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es. Smmtag, 20. Juni.

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> ^ die neue Sch ulverwalt un z in Nassau.

Zu den hochwichtigsten Institutionen im Staate ge­hört unzweifelhaft die S ch u l e und vornehmlich die V o l k s- schule. Sie hat es in der Hand, freie, intelligente, Mildete und gesittete Staatsbürger zu erziehen oder das Gegentheil von allem Dem: unfreie, engherzige, nur dem äußeren Zwang gehorchende, in geistiger und sittlicher Rohheit versunkene Unterthanen; die Volksschule ist die Vorschule für jeden bürgerlichen Beruf. Sie füllt oder leert (je nachdem sie beschaffen) die Eorrections» und Zuchthäuser.

Ganz natürlich ist, daß ein so wichtiger Theil der staatlichen Obsorge für das Wohl oder Wehe der Völker in allen nur halbwegs constitutionellen Staaten der Mit- Wirkung der Volksvertretung, der Ordnung durch das Gesetz unterstellt wird. So war es in Nassau, so ist in unserem jetzigen theuren Vaterlande, in Preußen. Wir wollen im Nachfolgenden, so weit es der für einen solchen Aufsatz hingemessene Raum gestattet, übersichtlich schildern*), wie diesem Postulate unter der Herrschaft der neuen, preußischen Verwaltung entsprochen worden ist, indem wir uns um Weiterungen zu vermeiden, hier jedes Urtheils darüber enthalten, ob die geschilderte Ver- fahrungsweise im Einzelnen oder im Ganzen auf Kennt- niß oder Nichtkenntniß, oder aber aus absichtlicher Nicht­achtung des Gesetzes zurückzuführen ist.

Das Nassauische Schulgesetz von 1817, welches be­kanntlich auf dem Princip der freien, kommunalen und konfessionslosen Schule beruht, setzen wir als unfern Lesern genugsam bekannt voraus.

Welches sind nun die Hauptmomente in der Thätig- keit der neuen, durch die Annexion unseres Landes an Preußen ins Leben getretenen Schulverwaltung?

Inaugurirt wurde dieselbe durch die Beiseiteschie- bung des seitherigen Dirigenten unseres Schulwesens, des Hrn. Dr. Firnhaber und seine Ersetzung durch zwei Referenten (Decernenten oder wie man es nennen will) an der Kgl. Regierung, einen evange­lischen und einen katholischen, beide in jugendlich- thatkräftigem Alter (32 und resp. 37 Jahre), beide Geistliche, beide aus Altpreußen.

Alsbald nach Jnstallirung der beiden neuen Herren Regierungs- und Schulräthe verlautete von Einführung der altpreußischen Regulative und der vielberühmten Conduitenlisten.

Von den ersteren sagte man bekanntlich, nachdem ein lebhafter Streit darüber geführt worden, daß sie gewisser­maßen nur zur Einsichtsnahme, zur Probe, hierher ge- sandt worden seien, was freilich nicht hinderte, daß an den Seminarien das System der Kernsprüche und Bibel- Verse jedenfals zu größerer Blüthe gediehen ist, als es jemals der Fall war. Die Eonduitenlisten bekamen bekanntlich hinterher (unter Weglassung einiger weniger Punkte) den Namen Dienstakten und man stritt viel da-

*) Die Ausführungen, welche auf Erschöpfung des The­mas keinen Anspruch machen, bildeten zum großen Theil, wenn auch nicht in dieser Anordnung, Form und Fassung, einen Bestandtheil der in vorgestriger Verhandlung vor dem hiesigen Appellationsgericht von dem angeklagten Redakteur d. Bl. vorgebrachten Vertheidigungsmomente.

rüber, ob sie in dieser oder der früheren Beschaffenheit altnassauischen oder neupreußischen Ursprungs seien, ein Streit, der sich einfach durch die Verweisung auf das Gesetz erledigt; eine Anlage zum nassauischen Schul- edikt enthält das Formular, welches bei uns allein ge- setzlich ist.

Im Widerspruch mit unserem geltenden Schulrecht steht ferner ganz unbestreitbar die beabsichtigte und in Ausführung begriffene Ausdehnung des Internates an dem Schullehrerseminar in Usingen eine Thatsache, die zwar abgeläugnet, aber dennoch unbestreitbar ist wie das Sonnenlicht.

Gegen das Gesetz verstoßend und jedenfalls ohne ge- setzliche Neuordnung nicht einzuführen war die zweite Prüfung der Elementarlehrer, welche man neuerdings verfügt hat; über die Zweckmäßigkeit ist natürlich hier nicht zu streiten.

Die energischsten und, ungeachtet der selbstverständ­lichen, aber noch ausdrücklich gegebenen Zusicherung strenger Wahrung des geltenden Rechtes, anhaltendsten Bestrebungen der neuen Verwaltung waren auf die Ein­führung der altpreußischen Einrichtung der Co ns es- shoNsschulen gerichtet. Wir haben solchen Bestre­bungen in einzelnen vorkommenden Fällen (Bleidenstadt, Cronberg, Geisenheim u. s. w.) häufig genug erwähnt und wollen hier nur das Eine noch einmal ins Gedacht- niß der Leser zurückrufen, daß man in Limburg ein konfessionelles (spezifisch katholisches) Lesebuch eingeführt, und daß dasselbe trotz erhobenem lebhaftem Widerspruch nach Entscheidung der Kzl. Regierung beibehalten wer- den soll, bis die angeschafften Exemplareverbraucht" sind!

Ein offenkundiger Verstoß gegen unsere zu unbestrit­tenem Recht bestehende Schulgesetzgebung war die Grün­dung des ausschließlich katholischen Progymna­siums in Montabaur. Wenn selbst die protestan­tischen Einwohner des Ortes zugestimmt hätten es wäre nichts desto weniger eine Helle Ungesetzlichkeit; denn nach unseren Gesetzen kann selbst mit Zustimmung der Gemeindebürger ebensowenig eine Conseffionsschule zu Recht bestehen, als man danach etwa einen freien Menschen mit seiner Zustimmung zzum Sklaven machen könnte. Hier aber haben nicht einmal die Andersgläu­bigen zugestimmt. Diesen wird also geradezu ihr bür­gerliches Recht verkürzt und verkümmert. Sie, die Akatholiken, müssen mit bezahlen gleich den Katholiken, und haben dafür die Wahl, entweder von der Anstalt gar keinen Vortheil zu ziehen, ihre Kinder nicht hinein zu schicken, oder aber, derselben confessionellen (hier: katholischen) Natur-, Rechnen-, Schreib- und Sprach­unterricht geben zu lassen!

Eine nicht minder in die Augen springende Miß­achtung oder Mißkennung des Gesetzes ist die folgende: Nach dem geltenden Schulrecht kann in Nassau nur ein Schullehrerseminar bestehen, in welchem Aspiranten ohne Unterschied der Confession und zwar von Lehrern jeder beliebigen staatlich anerkannten Confession unter­richtet werden. Die auf diesem Princip erbaute Lehrer­bildungsanstalt zu Idstein erfreute sich des besten Rufes in ganz Deutschland; die ersten Schulmänner, einschließ­lich des großen Diester weg zollten ihrer Einrichtung Beifall; ausgezeichnete Lehrer, die an ihr wirkten, leben noch jetzt im Andenken ihrer ehemaligen Schüler fort und manchen von ihnen wird noch im Grabe eine Ber-

ehrung zu Theil, um welche die Epigonen in Monta- baur und Usingen sich vergeblich bewerben würden. Eine trübe Zeit nassauischen Regiments, die Reaktionsperiode zu Anfang der 1850er Jahre die beginnende Aera der Concordatsbestrebungen schuf aus dieser einen, nach dem Gesetz allein zu Recht bestehenden Anstalt deren zwei, die zwar falisch eine consessionelle Scheidung mit sich brachten, dadurch, daß man für die eine nur katholische, für die andere nur katholische Lehrer bestellte dem geltenden Schulgesetz direkt zuwider zu handeln wagte man nicht. Erst der neuen preuß. Administration blieb es Vorbehalten, dieses fait accompli, gegen das unsere Land­slände unaufhörlich angekämpft haben, zum scheinbaren (octroyirten) Recht umgestalten zu wollen: die neuesten Programme (Einladungen zu den Schlußseierlichkeiten des Schuljahres) stempeln dieselben ausdrücklich als confLssio- nelle Lehrinstitute, das in Usingen als evangelisches und das in Montabaur als katholisches. Auch in diesem Vorgehen der neuen Verwaltung, von welcher wir gelehrt worden waren, den äußsrsten Schutz im Genüsse hergebrachter Rechte und Eigenthümlichkeiten zu erhoffen, liegt alfo ein offenkundiges Zuwiderhandeln gegen Gesetze, die man unter der früheren Mißregierung wenigstens dem äußeren Scheine nach noch aufrecht erhalten hatte.

Zu weiteren, recht ernsten Betrachtungen geben uns die von der neuen Schulverwaltung eingeführtenS ch ul- prüfungsprotokolle" Anlaß. Da heißt es z. B. (Formular Nr. 1): Die Schule gehört zurPfarrei Nach unserem Schulgesetz und Schulrecht gehört die Volksschule zu keiner Pfarrei; die Schule ist Anstalt der Gemeinde, ihr gehört sie und nicht dem Pfarrer.

Nach ganz derselben Tabelle soll man lese und staune nicht! bis zu 24 unenschuldigten Schulver­säumnissen noch ein regelmäßiger, ia bif zu 48 unemschuldigten Versäumnissen noch ein ziemlich regel- mäßiger Schulbesuch bescheinigt werden; erst bei mehr als achtundvierzig unentschuldigten Versäumnissen soll nach der importirten Berichtigung unserer seitherigen kleinstaatlichen Begriffe (nach welchen natürlich schon ein unentschuldigtes Ausbleiben das Prädikatunregelmäßig- begründete) die Censur aufunregelmäßig" lauten.

Ein weiteres Rubrum desselben Formulars, lautend: In welchem Zustande befinden sich Fußboden, Decke, Wände, Thür, Fenster, eventuell Ofen des Lehr- zimmers?" zeizt uns, daß nach dem Geiste dieser For­mulare (welche man so rasch bei uns einzuführen für gut fand) der Ofen eigentlich kein nothwendiges Requisit eines Schulzimmers ist, daß er auch fehlen kann.

Daß diese Formularien oderProtokolle" sich bei unseren Lehrern keinen besonderen Respekt erwarben, ist wohl einleuchtend; gleichwohl wurde denselben die Ver- pflichtung auferlegt, dieselben (zusammen 3 Bogen) für den Herrn Landrath, den Herrn Amtmann, die K. Schul­inspektion und wen sonst (soweit Copien nöthig waren) gewissermaßen in der Frohnde abzuschreiben, gewiß eine nicht blos wegen der Quantität, sondern auch wegen der geschilderten Qualität der Originalscriptur nicht sehr angenehme Beschäftigung.

Da wir gerade an den Lehrern selbst sind, so wollen wir nur in Kürze noch anführen, daß auch das bekannte System der Nichtbestätigungen (wegen Mangels orthodox-kirchlichen Sinnes) bereits seine Opfer bei uns gefordert hat; wir erinnern an den sehr tüchtigen und