10
einmal irgend ein Stand gelernt hat, sich immer als bevorzugt und von vorn herein über den andern stehend, zu betrachten, dann wird er bald so weit kommen, daß er nicht im Geiste des Rechtsstaates, sondern in dem des Ausnahmestaates d. h. nicht zum allgemeinen Besten, sondern zum Nutzen seiner Kaste regiert; das übrige Volk aber, welches er bloß für sich geschaffen glaubt, niederhält und verdummt.
Die dritte Form, nämlich das unbeschränkte Königthum (absolute Monarchie), genügt wohl häufig den Anforderungen des volksthümlichen Rechtsstaates, aber es bietet keine Bürgschaften, daß dies immer und überall der Fall sei. Es bewahrt allerdings vor der Gesetzlosigkeit, welche die reine Volksherrschaft mit sich zu führen pflegt, und meistens auch vor dem Regieren zu Gunsten eines einzigen Standes, welches mit der Kastenherrschaft verbunden ist, aber es beruht auf der Voraussetzung, daß der eine Wille, welcher gleichsam von Gott an die Spitze des Staates gesetzt sei, frei sei von Jrrthümern und von Leidenschaften; allein diese Annahme ist falsch. Jeder König, er mag der gescheuteste und tugendhafteste sein, kann irren und kann fehlen, und ein