Bekanntmachung.
Die Verordnung vom 15. Februar 1870, die Erhebung einer städtischen Wohn- und Miethsteuer betreffend, hat einer Abänderung in verschiedenen Punkten bedurft, welche auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung vom 20. Januar und 22. Februar l. I. beziehungsweise vom 19. December v. I. und 22. Februar l. I. die Genehmigung Königlicher Regierung erhalten hat.
Das dem entsprechend abgcfaßte Regulativ wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Frankfnrt a. M., den 3. Mai 1872.
Regulativ,
die Erhebung einer städtische« Wohn - «. Miethsteuer betr.
Zur theilweisen Deckung der Bedürfnisse des städtischen Gemeinwesens wird auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordneten Versammlung mit Genehmigung Königlicher Regierung das Nachstehende wegen Erhebung einer städtischen Wohn- und Miethsteuer verordnet:
Art. 1.
Die Wohn- und Miethsteuer ist eine Personal-Abgabe, welche nach dem Miethwerthe der von den Steuerpflichtigen in der Stadt oder deren Gemarkung benutzten Wohnungen, Gewerbs- und anderen Lokalitäten bemessen wird.
Namentlich gehören dahin:
1) Stadt- und Gartenwohnungen für den eigenen Gebrauch der Steuerpflichtigen und seiner bei ihm wohnenden Angehörigen, Dlenstboten und Geschäftsgehülfen: ferner Lustgärten, Locale der Gemeinden, Cor- pcrationen und Privatgesellschaften;
2) Gewölbe, Schuppen, Remisen, Speicher, Keller, Stallungen und andere abgeschlossene Räume, sowohl für den Bedarf der Haushaltung als des Gewerbes;
3) alle Geschäftslocale, wie Läden, Magazine, Buden, Werkstätten, Schirnen, Fabriklocale, Schreibstuben und andere Geschäftszimmer.
Art. 2.
Verpflichtet zur Entrichtung der Miethsteuer ist, wer dergleichen Räume innerhalb der Stadtgemarkung entweder als Eigenthümer oder in direkter Miethe vom Eigenthümer, oder in Aftermiethe von einem Miethsmanne, oder als Besol- dungsantheil oder uuentaeldlich inne hat.
Diese Abgabe darf unter keinem Vorwände den Vermiethern aufgebürdet werden; alle hierauf abzielenden Vertragsbestimmungen, Reverse und Verabredungen sind hiermit für ungültig und kraftlos erklärt.
Art. 3.
Die Wohn- und Miethsteuer ist nicht allein von denjenigen Räumen, welche der Steuerpflichtige wirklich benutzt, sondern überhaupt von allen Räumen, welche er inne hat, zu entrichten. Miether haben deßhalb von allen gemie- theten Räumen, ohne Rücksicht darauf, ob sie einzelne Theile des gemietheten Lokals wirklich gebrauchen oder benutzen, die Steuer zu entrichten, dürfen mithin für etwa leerstehende Räume oes von ihnen gemietheten Locals an dem Steuerbetrage nichts abziehen.
Hauseigenthümer — welchen die Miether ganzer Behausungen aleichgeachtet werden — sind nur rücksichtlich solcher leer stehenden Localitäten, welche weder als ein zusammenhängender Therl ihrer Wohnung angesehen werden können, noch möblirt sind, oder zum Aufbewahren von Mobilien und sonstigen Gegenständen dienen, frei.
Art. 4.
Die Miethsteuer wird nicht entrichtet für Kirchen und andere für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Versammlungsorte, Betsäle und Synagcgen, für die Schulzimmer der Staats- und Gemeinde-Schulen und für alle zu öffentlichen Zwecken des Reichs, des Staats oder der Stadt benutzten Localitäten, sowie für die zur Armen- und Krankenpflege bestimmten Lokalitäten der gesetzlich als öffentliche milde Stiftungen bezeichneten Anstalten.
Art. 5.
In die Kategorie der Wohnungen gehören namentlich:
a) alle als Wohnung oder zum Betrieb des Haushalts und zum Aufbewahren der dahin gehörigen Gegenstände benutzten Räume, einschließlich derjenigen für Dienstboten und Geschäftsgehülfen; ferner Lustgärten, sowie Localitäten der Gemeinden, Corporationen und Privatgesellschaften;
b) alle Räume, welche zugleich zu obigen Zwecken und zum Gewerbsbetrieb dienen:
o) alle Ställe und Remism für Pferde und Wagen, welche nicht ausschlteßeno zum Gewerbsbetriebe benutzt werden;