebenen Ausstellungen der Revisionskommission zu entscheiden und, wenn gegen die Geschäfts­führung nichts zu erinnern ist, dem Verwaltüngsrath und Vor­stande die Entlastung zu ertheilen (8 56 d. St.).

B. Der verMaltlmgsrath.

8 19. Allgemeine Stellung. Der Verwaltungsrath ist zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins in jeder Hinsicht und zur Ueberwachung der Geschäftsführung desselben in allen Zweigen der Verwaltung berufen. Alle Angelegenheiten, welche nicht aus­drücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind, fallen in den Geschäftskreis des Verwaltungsraths.

8 20. Aufgaben des Ierwaltungsraths. Demselben liegen insbesondere nachstehende Funktionen ob:

1) Die Anstellung des Vorstands, des Vereinsarztes und der Stellvertreter beider, ebenso die Wahl des deputirten Mitglieds des Verwaltzungsraths nnd seines Stellvertreters, sowie des Rechts- < raths (8 31, 33, 35, 39 und 41 d. St.).

2) Die Ertheilung von Instruktionen an den Vorstand und seine Stellvertreter, sowie die Aussicht über ihre Geschäftsführung (§8 33 bis 38 d. St.).

3) Die Suspension des Vorstands und seiner Stellvertreter wegen grober Pflichtverletzung in ihren Funktionen und die sonstige Vertretung des Vereins dem Vorstande gegenüber (§ 36 d. St.).

4) Die Prüfung und Feststellung des vom Vorstand zu über­gebenden jährlichen Geschäftsberichts und der Jahresrechnung (8 46 d. St.).

5) Die Kontrolirung und Revision der Bücher, Kasse, Kor­respondenzen und anderer Schriftstücke.

6) Die Bestimmung beziehungsweise Genehmigung des Ge- hrlts, der Tantiemen oder sonstigen Bezüge für:

a) den Vorstand und dessen Stellvertreter (§§ 35 und 36 d. St.),

' \>) das deputirte Mitglied des Verwaltungsraths und seinen Stellvertreter (88 31 und 32 d. St.),

e) dm Vereinsarzt, den Rcchtsrath und deren Stellvertreter (88 40 und 41 d. St.),

d) solche Beamte, welche einen jährlichen Gehalt von 1800 Mark oder mehr beziehen (8 37 Z. 1 d. St.).

7) Die Prüfung der vom Vorstand für die Abtheilungen l und II festgestellten Prämien und die Beschlußfassnng über §ine aus Grund der Rechnungs-Ergebnisse etwa nöthig erscheinende Er­höhung oder Ermäßigung derselben.

8) Die Festsetzung der Höhe der Dividenden und der etwa uothwdndig werdenden Nachschüsse sowie die Herabminderung der Entschädigungen für sämmttiche Abtheilnngen.

9) Die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversamm­lung und deren Einberufung, die Entscheidung über die Zulässig­keit eines von Mitgliedern au die Generalversammlung gestellten Antrags (8 9 und 10 d. St.), sowie erforderlichen Falls die Wahl eines Vorsitzenden für die Generalversammlung (8 15 d. St.).

10) Die Beschlußfassung über die Verwendung, insbesondere

die verzinsliche Anlage der disponiblen Gelder und über Erwerbung und Veräußerung von Immobilien nach Maßgabe der im 8 43 d. St. enthaltenen Vorschriften, sowie die Kontrahirung von An­lehe» für den Verein. . , . .., ,,

11) Die Entscheidung über Schadenseriatzan,pruche, welche den

Betrag von 6000 Mark übersteigen (8 37 Z. 3 d. St.), sowie darüber, ob die Auszahlung der Entschädigung an Invalide in der^ genannten Höhe in Form von Renten oder einer einmaligen Kapitalszahlnng erfolgen soll.

8 21. ZSefondere ZZefugursse des Jerwattungsraths. Der Verwaltüngsrath ist ermächtigt: ^ . . ..

1) Die Prämientarife auf der Grundlage der m den Vcr- sicherungsbedingungeu aufqenommenen Tarife zu vermehren;

2) im Falle ein Mitglied seine Ansprüche an den Verein wegen Verletzung derVersicherungsbedingungen verwirkt hat, statt dieses Ver­lustes dem Mitgliede eine unter dem geschätzten Betrage seines Schadens stehende Konventionalstrafe nach seinem Ermessen anznsetzen;