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Staatsbürger gewählt werden kann, und welcher
b. zu jedem Gesetze (und zu den Gesetzen rechnen wir auch die Auflage der Steuern und die Festsetzung der Staatsausgaben) seine Zustimmung geben muß;
2) daß dem Fürsten zum Vollzug der Verfassung und der Gesetze Minister zur Seite stehen, welche das Vertrauen des Volks genießen und den Vertretern des Volks unmittelbar für jede Verletzung der Gesetze und-jede Ueberschreitung der Verfassung verantwortlich stnd;
3) daß dem Volk das Recht der freien Vereinigung, der freien Rede und der freien Presse zusteht, so daß es seine Wünsche und Bedürfnisse nicht nur durch seine Abgeordneten, sondern auch auf jede sonst mögliche Weise geltend machen kann, um so die öffentliche Meinung zu bilden, deren Macht in einem freien Staate unwiderstehlich ist;
4) daß die Richter unabsetzbar stnd, und die Straf
erkenntnisse durch Geschwornengerichte, durch Gleiche unter Gleichen, gefällt werden; , ,