§ 10. Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen.

8 14. Die Herrschaft ist verpflichtet, dem im Dienste erkrankten Dienstboten, so lange er noch bei ihr im Hause ist, an ärztlicher und chirurchischer Hülfe es 'nicht gebrechen zu lassen; und besonders wo Gefahr auf dem Verzug hastet, ' "mit Eilfertigkeit ihm solche zu verschaffen, wie auch, wenn sie den Kranken von sich zu entlassen und dem Hospital zu übergeben gedenkt, das, was für ihn zu diesem Zweck besorgt werden muß, schleunig zu besorgen.

§ 18. Zur ordnungsmäßigen Aufkündigungszeit werden 14 Tage bestimmt. Ist nicht aufgekündigt, so wird der Dienstvertrag auf eben so lange Zeit, als auf welche er eingegangen worden, für stillschweigend erneuert angenommen. Wie dem Dienstboten während der Auf­kündigung bis zum Austritt Kost und Lohn ohne Ver­minderung fortläuft, so ist dieser auch seine ^Dienste mit gleicher Aufmerksamkeit sortzusetzen schuldig.

ß 19. DieHerrschaft kann das Gesinde ohneAuf- kündigung sofort entlassen:

1) wenn sie den Dirnstboten mit einem 14tägigen Lohne, und für Kost und Logis täglich mit 24 Kreuzer für diese Zeit, entschädigt;

2) aus folgenden Ursachen und Umstünden, welche die Dienstherrschaft auch berechtigen, den Miethpfennig von einem gedungenen, noch nicht in Dienst getre­tenen, Dienstboten zurückzuforderu:

(a) wenn die Herrschaft nach der Hand gegen das vorgewiesene Dienstzeugniß, in Ansehung der Treue und guten Aufführung erweislich ge­gründetes Bedenken zu tragen Ursache hat;

(b) wenn der Dienstbote mit einer vorher nicht wahrgenommenen ekelhaften ansteckenden oder epileptischen Krankheit behaftet;

(e) wenn ein weiblicher Dienstbote schwanger ist;

(ä) wenn der Dienstbote Umstände verheimlicht oder unwahr angegeben hat, welche die Herr­schaft, wofern sie ihr bekannt gewesen wären, abgehalteu haben würden, ihm den Dienst zu-