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3j im Falle ganze Korporationen, Gesellschaften, Vereme er Klassen von Personen bei dem Verein nach einer der m 8 * ~
festgestellten Verficherungsformen sich beiheiligen wollen, Ausnap - bestimmungeu eintreten zu lassen, soweit sie mit dem Gru 1 tz der Gegenseitigkeit vereinbar sind und die Rechte und Fnie il n der übrigen Mitglieder nicht verletzen; **
4) die Versicherungsbedingungen vorübergehend bis zur.» cy-
sten ordentlichen Generalversammlung vorbehaltlich der Genehnngu g der Kgl. württb. Staatsregierung abzuändern und zu ergänzen, io- wie solche Bestimmungen derselben, welche die Verstcherungssorinen begrenzen, auf Grund der Forderung besonderer Praimenzayu ng zu erweitern; . „
5) mit andern Versicherungsgesellschaften Rückversicherungen auf Grund der jeweils bestehende)! Statuten und Verstcherungs- bedingungen abzuschließen.
Z 22. Zusammensetzung des Werwaktungsraths; nstywen- dige Eigenschaften der Mitgtreder desselben.
A. Der Verwaltungsrath besteht aus acht von der Generalversammlung zu wählenden und nach lit. B dieses § hiezu qu<ut= fizirten in «Stuttgart wohnenden Mitgliedern; derselbe kann-durch Beiwahl weiterer Mitglieder bis zur Zahl von zwölf sich verharren (8 24 Abs. 1 d. St.). Mitglied des Verwaltungsraths ist auch der .Rechtsrath des Vereins (8 39 d. St.).
Der Verwaltungsrath kann sich ferner Eh renmttglreder bis zur Zahl von sechs beiwählen. Diese haben das Recht, den Sitzungen des Verwaltnngsraths anzuwohnen und gleich den übrigen Mitgliedern desselben an den Abstimmungen Theil zu nehmen (stehe auch 8 30 Abs. 2 d. St.). . , t
B. In den Verwaltungsrath sind nur solche Mitglieder des Vereins wählbar, welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und weder Beanite des Vereins noch Mitglieder der Verwaltung einer Konkurrenzanstalt sind.
Ein Mitglied des Verwaltungsraths, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften'verliert, ist dadurch seiner Funktion als Mitglied des Verwaltnngsraths ohne Weiteres enthoben. .
Ebenso ist ein solches Mitglied, übrigens unbeschadet seiner Rechte aus den bestehenden Verträgen, verpflichtet, sein Amt nieder- zulegen, wenn die Generalversammlung dies beschließt oder wmn dasselbe in Konkurs geräth.
8 23. Wahl und Austritt der Mitglieder des Merivattungz- Waths. Dieselben werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren aus der-Zahl der Versicherten, welche die in 8 22 d. St. bezeichneten Eigenschaften besitzen, gewählt.
Von dem Verwaltungsrath scheidet alle zwei Jahre die Hälfte aus; diese wird das erste Mal durch das Loos, später durch die Reihenfolge des Eintritts bestimmt.
Die Ansgeschiedenen können alsbald wieder gewählt werden.
Die gewählten Mitglieder treten mit der Wahl in ihre Stellung ein und fungiren bis zur Neuwahl in der Generalversammlung desjenigen. Jahres, mit welchem ihre Wahlperiode abläuft.
Jedes Mitglied des Verwaltnngsraths ist berechtigt, sein Amt nach vorhergegaugener dreimonatlicher Kündigung niederzulegen.
Eine Ausnahme findet jedoch im Falle der Auflösung und Liquidation des Vereins statt, soferne hier die Mitglieder des Verwaltnngsraths bis zur Beendigung der Liquidation fungieren müssen (8 50 d. St.).
8 24. Leitung und Legitimation des Werwaktungsraths. Der Verwaltungsrath erwählt in der ersten auf die ordentliche Generalversammlung jedes Jahres folgenden Sitzung in der in 8 26 d. St. bestimmten Weise aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Letzterer hat, so lange er in dieser Eigenschaft fungirt, ganz dieselben Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende. Ebenso nimmt der Verwaltungsrath in dieser Sitzung die etwaige Beiwahl von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Verwaltungsraths auf die Dauer von zwdi Jahren vor (8-22 lit. A d. St.).
Seine Legitimation führt der Verwaltungsrath durch diese Statuten, durch seine Protokolle und diejenigen der Generalversammlung.
8 25. Sitzungen des verwaltnngsraths. Der Verwaltunas- rath versammelt sich, so oft die Geschäfte dies erfordern, auf die schriftliche die Tagesordnung enthaltende Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu Stuttgart.
Eine Zusammenberufung des Verwaltunasrathes muß erfolgen, wenn drei Mitglieder desselben oder der Vorstand darauf antragen.
Letzterer hat das Recht und die Pflicht, den Sitzungen des^Ver- waltungsraths anzuwohnen. Hiebei führt derselbe eine berathende Stimme und hat in allen Angelegenbeiten der Geschäftsführung den Vortrag zu erstatten.
Soweit über persönliche Angelegenheiten des Vorstands verhandelt wird, ist seine Anwesenheit ausgeschlossen.
8 26. Weschkußfähigkeit und Aeschtußfasfung des Werwal- tungsraths. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und von vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsraths erforderlich und genügend.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Wahlen findet gewöhnlich schriftliche Abstimmung statt; es finden hiebei die Bestimmungen des 8 17 d. St. sinngemäße Anwendung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch eine weitere ihm in solchen Fällen zustehende ausschlaggebende Stimme.
Bei minder wichtigen Gegenständen, welche dringlicher Natur sind, kann die Abstimmung der Mitglieder ausnahmsweise im Wege der Zirkulation eingeholt werden. Auf Antrag ist jedoch deßhalb der Verwaltungsrath einzuberufen.
8 27. WrotoKofle, Ausfertigungen und ZLekanntmachnngen. lieber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltnngsraths sind Protokolle abzufassen.
Dieselben sind von den Anwesenden zu unterzeichnen und mit den sonstigen Akten, Urkunden und Schriftstücken des Verwaltungsraths von diesem aufzubewahreu.
Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verwaltungs- raths werden von dem Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter für den Verwaltungsrath verbindlich unterzeichnet.
8 28. Wahl besonderer Komites. Der Verwaltungsrat ist befugt, sowohl zu selbständiger Behandlung einzelner ihm nach diesen Statuten zustehenden Geschäfte oder Geschäftszweige als zur. Vorbereitung für seine Berathungrn unter eigener Verantwortung aus seiner Mitte Komites zu wählen. Insbesondere kann die selbständige Berathung und Beschlußfassung über die Verwendung, namentlich das Ausleihen der disponibeln Gelder (8 20 Ziff. 10 d. St.) nach Maßgabe des 8 43 d. St. eiMm solchen Komite übertragen werden. Mitglied dieses Komites ist der Nechtsrath des Vereins.
* 8 29. Aortsetzung. Den Sitzungen dieser Komites hat regelmäßig der Vorstand mit berathender Stimme anzuwohnen. Sind Geschäfte einen: Komite zu selbständiger Behandlung und Erledigung zugewiesen, so .hat im Falle von Meinungsverschiedenheit zwischen Komite und Vorstand auf Antrag eines derselben der Verwaltungsrath zu entscheiden.
Auf die Berathung und Beschlußfassung der Komites finde» die für den Verwaltungsrath gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung'(8 26 Absatz 2, 3 u. 4 d. St.).
8 30. Remuneration des Verwaltungsralhs. Der Verwaltungsrath bezieht außer dem Ersätze der durch seine Funktion etwa veranlaßteu baaren Auslagen für seine Mühewaltung ein Prozent der jährlichen Brutto-Prämien-Einnahmen; übersteigen letztere die Summe von 600,000 Mark, so wird aus dem Mehrbetrag nur ein halb Prozent vergütet. 'Die Verteilung dieses Betrags unter seinen Mitgliedern bleibt ihm überlassen.
Dagegen ist mit der Stelle eines Ehrenmitglieds des Verwaltungsraths als solcher eine Belohnung nicht verbunden.
8 31. Das deputierte Mitglied des Werrvaltungsraths. Der Verwaltungsrath kann aus seiner Mitte ein Mitglied ernennen, welches die Aufgabe hat, nach Maßgabe der Statuten und Versicherungsbedingungen eine fortwährende eingehende Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstands zu üben und mit. diesem in geeigneten Fällen des laufenden Dienstes Berathung zu pflegen und thätig zu fein.
Der Deputierte des Verwaltnngsraths hat hienach von dem gesummten laufenden Geschäfte täglich Kenntniß zu nehmen, die Kasse und das Portefeuille wenigstens monatlich einmal zu revidieren und über den Bestand von Beiden: ein Protokoll aufzunehmen. Für Verhinderungsfälle ist ein Stellvektreter des Deputirten zu wälflen. Die Namen dieser Beiden sind in den Gcsellschastsblättern bekannt zu machen. Zu ihrer Legitimation dient das Wahlprotokoll.
8 32. Remuneration des Deputierten. Der Deputierte bezieht neben fiiner Remuneration als Mitglied des Verwaltungsraths einen festen Gehalt. Auch der Stellvertreter genießt eine angemessene Entschädigung (8 20 Ziff. 6 d. St.).
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