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§ 33. Meöelkung und Legitimation. Die unmittelbare Leitung der Geschäfte wird einem Vorstand übertragen. Derselbe wird von dem Verwaltungsrath gewählt und besteht aus einer oder zwei Personen, welche den TitelDirektor" führen. Die Namen der Vorstandsmitglieder und jeder Wechsel in ihrer Person find von denr Verwaltungsrath in den Vereinsblättern bekannt zu machen. Die Legitimation des Vorstands wird durch eine Aus­fertigung des Wahlprotokolls dargethan.

8 34. Wothwendige Eigenschaften des Borstands. Hier­über kommen die bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsraths in § 22 d. St. getroffenen Bestimmungen mit Ausnahme der­jenigen über die Beamteneigenschaft zur Anwendung.

§ 35. Stellvertretung des Borstands. In Fällen der Ver­hinderung des Vorstands werden für diesen vom Verwaltuugsrath ein oder mehrere Stellvertreter (8 33 d. St.) aus der Zahl der höheren Beamten des Vereins gewählt. Die Stellvertreter haben als solche die gleichen dienstlichen Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie dem Vorstand selbst durch die Statuten, Versichecungsbe- dingungen und die Jnstrukiion des Verwaltungsraths zngewiesen sind. Zur Legitimation der Stellvertreter dient eine Ausfertigung des Wahlprotokolls.

8 36. KnKellungsöedlngungen. Die Amtsdauer, Gehalts-, Kündigungs- und sonstigen Dienstverhältnisse des Vorstandes wer­den durch besonderen Vertrag zwischen ihm und dem Verwaltungs­rath festgestellt (8 20 d. St.). Durch diesen Vertrag muß dem Vor­stand eine feste jährliche Besoldung und ein Antheil an den jährlichen Brutto - Prämien - Einnahmen des Vereins zugesichert werden. Andererseits muß in bem Vertrag dem Verwaltungsrathe aus­drücklich das Recht eingeräumt werden, den Vorstand wegen grober Pflichtverletzung in seinen Amtsverrichtungcn jederzeit auf Grund eines Beschlusses, bei welchem wenigstens % aller Stimmen des .VerwaltunHsraths sich für die Suspension ausgesprochen haben, 'zu suspendiren. In diesem Falle entscheidet eine innerhalb zwei Monaten einzuberufende Generalversammlung darüber, ob die Suspension aufzuheben oder der Vorstand zu entlassen sei. Wenn die Entlassung ausgesprochen wird, so verliert der Vorstand von dem Zeitpunkte der Suspension an alle nach dem Vertrage oder den Statuten ihm sonst zustehcndcn Ansprüche an den Verein auf Besoldung und sonstige Bezüge, soweit dieselben von dem Ver­waltungsrath nicht ausdrücklich anerkannt werden.

8 37. Bertretung und Heschäftsleitung des Bereins. Insoweit die Leitung der Geschäfte nicht ausdrücklich der General- Versammlung oder dem Verwaltungsrath Vorbehalten ist, führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins und vertritt denselben nach Außen, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, dem Publikum und den einzelnen Vereinsmitgliedern gegenüber, in Gemäßheit der Statuten und Versichernngsbedinguügen, der ihm vom Ver­waltungsrath zu ertheilcnden allgemeinen Geschäftsinstruktion und der besonderen Beschlüsse der Generalversammlung und des Ver­waltungsraths; er ist auch der Vorgesetzte der Verwaltungsbeamten.

. Insbesondere sind es nachstehende Funktionen, zu welchen der Vorstand berechtigt und verpflichtet ist:

1) Die Anstellung und Entlassung von Beamten, Agenten, Reiseagenten (Inspektoren), Agenturärzten und Bevollmächtigten des Vereins. Er darf jedoch Beamte, welche einen jährlichen Ge­halt von 1800 Mark oder mehr beziehen, nur mit Genehmigung des Verwaltungsraths anstellen und entlassen (8 20 Ziff. 6 d. St.).

Es steht ihm aber deren einstweilige Suspension zu.

2) Der Abschluß und die Ablehnung von Versicherungsver­trägen, ebenso die Kündigung gegenüber von Mitgliedern.

3) Das Bestreiten und die Anerkennung von Schadensersatz­ansprüchen an den Verein bis zum Betrage von 6000 Mark ein­schließlich (8 20 Ziff. 11 d. St.), sowie die Zahlungsanweisung für dieselben.

4) Die Abfassung des jährlichen Geschäftsberichts.

5) Die Aufstellung halbjährlicher Rechnungsübersichten und kurzer Berichte über den Stand des Unternehmens, sowie der jähr­liche Hauptabschluß der Rechnungen und die Anfertigung der Bilanzen, welche Zusammenstellungen dem Verwaltungsrathe zur Beschlußfassung vorzulegen sind.

' 6) Der Vortrag bei dem Verwaltungsrath über die Geschäfts­führung des Vereins (8 25 d. St.).

[ s 7) Hse an den BerwaltungSrath oder bas Ausleih-

!?om!ke (§ 26 d. St.) wegen Ausleihung der Gelder.

8) Die Prozeßführung für den Verein, unbeschadet der Ver­tretungsbefugnisse des Rechtsraths (8 39 d. St.).

Die dem Vorstand vom Verwaltungsrath ertheilte Geschäfts- insftuktion ist dritten Personen gegenüber wirkungslos und es kann diesen eine etwaige Verfehlung des Vorstands gegen dieselbe nicht entgegengehalten werden.

§ 38. Ilnterschrift des Borstands. Der Vorstand oder dessen Stellvertreter unterzeichnen alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen, soweit sie nicht dem Ver­waltungsrathe Vorbehalten sind, insbesondere Versicherungs-Ur­kunden, Verträge, Rechnungsaufstellungen und Vollmachten.

Die Unterschrift im Namen des Vereins lautet:

A l l g e m c i u e r D e u t s ch e r V e r s i ch e r u n g s - V e r e i it in Stuttgart.

Vorstand: N. N.

Im Falle der Stellvertretung weiter:

In Vertretung: N. N.

Sobald der Vorstand aus 2 Personen (8 33 d. St.) besteht, können verbindliche Erklärungen nur im Zusammenwirken beider Vorstandsmitglieder oder deren Stellvertreter durch Kollektivunter­schrift abgegeben werden.

v. Der Rechtsrath.

8 39. Kunktion desselben. Zur Prüfung oder Ausführung aller derjenigen Geschäfte, welche in rechtlicher Beziehung eine be­sondere Behandlung erfordern, wird ein in Stuttgart unfähiger Rechtsanwalt als'Rechtsrath des Vereins" vom Verwaltungsrath gewählt.

Derselbe vertritt den Verein als dessen Syndikus vor den Gerichten, Verwaltuugs- und Verwaltungsjustizbehörden und ist Mitglied des Verwaltungsraths und des etwa gewählten Ausleih- komites (8 22 u. 28 d. St.). Er hat mit Zustimmung des Ver­waltungsraths einen Stellvertreter für Verhinderungsfälle anf- Ustellen.

y § 40. Flcmuneration des Flechlsraths. Der Rechtsrath ist für alle dem Vereine geleisteten Dienste zu honoriren. Er ge­noßt außerdem Mitantheil an der Remuneration deS Verwält- ungzraths.

E. Die Aerzje des Vereins.

8 41. Kunktion der Aerzte. Von dem Verwaltungsrath wird zur Unterstützung des Vorstands mindestens'ein Vereins­arzt und ein Stellvertreter desselben gewählt, sowie das Honorar derselben mit ihnen vereinbart (8 20 d. St.).

Der Vereinsarzt hat die eingehenden ärztlichen Zeugnisse und sonstigen Schriftstücke, ebenso die Schadenanmeldungen und die hierauf bezüglichen ärztlichen Atteste und sonstigen Papiere vom ärztlichen Standpunkte aus zu prüfen und nöthigenfalls schriftlich zu begutachten, ebenso alle anderen einer ärztlichen Beurtheilung bedürftigen Angelegenheiten zu besorgen. Im Falle eines An­standes darf gegen den Antrag des Vcreinsarztes ohne Genehmig­ung des Verwaltungsraths eine Versicherung nicht abgeschlossen und eine Versicherungssumme nicht ausbezahlt werden.

Für die Agenturen bestellt der Vorstand zur Ausführung der nöthigen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, sowie zur Ausfertigung der erforderlichen ärztlichen Zeugnisse Agentur­ärzte.

8 42. Agentur-Inspektion. Zur Beaufsichtigung der Agen­ten des Vereins, sowie zur Besorgung von Reisen, welche in An­gelegenheiten des Vereins sonst nöthig werden, kann der Vorstand einem derjenigen Beamten, deren Besoldung der Verwaltungsrath nach 8 20 Ziff. 6 lft. cl d. 'St. genehmigt hat, Vollmacht ertheilen.

8 43. Anlage des Wereins-Bermögcus. Die verfügbaren Geldmittel des Vereins sind so weit möglich verzinslich anzulegen. Die Geldanlage erfolgt:

- 1) durch Ausleihen auf Unterpfänder, welche den in Würt­temberg geltenden Vorschriften für Vormünder entsprechen.

2) durch den Ankauf von Jnhaberpapieren, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausge-