welchen nach irgend einem Sonder-Jntereffe regiert wird. Jenen Staat können wir den volksthümlichen Rechtsstaat, diesen den vernunftwidrigen Ausnahmestaat nennen. Beide Arten haben sich von jeher in Gestalt aller jener drei Staatsformen gezeigt.
Wir wollen aber einen volksthümlichen Rechtsstaat, einen Staat, dessen Zweck die Wohlfahrt und die Bildung des Volkes ist, und der dies Ziel auf der Grundlage des strengen Rechtes zu erlangen strebt. Es fragt sich nun, welche Staatsform ist für uns die geeignete, so daß sie diesen Geist des volksthümlichen Rechtsstaates in sich aufnehme.
Etwa die reine Volksherrschaft (Demokratie)? Ich glaube, nicht. Sie setzt voraus, daß ein jeder einzelne Bürger des Staats auch stets unmittelbaren Antheil an der Regierung des Staates nehme. So war es z. B. in den alten Freistaaten Rom und Athen. Aber es war auch nur in diesen möglich. Denn bei beiden bestand so zu sagen der ganze eigentliche Staat nur aus einer einzigen Stadt, so daß die Bürger stets bei einander waren und mit einander regieren konnten. Auch hatte ein jeder Bürger seine Sclaven, welche für ihn arbeiteten, so daß er selbst volle Zeit für die öffentlichen Angelegen-