Die Steuerbehörde ernennt sodann den zweiten, wozu sie auch einen ihrer Beamten erwählen kann und überläßt diesen die Wahl eines dritten, welche drei Sachverständige sodann von der Behörde verpflichtet werden. Wenn sich die zuerst

ernannten beiden Sachverständigen über die Wahl eines Obmanns nicht vereinigen können, bestimmt denselben die Steuerbehörde.

Bei der Taxation dieser drei Sachverständigen hat es sein definitives Bewenden. Die Kosten dieser zweiten und letzten Taxation fallen dem Steuerpflichtigen nur dann zur Last, wenn die zweite Taxation mit der ersten übereiustimmt oder höher ist.

Art. 11.

Bei Aenderungen von Wohn- und Mißverhältnissen im Laufe eines halben Jahres wird der Miethwerth der

am Anfänge desselben benutzten Localitäten zur Bemessung der Steuer für das nämliche halbe Jahr beibehalten und das

veränderte Verhältniß ist erst für das nächste Semester maßgebend.

Verläßt ein Steuerpflichtiger die Stadt und räuÄt die von ihm versteuerten Localitäten, so hat derselbe die Miethsteuer bis zum Ende des Monats zu entrichten, in welchem die Räumung erfolgt.

Derjenige, welcher eine Räumungs-Anzeige unterläßt, hat die Steuer für das verlassene Local sortzuentrichten, bis jene Anzeige vorschriftsmäßig erfolgt.

Bei neuen Mißverhältnissen im Lause eines Semesters, welchen keine Räumung anderer, in gleiche Kategorie fallender Localitäten unmittelbar vorausgegangen und welche daher nicht als Umzug angesehen werden können, ist die Miß* steuer vom Beginn desjenigen Monates an zu entrichten, in welchem das Mißverhältniß begonnen hat.

Art. 12.

Die Steuer ist nach anliegendem Tarif zu entrichten.

Art. 13.

Die Zahlung der Steuer erfolgt direct an die Steuerkasie, oder an die hierfür bestellten Steuereinnehmer- und wird das Nähere hierüber von dem Rechnei-Amt bestimmt und bekannt gemacht.

Frankfurt a. M., den 12. März 1872.

KB er Jflayisiral

gez. Dr. Mumm.