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einmal irgend ein Stand gelernt hat, sich immer als be­vorzugt und von vorn herein über den andern stehend, zu be­trachten, dann wird er bald so weit kommen, daß er nicht im Geiste des Rechtsstaates, sondern in dem des Ausnahme­staates d. h. nicht zum allgemeinen Besten, sondern zum Nutzen seiner Kaste regiert; das übrige Volk aber, welches er bloß für sich geschaffen glaubt, niederhält und verdummt.

Die dritte Form, nämlich das unbeschränkte König­thum (absolute Monarchie), genügt wohl häufig den An­forderungen des volksthümlichen Rechtsstaates, aber es bietet keine Bürgschaften, daß dies immer und überall der Fall sei. Es bewahrt allerdings vor der Gesetz­losigkeit, welche die reine Volksherrschaft mit sich zu führen pflegt, und meistens auch vor dem Regieren zu Gunsten eines einzigen Standes, welches mit der Kasten­herrschaft verbunden ist, aber es beruht auf der Vor­aussetzung, daß der eine Wille, welcher gleichsam von Gott an die Spitze des Staates gesetzt sei, frei sei von Jrrthümern und von Leidenschaften; allein diese Annahme ist falsch. Jeder König, er mag der gescheuteste und tugendhafteste sein, kann irren und kann fehlen, und ein