zusagen. Wenn z. B. ein verheiratheter Bedienter sich für unverheirathet; ein verehelichtes Weib für eine Wittme; — eine Wittwe die noch Kinder zu ernähren hat, für kinderlos ausgegeben hat, rc.;
(s) wenn sich die Unfähigkeit des Dienstboten zu derjenigen Geschicklichkeit ergibt, die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen aus drücklich vorgab.
3) Wenn der Dienstbote
(c) ohne Erlaubnis über Nacht aus dem Hause bleibt; oder jemanden tibernachten läßt;
(d) mehrmalen mit Versäumung des Dienstes, oder ohne Noth, über erlaubte oder zu dem Geschäft erforderliche Zeit ausbleibt;
(o) aus dem Dienst heimlich entläuft;
(f) wenn er der Verabredung und Verleitung des Nebengesindes, um der Herrschaft, zumal mit einander, den Dienst aufzukündigen, überführt wird, wo alsdann der oder die Urheber noch außerdem mit 3 bis 8tägigem Arreste bestraft werden;
(g) wenn er in eine Arreststrafe von 24 Stunden und darüber verurtheilt wird;
sch) wenn er das, was ihm übergeben ist, so nachlässig besorgt, daß, wenn dasselbe länger unter seinen Händen bliebe, täglich zunehmender und und beträchtlicherer Schadei: zu befürchten ist;
si) wenn er eine Rechnung zu führen hat und dabei in einen Rest verfällt, über den er sich nicht ausweiset,' noch von dem daraus gegen ihn hervo:gehenden Verschulden hinlänglich reiniget.
(k) wenn er den: Trunk ergeben ist, oder durch Zänkerei und Schlägereien mit den: Nebengesinde den Hausfrieden stört, und von solchem Betragen, nach geschehener Ermahnung und vergeblich angewendeten Mitteln häuslicher Zurechtweisung, nicht abläßt;
(l) wenn er sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft und die eingeführte Hausordnung, namentlich bet