5) daß den Gemeinden eine möglichst freie und selbst­ständige Verfassung gegeben werde- weit ohne die Freiheit im Einzelnen und Oertlichen, durch welche das Volk zur Selbstthätigkeit und Theilnahme an dem öffentlichen Leben herangezogen wird, die Frei­heit oben hinaus der Grundlage entbehrt und ein bloses theatralisches Gaukelspiel ist.

Diese Freiheit der einzelnen deutschen Staaten muß / gekrönt und geschirmt werden durch eine deutsche Bundes- / gewalt, welche nach gleichen Grundsätzen zusammengesetzt ist, welche ein erbliches Oberhaupt an ihrer Spitze, ein verantwortliches Ministerium an der Seite und eine frei j gewählte Versammlung der Abgeordneten des gesammten deutschen Volkes zur Grundlage hat und einen unab­hängigen Gerichtshof einsetzt, welcher über die Streitig- , ketten des öffentlichen deutschen Rechts entscheidet und j dessen Mitglieder unabsetzbar sind.

Diese Grundsätze sollen das Banner sein, unter welchem wir streiten, und das wir mit fester und uner­schrockener Hand durch die brandenden Wogen der Ge­genwart tragen, ungeirrt von den Anfeindungen Der- ! je'nigen, welche das Rad der Zeit gerne zurückdrehen ^möchten, auf der einen Seite, und Derjenigen, welche