7. Begibt sich ein erkranktes Kassenmitglied, welches einem bestimmten Kassen-Arztbezirk zngetheilt ist, ohne Genehmigung des Vorstandes an einen anderen Ort, so wird demselben keinerlei Krankenunterstützung gewährt.
8. Die von den hiesigen Kassenärzten behandelten Kassenmitglieder können sich wegen Bereitung der ihnen von diesen verschriebenen Arzneien, insolang nicht anderes von der Kasse bestimmt wird, an jede im hiesigen Gemeindebezirk (Frankfurt, Sachsenhausen und Bornheim) gelegene Apotheke wenden.
9. Den von auswärtigen Kassenärzten behandelten Mitgliedern wird die Apotheke, an welche sie sich zu wenden haben, von dem betreffenden Kassenarzte bezeichnet.
10. Die leeren Gläser, Flaschen rc. müssen bei Wiederholung der Arznei rein an die Apotheke zurückgegeben werden, andernfalls das betreffende Kassenmitglied ersatzpflichtig wird.
Bezüglich der weiteren Bestimmungen, insbesondere über das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, werden die Mitglieder auf das Kassenstatut verwiesen, dessen Beschaffung für den Preis von 10 Pf. vorgeschrieben ist.
II. Kilsseniirztliche Jnmilienbehandlung.
Die im hiesigen Gemeindebezirke (Frankfurt, Sachsenhausen und Bornheim) und in Bvckenheim wohnhaften Mitglieder können durch einen Extrabeitrag von JL 1.50 per Vierteljahr auch für ihre Familienangehörigen die Berechtigung auf freie ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt des Bezirks, in dem sie wohnen, erwerben. Die Ausdehnung dieser Einrichtung auf weitere Nachbarorte bleibt Vorbehalten. Das Nähere hierüber ergiebt das Reglement, welches im Geschäftslokal der Allg. Ortskrankenkasse, Münzgasse 2, I. zu erhalten ist.
III. Jormular-Uerkaufsstellen:
F.Faulhaber-Borniger,gr.Gallusg.6. Franz Jac. Werner, Wiesenstr. 44. F. Damann, Vilbelerstr. 7. M. Lenz, Allerheiligenstr. 29.
C. Krieb, Goethestr. 3. ; G. Bräutigam, Schnurgasse 15.
B. Petermann, Buchgasse 18. ! M. Zoller, Wallstr. 22.