d) in Gasthäusern diejenigen Räume, welche der Wirth und seine Angehörigen, dessen Dienstboten und Ge- schäftsgehülfen als ihre Wohnung benutzen, oder welche zu einem der «ub a, b und c bezeichneten Zwecke auf längere Zeit vermiethet sind.

In die Kategorie der Gewerblocale fallen:

a) alle ausschließend zum Gewerb - und Geschäftsbetrieb benutzten Räume, namentlich alle Gärten, welche ausschließlich zum Gewerbsbetrieb verwendet werden, Werkstätten, Schreib- und Kassenstuben, Lehrstuben in Privat-Unterrichtsanstalten und Pensionen, Fabriklokale, Waarenmagazine, Gewölbe, Speicher, Ge­schäftskeller, Läden, Schirnen. Ställe und Remisen der Miethkutscher, Kärcher und Fuhrleute, Schenk­stuben, Gast- und Fremdenzimmer und die für Pferde und Wagen der Reisenden bestimmten Ställe und Remisen der Gastwirthe, sowie andere abgeschlossene Räume;

b) alle zur Armen- und Krankenpflege benutzten Räume, welche nicht gemäß Art. 4 steuerfrei.sind.

Als Gewerbslokale können übrigens nur solche Räume angenommen werden, welche nicht allein ausschließend zum Gewerb- und Geschäftsbetrieb benutzt werden, sondern auch offenbar nur zu diesem und keinem andern Zweck verwendet erscheinen und durch ihre Lage und die darin betriebenen Geschäfte häuslichen Zwecken und der eigentlichen Wohnung ganz entfremdet sind.

Art. 6.

Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Lokalitäten in Miethe oder in eigenem Gebrauche hat, so werden zur Be­stimmung der steuerbaren Summen, in der Regel, die in gleiche Kategorie fallenden Mietbwerthe zusammengezogen; ausge­nommen davon sind die nur im Sommer benutzten Gartenwohnungen und Lustgärten, welche abgesondert von der Stadtwöh- nuug des nämlichen Steuerpflichtigen berechnet werden.

Wenn solche Stadtwohnungen, im eigenen Hause oder aufs ganze Jahr gemiethet, im Sommer unbenutzt bleiben, so wird dieses hinsichtlich der Steuer nicht berücksichtigt, sondern es richtet sich diese nach dem Miethwerthe für die Dauer des ganzen Jahres.

Art. 7.

Vermiethungen einzelner Theile einer zusammenhängenden Wohnung, sowie Aftermiethungen, können nur dann berücksichtigt und von dem Vermiether in Abzug gebracht werden, wenn solche auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr lauten und zugleich ein schriftlicher Contract über die Miethe vorgelegt wird; wohingegen Vermiethungen oder After­miethungen einzelner Theile einer zusammenhängenden Wohnung, wenn solche auf kürzere Zeit als ein Jahr oder ohne schrift­lichen Contract abgeschlossen sind, bei Berechnung der Miethsteuer nicht berücksichtigt werden können, vielmehr die ganze Steuer von dem Hauseigenthümer oder Vermiether nach wie vor entrichtet werden muß, ohne daß dadurch die Miether von Meßlokalitäten von der Steuer befreit werden.

Der Betrag, welcher unter den so eben angeführten Umständen bei Vermiethungen einzelner Theile einer zusam­menhängenden Wohnung oder bei Aftervermiethungen an der Steuer in Abzug kommen kann, richtet sich nicht nach dem wirklichen Miethpreis, sondern ist von der Steuerbehörde nach einem billigen Verhältniß zu bestimmen.

Art. 8.

Die Eigenthümer von Gartenwohnungen und Lustgärten, welche dieselben selbst benützen, haben dafür denjenigen Betrag zu versteuern, um welchen solche Gartenwohnungen oder Lustgärten von ihnen an Dritte vermiethet werden könnten, und ohne Rücksicht darauf, ob die Eigenthümer solche eine längere oder kürzere Zeit im Laufe des Jahres wirklich benutzen.

Art. 9.

Unter dem Wohn- und Miethwerthe, nach welchem der Steuerausschlag erfolgt ist zu verstehen:

1) bei gemietheten Wohnungen und anderen Lokalitäten:

a) Der wirkliche und wahre Miethzins für die Dauer eines Jahres, und

b) Der Schätzungswerth in Fällen, wo der Miethzins unter dem laufenden Miethwerthe bedungen ist; sowie

2) bei Wohnungen und anderen Localen, welche

a) der Eigenthümer selbst benutzt, oder

d) ein Anderer unentgeltlich, oder

v) als Besoldungs-Antheil inne hat

der laufende Preis, um welchen die betreffenden Locale in Vergleichung mit andern von ähnlichem Werthe zu vermiethen wären.

Art. 10.

Der Miethwerth eines jeden Locals, für welches die Steuer zu entrichten ist, wird auf folgende Weise ermittelt:

Alle Wohnungs- und Miethwerths Veränderungen müssen innerhalb vierzehn Tagen, Vermiethuvgen an Meßfremde innerhalb drei Tagen, mittelst Einreichung einer vorschriftsmäßigen Declaration, bei dem Rechnei-Amt (Steuer-Section) an­gezeigt und die hierüber abgeschlossenen Verträge vorgelegt werden.

Zu dieser Anzeige sind die Eigenthümer,' die Vermiether und Miether gleichmäßig verpflichtet. Nicht minder haben dieselben die Besichtigung ihrer Localitäten zu gestatten, sowie auch auf ergangene Ladung vor der Steuerbehörde zu erscheinen, um derselben diejenige Auskunft zu ertheilen, welche zur Erhaltung der Ordnung in den Steuer-Registern erfor­derlich sein sollte.

Findet die Steuerbehörde den declarirten Miethwerth unzulänglich, so hat sie eine Schätzung desselben aufzustellen.

Wenn der Steuerpflichtige bei dieser Schätzung sich nicht beruhigen m können glaubt, so hat er binnen zehn Tagen, vom Tage der Insinuation der Schätzung an gerechnet, hiervon Anzeige bei der Steuerbehörde zu machen und gleich­zeitig einen Sachverständigen zu benennen.