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theikungen I und II. Der Verwaltungsrath hat in der in den Versicherungsbedingungen bestimmten Weise von den Mitgliedern der Abtheilungen I und II diejenigen Beträge noch zu erheben, welche nach Verwendung des betreffenden Sicherheits-, Dividenden- und Allgemeinen Reservefonds dieser Abtheilungen noch nothwendig sind, um die-vor dem Endtermin begründeten und rechtzeitig an­gemeldeten Entschädigungsansprüche reguliren zu können.

Hierbei sind für die Rentenfonds dieser Abtheilungen die­jenigen Summen zu berechnen, welche zur Befriedigung aller recht­mäßigen Ansprüche der Mitglieder an diese Fonds erforderlich sind.

8 53. Rentenfonds. Die Rentenfonds dürfen auch im Falle der Liquidation lediglich zur Sicherstellung und Bezahlung der Renten verwendet werden.

Die Verwaltung dieses Fonds, ebenso die fernere Ausbezahlung der Renten wird von der letzten außerordentlichen Generalversamm­lung (§ 55 d. St.) einem aus fünf Personen bestehenden Aus­schuß von Mitgliedern übertragen, welcher berechtigt und verpflichtet ist, bis zur völligen Auszahlung dieser Fonds bei etwaigem Aus­scheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Ausschüsse sich durch Beiwahl geeigneter Persönen wieder zu ergänzen, sich selbst zu konstituiren und seine Geschäftsordnung festzustellen.

Diesem Ausschuß stehen die dem Verwaltungsrathe nach 8 20 Ziff. II und § 57 d. St. zukommenden Rechte zu; derselbe ist ent­sprechend zu honoriren.

Ueber die Verwendung des nach Tilgung aller Verbindlichkeiten des Vereins etwa verbleibenden Ueberschuffes dieses Rentenfonds entscheidet ebenfalls die letzte außerordentliche Generalversammlung.

8 54. Wertheitrmg des Wereins-Rcrmögens. Nachdem alle Verbindlichkeiten des Vereins gegen Dritte erfüllt sind, werden:

a. die im Voraus über den Endtermin hinaus bezahlten Prämien zurückvergütet und dadurch sämmtliche Konti der Prämten- reserveu entlastet;

b. an die Mitglieder der Abtheilung IV, V, VI und VII nach erfolgter Auszahlung der vor dem Endtermin fällig ge­wordenen Versicherungssummen und nach Ausscheidung der Rentenfonds die Deckungskapitalien, welche für den Einzelnen reservirt sind, ferner die Sicherheits-, Dividenden- und all­gemeinen Reserve-Fonds gemäß der ihnen nach den Sta­tuten und Versicherungsbedtngungen zustehenden Rechte und nach der Höhe des Gesammtbetrags der von ihnen.geleisteten Mitgliedsbeiträge ausgefolgt;

c. dagegen werden in den Abtheilungen I, II und III erst, nachdem alle rechtmäßigen Entschädigungs-Ansprüche der Mitglieder befriedigt sind, die Beträge der Sicherheits-, Dividenden- und allgemeinen Reserve-Fonds au diejenigen Mitglieder, welche dem Verein am Tage der beschlossenen Auflösung noch augehört haben, und zwar je nach ifrcr Zugehörigkeit zu den einzelnen Abtheilungen nach Verhältniß

der Gesammtsumme ihrer bisherigen Einlagen vertheilt. Mitglieder-, denen in den letztverflosiencn 12 Monaten vom Tage des Beschluffes der Auflösung ab gerechnet die Mit­gliedschaft gekündigt wurde erhalten von diesem übrigen Vermögen, wenn sie dem Verein mindestens 5 Jahre ange­hört hatten, verhältuißmäßig gleichviel vergütet, wie die noch Betheiligten.

8 55. Schlußabrechnung und Entlastung. Nachdem alle Verbindlichkeiten des Vereins mit Ausnahme der Rentenzahlung (8 53 d. St.) erfüllt sind, hat der Vorstand eine Schlußabrechnung anzufertigen und solche dem Verwaltuugsrath wie der Revisions­kommission (8 18 d. St.) zur Prüfung und Feststellung vorzu­legen. Hierauf ist von dem Verwaltungsrath eine außerordent­liche Generalversammlung zu berufen. Diese spricht auf Grund der Schlußabrechnung nach Befund die Entlastung der Verwal­tungsorgane, welche nunmehr außer Funktion treten, aus, wählt den nach 8 58 d. St. zur Verwaltung der Rentenfonds besttmmten Ausschuß und faßt über die Verwendung des etwa sich ergebenden Rentenfonds-Ueberschusses zu Gunsten einer gemeinllützigen deutschen Anstalt Beschluß.

Die Ausfolge dieses Ueberschußes an die zu bestimmende An­stalt darf jedoch erst nach dreimaliger Bekanntmachung, in den Blättern des Vereins und nach Ablauf eines Jahres, vom Tag der letzten Bekanntmachung an gerechnet, durch den Ausschuß zur Ausführung gelangen.

8 56. Wirkung der Entlastung überhaupt. Die Ent­lastung (88 18, 46 u. 55 d. St.) befreit sämmtliche Verwaltungs­organe des Vereins von allen Verbindlichkeiten aus ihrer Ge­schäftsführung gegen den Verein, vorausgesetzt, daß die Eutlasttmg nicht durch betrügliche Aufstellungen oder Veranstaltungen herbei- gefühtt worden ist.

8 57. Heffenikiche ZZekanntmachungen des Vereins. All- öffentlichen Einladungen, Aufforderungen und sonstigen Bekannt­machungen des Vereins erfolgen, soweit sie nicht dem Verwaltnngs- rath speziell zugewiesen sind, (88 10 und 49 der Statuten) -durch den Vorstand und gelten als den Mitgliedern und Dritten gesetz- md ordnungsmäßig behändigt, wenn dieselben in folgende Zeitungen ^f^nouittien worden sind:

Schwäbischer Merkur,

Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger in Berlin, Frankfurter Zeitung,

Dünchener Neueste Nachrichten,

Kölnische Zeitung.

DerLerwaltungsrath ist übrigens befugt, außer diesen Blattern ober an Stelle derselben andere geeignete Blätter für die Bekannt­machunger des Vereins nach seinem Ermessen zu bcsttmmen. Solche Änderungen sind jedoch' in den übrigen Pereinsblättern zu ver­öffentlichen '

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Hofbuchdruckerei Greiner & Pfeiffer, Stuttgart.