Uerhallungs-Maßregeln bei Erkrankungen der Kassenmitglieder.

i. Für Mitglieder, welche tm hiesigen Gemeindebezirk wohnen.

1. Hier wohnende Mitglieder (d. h. alle, welche sich nicht regel­mäßig jeden Abend nach einem auswärtigen Wohnort begeben) dürfen sich, wenn sie erlranken ohne Genehmigung des Vorstandes nicht nach außerhalb begeben, andernfalls sie keinerlei Krankenunterstützung erhalten.

2. Tie haben vielmehr den Kaffen-Arzt des hiesigen Bezirks, iv welchem sie wohnen, mit dieser Leulttmattoustarte veriehen, während der Sprechstunden (vgl. das Verzeichntß auf der Rückseite) aufzusuchen, wenn ihr Zustand dies gestattet, oder um seinen Besuch zu bitten, falls sie nicht wegefähig sind. Der Arzt wird sie noch an deruselben Tage be­suchen, wenn die Bestellung vor 8 Uhr Morgens erfolgt.

3. Ist die Krankheit mit Erwerbsunfähigkeit verbunden, so hat das erkrankte Mitglied sich mit den vorgeschriebenen Kronkenscheinfor- mnlaren (siehe die unten angegebenen Verkaufsstellen) zu versehen und solche dem Kassen-Arzt in derselben Woche, für welche cs Krankengeld beansprucht, zur Ausstellung des Krankenscheins vorzulegen.

4. Der Krankenschein muß jede Woche am Freitag Nachmittag zwischen 3 und 5 Uhr oder Samstag Vormittags zwischen 8 und 1 Uhr bei der Kasse vorgelegt werden, andernfalls keine Krankenunter« ftüstuna gewährt wird.

5. Nur diejenigen, welche vom Kassen-Arzte behandelt werden, haben Anspruch aus Krankenunterstützung, auch werden Kosten, welche durch Berathung eines anderen Arztes erwachsen, nicht ersetzt.

6. Die von den hiesigen Kassen-Aerzten behandelten Mitglieder können sich wegen der ihnen verschriebenen Arzneien, solange nicht anderes bestimmt wird, an jede in Frankfurt, Sachsenhausen oder Born­heim gelegene Apotheke wenden.

7. Die leeren Gläser, Flaschen u. s. w. müssen bei Wiederholung der Arznei rein an die Apotheke zuxückgegeben werden; andernfalls ist das Kassenmitglied ersatzpflichtig.