zusagen. Wenn z. B. ein verheiratheter Be­dienter sich für unverheirathet; ein verehelichtes Weib für eine Wittme; eine Wittwe die noch Kinder zu ernähren hat, für kinderlos ausgegeben hat, rc.;

(s) wenn sich die Unfähigkeit des Dienstboten zu derjeni­gen Geschicklichkeit ergibt, die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen aus drücklich vorgab.

3) Wenn der Dienstbote

(c) ohne Erlaubnis über Nacht aus dem Hause bleibt; oder jemanden tibernachten läßt;

(d) mehrmalen mit Versäumung des Dienstes, oder ohne Noth, über erlaubte oder zu dem Ge­schäft erforderliche Zeit ausbleibt;

(o) aus dem Dienst heimlich entläuft;

(f) wenn er der Verabredung und Verleitung des Nebengesindes, um der Herrschaft, zumal mit ein­ander, den Dienst aufzukündigen, überführt wird, wo alsdann der oder die Urheber noch außerdem mit 3 bis 8tägigem Arreste bestraft werden;

(g) wenn er in eine Arreststrafe von 24 Stunden und darüber verurtheilt wird;

sch) wenn er das, was ihm übergeben ist, so nach­lässig besorgt, daß, wenn dasselbe länger unter seinen Händen bliebe, täglich zunehmender und und beträchtlicherer Schadei: zu befürchten ist;

si) wenn er eine Rechnung zu führen hat und dabei in einen Rest verfällt, über den er sich nicht ausweiset,' noch von dem daraus gegen ihn hervo:gehenden Verschulden hinlänglich reiniget.

(k) wenn er den: Trunk ergeben ist, oder durch Zänkerei und Schlägereien mit den: Nebenge­sinde den Hausfrieden stört, und von solchem Betragen, nach geschehener Ermahnung und ver­geblich angewendeten Mitteln häuslicher Zurecht­weisung, nicht abläßt;

(l) wenn er sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft und die eingeführte Hausordnung, namentlich bet