Ministerium des Innern.

T

Den emgehefteten (nachstehenden) in Folge der Beschlüsse der Generalversammlung vom 25ten Mai d. Js. . aufgestellten, Seitens des Königlich Württembergischen Ministeriums des Innern unter dem 13ten Juni d. Js. genehmigten

Nevidirten Statuten des Allgemeinen Deutschen Versicherungs-Vereins in Stuttgart,

welche an die Stelle der Statuten vom Jahre 1885 treten, wird die in der Concession zum Geschäftsbetriebe in Preußen vom 22ten April 1886 vorbehaltene Genehmigung hierdurch ertheilt.

Berlin, den 27ten August 1889.

(Siegel)

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister des Innern.

In Vertretung: Im Austrage:

"Magdeburg. ' Braunbehrens.

Genehmigungsurkunde.

M. f. H. u. G. A. 2257. _^_

M. d. I. I. A. 8178.

Kr. M. 342/8. K. M. 3.

Der Kriegsminister. - Im Austrage: Ulffers. .

krmöivis Statuten

des

in

eA 5 t n 11 g u 11.

I. Kssgememe ZZestLmmungen.

, § Airma und SkH. Der auf Grund seiner Statuten gebildete Verein ist eine auf Gegenseitigkeit ihrer Mitglieder ge­gründete Versicherungs-Gesellschaft, hat seinen Sitz in Stuttgart, genießt die Rechte einer juristischen Person und führt die Firma: Allgemeiner Deutscher Versicherungs-Verein in Stuttgart".

tz 2. Zweck des Vereins. Der Verein hat den Zweck, die in nachbenannten sieben Abtheilungen (IVII) näher bezeichneten Versicherungs-Geschäfte zu betreiben.

Abtheikung I. Kaftpfficht-Werstcherung. Versicherung der Betriebsunternehiner oder selbständiger Personen gegen diejenigen Schadensersatzansprüche, welche ihre Arbeiter, Bediensteten oder dritte Personen oder deren Erben nach den Reichs- oder Landes­gesetzen ^ infolge von körperlichen Unfällen oder Sachbeschädigung gegen sie zu erheben berechtigt sind.

Alttheikung II. Unfall- und Invattdrtäts-Mersicherung. A. Kinzel-Unfall-Kerstcherrmg. Versicherung selbständiger Per­sonen gegen Erwerbsverluste, welche sie bei äußeren Unfällen über­haupt oder nur während und in Folge der Ausübung ihres in der Versicherungsurkunde näher bezeichneten Berufs durch körper­liche Verletzungen unfreiwillig erleiden. Allgemeine Invaliditäts- Versicherung.

v. Köllektiv-Ansail-Uerstcherung. Versicherung von Ar­beitgebern, Korporationen, Gesellschaften oder Vereinen für ihre Ar­beiter oder Mitglieder gegen Erwerbsverluste, welche diese bei äußern Unfällen überhaupt oder nur während und i- Folge der

Ausübung ihres in der Versicherungs-Urkunde näher bezeichneten Berufes durch körperliche Verletzungen unfreiwillig erleiden.

Aötheilung IH. Kranken- n. Anvatiden-Werstchernng. Versicherung gegen die Folgen innerer Erkrankung.

Kötheikung IV. Steröe-Kaffe. Versicherung eines bestimm­ten Geldbetrags, 100 bis 1000 Mark, zahlbar bei Erreichung eines bestimmten Alters oder nach dem Ableben des Versicherten.

Kötyeikung V. Wersorgungs-Kasfe. Versicherung eines be­stimmten Geldbetrags, zahlbar bei Erreichung eines bestimmten Alters oder beim Eintritt eines bestimmten Termins.

Kötheilung VI. Wititärdienst-Uerfichcrimg. Versicherung eines bestimmten Geldbetrags, zahlbar an die Versicherten im Falle der Einstellung derselben in das deutsche Heer oder die deutsche Kriegsflotte.

Aötheiluug VH. ISrautaussteuer-Werstcherung. Versicher­ung eines bestimmten Geldbetrags, zahlbar bei Erreichung eines bestimmten Alters oder eines bestimmten Termins (Hochzeitstag.)

8 3. AersicherungsSedirrgungen. Die Versicherungsbeding- uagen jeder einzelnen Abtheiluna werden von der Generalversamm- limg jeweils festgestellt (8 14, Ziff. 5 der Statuten *). Die Abänderungen und Ergänzungen derselben treten jedoch erst vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kgl. württembergische Staatsregierung ab in Kraft. (Vergl. auch §21, Ziff. 4 d. St.)

§ 4. Erwerbung und Erlöschen der Mitgliedschaft. Be­ginn der Versicherung. 1) Die Mitgliedschaft bet dem Verein wird durch Abschluß des Vertrags mit demselben über die Ver-

°) Die Wortebtt Statuten" werden in Zukunft mit b. St. bezeichnet.