I. Uerhallungsmaßregeln bei Erbranlnmg der Kaffenmilglieder.

1. Die Kassenmitglieder, welche hiesigen Arztbezirken angehören, haben sich im Erkrankungsfalle, sofern sie ohne Schädigung ihres Zustandes und ohne große Unbequemlichkeit ausgehen können, mit ihrer Legitimations­karte versehen, in die im Hause des Kassenarztes Morgens und Nachmittags ftatthabende Sprechstunde zu begeben.

2. Können sie nicht selbst zum Kasseuarzte gehen, so haben sie den­selben nach ihrer Wohnung zu bestellen. Erfolgt die Bestellung Morgens vor 8 Uhr, so wird der Kranke noch an demselben Tage von dem Arzte besucht. Geschieht die Bestellung im Lause des Tages, so kann dringende Fälle ausgenommen der Arzt voraussichtlich die Besuche erst am folgen­den Tage beginnen.

3. Die Kassenmitglieder haben sich, falls mit der Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit verbunden ist, mit den vorgeschriebenen Krankenschein­formularen, welche von den unten angegebenen Verkaufsstellen zu beziehen sind, zu versehen und solche dem Kassenarzte zur Ausstellung des Kranken­scheins zu übergeben.

4. Die Kassenmitglieder, welche auswärtigen Arztbezirken angehören, haben sich im Erkrankungsfalle alsbald an den für ihren Wohnort bestellten Kassenarzt zu wenden und bei demselben durch Vorlage ihrer Legitimations­karte zu legitimiren.

Hinsichtlich der Krankenscheine gelten auch hier die Bestimmungen unter 3.

5. Der Krankenschein muß jede Woche am Freitag Nachmittag von 3 bis 5 Uhr oder Samstag Vormittags von 8 bis I Uhr bei der Kasse vorgelegt werden, andernfalls keine Krankenunterstützung gewahrt wird.

6. Nur diejenigen, welche vom Kassenarzte behandelt werden, haben Anspruch auf Krankenunterstützung, auch werden Kosten, welche durch Be- rathung eines anderen Arztes erwachsen, nicht erseht.