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Geben söer ßsrsntirt oder von einer tn gutem Kredit stehenden Korporation, insbesondere Gemeinde des Deutschen Reiches aus­gestellt oder sonst nach den in Ziffer 1 genannten Vorschriften für die Anlage von Pstegvermögen zulässig sind. .

Dieselben müssen zu einem festen Zinsfuß verzinslich fern und auf den Namen deS Vereins eingetragen werden.

3) Durch Belehnung der in Ziff. 2 genannten Papsere 11110 durch Diskontirung von Wechseln nach den für die Wurttem- bergische Notenbank geltenden Vorschriften und Ztvar mit der nälzeren Bestimmung, daß die angegebenen Papiere uicht hoher als zu 80 Prozent ihres Nominalwerths und, wenn der Kurswert!) niedriger ist, zu 80 Prozent des Kurswerths als Faustpfand an- genonunen werden dürfen. Auch muß der Schuldner sich aus­drücklich verbindlich machen, wenn die von ihm verpfändeten Pa­piere unter diesen Kurs herabsinken, den Betrag derielbcn vcr- hältnißmäßig zu erhöhen.

4) Die Erwerbung von Liegenschaften ist nur insoweit zu­lässig, als die Beschaffung von Geschäftslokalitäten oder die Per­meidung von Verlusten an ausstehenden Forderungen des Vereins es nöthig macht (8 20, Z. 10 d. St.).

8 44. Werwattungskosten. Die Kosten. der Verwaltung des Vereins werden auf die jährlichen Prämieneinnahmen sammt- licher Aütheilnngen (8 2 Abth. IVil d. St.) nach gleichen Pro­zenten vertheilt., ,. , , A

Nachdem dieß buchmäßig erfolgt und der sich hienach erge­bende Prozentsatz ermittelt ist, werden die Verwaltungskosten der Abtheilungen V, VI u. VII ihres geringeren Geschäftsaufwanos wegen gegenüber den andern Abtheilungen um vier Prozent ver­mindert, und der bei diesen drei Abtheilungen hienach in Wegfall kommende Betrag den übrigen Abtheilungen nach gleichen Pro­zenten ihrer Einnahme zugeschrieben.

Würden z. B. die Verwaltungskostcn durchschnittlich Uchg betragen, so dürfte hienach der Abth. V, VI und VII nur 10 °/ 0 berechnet werden.

§ 45. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Inventar über das Vereinsvermögen wird auf ben 31. Dezember jedes Jahres arifgenommen.

§ 46 . Abrechnung und Bilanz. Die Geschäftsbücher des Vereins werden nach den Regeln der kaufmäirnischen doppclU Buchhaltung geführt und auf den 31. Dezember jedes Jahres al­geschlossen. Auf Grund derselben wird die Jahresrechnung und die Bilanz über das Vereinsvermögen auf diesen Tag von Sem Vorstande spätestens bis letzten März des nächstfolgende,l Jahres aufgestellt, zunächst von dem Verwaltungsrathe und dam, von der Revisionskommission speziell geprüft und von der Generalversammliing Entlastung ertheilt. (§§ 18 u. 56 d. St.)

Eine getrennte Verwaltung der verschiedenen Vermögenstheile des Vereins findet nicht statt, es genügt überall die buchmäßige Abscherdung.

Der Verwaltungsrath hat zu bestimmen, wie viel an dem Kostenwerth der im Besitz des Vereins befindlichen Immobilien und Mobilreu abzuschreibeu ist. Es darf jedoch die Abschreibung für Immobilien nicht unter 1 Prozent, für jede andere Kategorie !n«^i in * cr 5 Prozent betragen, wobei dem Verwaltungsrath zur Pflicht gemacht wird, einen höheren Ansatz zu bestimmen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere nach Maßgabe der ST Nutzung angemessen erscheint.

1 * t Pergleichung der Einnahmen und Ausgaben ergibt den ueoerschuß oder das Defizit des Rechnungsjahres; dieses Ergebnis ist am Schlüsse der Bilanz besonders anszuwerfen.

Unter den Ausgaben sind stets die vollen Organisationskosten des laufenden Jahres aufzuführen.

§47. Aortfetznng. Bei Ziehung der Bilanz sind aufzunehmeu:

1) Unter die Aktiva:

n) der baare Kassenbestand am Jahresschlüsse;

o) der Bestand au Effekten und Werthpapieren, inkl. der laufenden Zinsen; dieselben müssen nach Gattungen spezifizirt und dürfen nie höher als zum Frankfurter oder nöthigenfalls Berliner Tageskurse des betreffenden 31. Dezember in Ansatz gebracht werden;

c) die ausstehendcu Forderungen des Vereills, Zinsen ein­gerechnet;

ä) die Werthe der Immobilien mrd der Mobilien aller Art, soweit dieselben nicht bis zum Schlüsse des betreffenden Jahres bereits amortisirt sind.

2) Unter die Passiva:

a) die für spätere Zeit vorausbezahlten Prämien (Prämien- reserven);

b) die Reserven für schwebende, noch nicht bezahlte Schäden (Schaden-Reserven);

c) der Betrag der Rentenfonds;

. 3) der nach § 43 d. St. anzulegeude Betrag des Deckungs­kapitals und ferner der Sicherheits- und der Dividendenfonds;

o) der Betrag der Allgemeinen Reserven;

I) das Guthaben sonstiger Gläubiger.

Bei der Anlage der Rentenfonds ist stets die Höhe des für den einzelnen Schadensfall nothwendigen Deckungskapitals nach der in den Versicherungsbedingungeu gegebenen Rententabelle zu berechnen, das volle Dcckungskapital zu reservieren und gemäß § 43 Ziff. 1 u. 2 d. St. anzulegen.

Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß aufzustellende jähr­liche Bilanz muß im Auszug durch die Vereinsblätter (8 57 d. St.) und durch den Staatsanzeiger für Württemberg nach erfolgter Prüfung der Revisionskommission öffentlich bekannt gemacht werden.

8 48. Won der Auflösung des Wereins. Die Auflösung des Vereins findet statt:

a) wenn die Generalversammlung, bei welcher mindestens ein Viertheil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist, dieselbe mit 2 / 3 der abgegebenen Stimmen beschließt (8 13, Abs. 2 d. St.), und die Königlich Württembergische Staats- regiernng diesem Beschlüsse ihre Genehmigung ertheilt;

b) wenn das Konkursverfahren gegen den Verein eröffnet wird.

8 49. Bekanntmachung der Auflösung. Die Auflösung

des Vereins muß, wenn sie nicht eine Folge des Konkursverfahrens ist, zu drei verschiedenen Malen in Zwischenräumen von 8 Tagen durch die Blätter des Vereins (8 57 d. St.) von dem Verwaltuugs- rath bekannt gemacht werden. In dieser Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger des Vereins aufgefordert werden, ihre Forde­rungen bei dem Vorstand des Vereins anzumelden.

8 50. Liquidation. Die Liquidation des Vereins erfolgt, wenn nicht ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder die Generalversammlung etwas Anderes beschließt, durch den Vorstand unter Mitwirkung des Verwaltungsraths nach Maßgabe dieser Statuten.

Ordentliche Generalversammlungen (8 9 d. St.) finden, nach­dem die Auflösung des Vereins beschlossen ist, nicht mehr statt.

8 51. Kortsetzrrng. Vom Augenblick der beschlossenen Auf­lösung an dürfen neue 'Mitglieder tu den Verein nicht mehr aus­genommen werden.

Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den 'Verein verlieren die Mitglieder oder deren Erben alle Rechte auf Entschädigung für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, von denen die Versicherten nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung etwa betroffen werden; desgleichen werden auch die von diesem Zeit­punkt an fällig werdenden Versicherungssummen der Abtheil- ungen V, VI und VII nicht mehr ausbezahlt.

Dagegen sind die von den Mitgliedern früher erworbenen An­sprüche auf Entschädigung sowie alle andern Ansprüche an den Verein und an daS Vermögen der einzelnen Abtheilungen desselben von den Berechtigten bei Gericht anzumcldeu.

Im Falle der freiwilligen Liquidation des Vereins wird für die von demselben eingegangenen Versicherungsverträge ein End­termin mit der Maßgabe bestimmt, daß die Mitglieder oder deren Erben alle Ansprüche auf. Entschädigung für Krankheiten, Unfälle oder Todesfälle, von welchen die Versicherten nach diesem Termin betroffen werden, verlieren. Dieser Endtermin tritt mit dem Ab­lauf von vierzig Tagen nach Fassung des Auflösungsbeschlusses durch die Generatversammluug, falls bis dahin die Kgl. Württ. Regierung diesen Beschluß genehmigt hat, andernfalls erst am Tage dieser Genehmigung ein.

Die angegebene Frist von 40 Tagen beginnt am Tage nach dem Beschlüsse der Generalversammlung.

Ebenso werden auch an die Mitglieder der Abtheilungen V, VI u. VII Versicherungssummen, welche nach diesem Endtermin fällig werden, nicht mehr ausbezahlt.

Die Mitglieder sämmtlicher Abtheilungen haben bis zum an­gegebenen Endtermin ihre Mitgliedsbeiträge statutengemäß zu ent­richten.

8 52. Besondere Bestimmung für die Mitglieder der-