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sicherung bei einer der sieben Abtheilungen desselben (8 2 d. St.) begründet. ' ^ .
2) Sie beginnt cm dem Tage, an welchem der Vorstand die dem Versicherungsantrag entsprechende Versicherungs-Urkunde ausstellt.
3) Die Versicherung, d. h. die Verpflichtung, des Vereins sur Zahlung der versicherten Summen beim Eintritt emes Haftpsilcht- Unfall-Krankheits-Jnvaliditäts- oderTodes-Falles (Abthlg.IblslV) beginnt dagegen erst an dem auf die Uebergabe der Versichern gs- urkunde und die Bezahlung der ersten Prämie oder Prannenrate nächstfolgenden Tage Morgens 5 Uhr.
4) Für das Erlöschen der Mitglied)chaft sind die Verstcher- unqsbedinqunqeu der einzelnen Abtheilungen maßgebend. .
§ 5. Gegenseitigkeit und Kaftöarkeit. Der Vernn beruht auf Gegenseitigkeit seiner Mitglieder. Derselbe ist nach
2 d. St. in sieben Abtheilungen eingetheilt. ,
Sämmtliche sieben Abtheilungen haben eine gememschastliche
Verwaltung. ^_ .* .
Die Mitglieder einer Abtheilung bilden ,e eine Gesammttzeit für sich und haften für die in ihren Abtheilungen statutengemäß zu gewährenden Entschädigungen und zu tragenden Lasten und zwar in der in den Versicherungsbedingungcn näher bezeichneten Weste.
Jede Abthcilung hat ihre eigenen Einnahmen und Ausgaben sowie ihre speziellen Reserve- und Sicherheitsfonds.
Eine getrennte Verwaltung der Vermögenstheile der vestchic- denen Abtheilungen findet nicht statt, es genügt überall die buchmäßige Absonderung. c m
Die Kosten der Verwaltung des Vereins werden den jährlichen Prämien-Einnahmen sämmtlicher Abtheilungen 8 44 d. st.
entnommen. , ^ . wr
Ein Mitglied kann nur aus dem Vermögen berjemgcti Abteilung des Vereins, der es angehört, Entschädigung verlangen und es steht keinem Mitglied ein Anspruch auf das Vermögen einer andern Abtheilung zu.
Jeder Gewinn oder Verlust, welcher sich für eine Abtheüung ergibt, fällt dieser allein zu.
Jeder andere Gewinn oder Verlust gebührt den sieben Abteilungen gemeinsam nach dem Verhältniß ihrer in dem betreffenden Rechnungsjahr erzielten Brutto-Prämien-Einnahmen. t
Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegen Dritte haltet das gesammte Vermögen des Vereins. Die einzelnen Mitglieder können von den Gläubigern desselben nie persönlich in Anspruch genommen werden.
§ 6. Aauer. Die Dauer des^Lereins wird auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Näheres über Auflösung und Liquidation des Vereins siehe 8 48 bis 56 d. St.
-87- Gerichtsstand. Der Verein hat seinen allgemeinen Gerichtsstand vor den Königl. württembergischen Gerichten zu Stuttgart, gibt aber auch Recht an denjenigen Orten des Deutschen Reichs, an welchen Generalabenten vom Verein aufgestellt sind, sowie in denjenigen außerdeutschen Staaten, in welchen die Kon- zession zum Geschäftsbetrieb davon abhängig gemacht wird, daß der Verein in denselben Recht gibt.
II. Verfassung.
Organe, Vermögensverwaltung» Rechnungsablage, Liquidation und Veröffentlichung.
8 8*). Gcselklchaflsorgane. Die Organe der Gesellschaft sind:
A. die Generalversammlung der Mitglieder,
Ist der Verwaltungsrath,
6. der Vorstand,
D. der Rechtsrath,
E. der Vereinsarzt.
A. Die Generalversammlung.
§ 9. Ordentliche und aaßerordentkiche. Die General-Ver» sammlungen der Mitglieder zerfallen in ordentliche und außerordentliche. Beide werden von dem Verwaltungsrathe einberufen und zu Stuttgart abgehalten.
*) Di» f§ 8 bis 57 waren srüher §§ 10b bis 157.
berufen
a) wenn die Generalversammlung oder der Verwaltungsrath es für nöthig erachtet und beschließt;
l>) wenn der Vorstand darauf anträgt;
c) wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der dem Einzelnen znkommen- den Stimmen, unter Angabe der Gegenstände, welche zur Verhand- lung kommen sollen, einen schriftlichen Antrag hierauf stellt. In diesen Fällen ist der Verwaltungsrath verbunden, die Generalversammlung innerhalb zweier Monate vom Tage des Beschlusses bm f^^"l ®’ ll 9 aii S des schriftlichen Antrages an gerechnet eiuzu-
8 Kittkadun'g zu der Gencrakversammkung. Anträge.
Die Einladung zu derselben erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch zweimalige Bekanntmachung in den in 8 57 d. St. bezeichneten Vereinsblättern und zwar so, daß die erste mindestens 14r bDr der Versammlung veröffentlicht wird.
Wünschen Mitglieder bei der Generalversammlung Anträge zu stellen, so haben sie solche spätestens am 1. März des betreffenden Wahres schriftlich bei dem Verwaltungsrathe einzureichen. Dieser hat dieselben, wenn er sie den-Vereins-Interessen nicht zuwiderlausend und »ach den Statuten für zulässig erachtet, ans die Tagesordnung der nächsten Geueralversanimlung zu setzen. Gegen den abweisenden Beschluß des Verwaltungsraths steht den Antragstellern über die Zulassung des Antrags die Berufung an die Generalversammlung zu und ist bei Annahme des Antrags die Berathung desselben auf die Tagesordnung der folgenden Generalversammlung zu bringen.
Eine Beschlußfassung über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nnzuläfsig.
§ IE Hheitnahme an der Generakversammkmig. Zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung, den Verhandlungen imd Abstimmungen in derselben sind sämmtliche männliche volljährige Mitglieder des Vereins berechtigt, welche seit einem halben Jahre demselben angehören. •
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann sich durch ei« zur persönlichen Theilnahme berechtigtes Mitglied vertreten lassen.
Die Bezahlung von 10 Mark jährlichem Mitgliedsbeitrag gewährt das Recht einer Stimme und von je 10 Mark mehr eine Stimme mehr, Bruchtheilc dieser Normalzahl werden nicht gerechnet.
Die von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen abwesender Mitglieder zählen nur die Hälfte. Eine einzige halbe oder eine überschießende Stimme zählt gar nicht. Es kann jedoch ein Mitglied nicht mehr als hundert Stimmen für abwesende Mitglieder vertreten und sonach außer seinen eigenen nicht mehr als fünfzig Stimmen führen.
8 12. Legitimation. Die Mitglieder haben ihre Berechtigung zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung dem zur Prüfung derselben bevollmächtigten, am Ort der Versammlung anwesenden Beamten des Vereins nachzuweisen.. Diese Legitimation hataufVerlangen dieses Beamten durch die Vorlage der Versicherungs-Urkunde und letztbezahlten Prämienquittung zu erfolgen.
Die Vertreter abwesender Mitglieder haben ihre Vollmachten direkt an den Vereinsvorstand so zeitig einzusenden, daß derselbe sie mindestens einen Tag vor der Generalversammlung erhält, außerdem haben sie auf Verlangen des bevollmächtigten Beamten die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden ihrer Vollmachtgeber vor Beginn der Generalversammlung vorzulegen.
Nach erfolgter Prüfung der Legitimationen werden von dem bevollmächtigten Beamten Eintrittskarten, welche die Angabe der berechtigten Stimmen enthalten, abgegeben. Nur der Besitz von Eintrittskarten ermächtigt zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung.
Streittgkeiten über Führung der Legitimation entscheidet die Generalversammlung.
8 13. ZSeschkußfähigkeit und ZLeschkußsa-sung der Generat- > Kersarrrmkung. Jede nach Maßgabe dieser Statuten zusammen- ! berufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ! erschienenen und vertretenen Mitglieder und ohne Rücksicht auf die >Zahl der d.m Einzelnen zukommenden Stimmen beschlußfähig..