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Alle Personen, welche in Gesindedienste treten wollen, haben in Gemäßheit des § 12 der Polizei - Verordnung vom 5. April 1868 sich vor Antritt des Dienstes im Gesindebüreau des Königlichen Polizei-Präsidii (in den Ortschaften bei dem Ortsvorstande) persönlich zu melden, ein Gesindedienstbuch zu lösen und dasselbe beim Aus­tritt aus dem Dienst, wie bei jedem ferneren Dienst­wechsel, binnen 24 Stunden im Polizei-Bureau desjeni­gen Reviers (resp. bei dem Ortsvorstand des Ortes), in welchem die bisherige Herrschaft wohnt, zur Abstempelung des Dienstabschiedszeugnisses vorzulegen.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 3 Thalern bestraft.

Gesinde-Ordnung

für die Stadt Frankfurt und deren Gebiet vom 5. März 1822.

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§ 3. Der Dienstvertrag erhält seine volle Gültig­keit, wenn von der Dienstherrschaft: daß sie den Dienst­boten aufnehmen, von dem Dienstboten: daß er ein­stehen wolle, zugesagt, der Lohn bestimmt, und hierauf der Miethpfennig gegeben und angenommen wor­den. Dieser Miethpfennig kann jedoch nur ein­mal, nämlich bei Anfang des Dienstes, mithin nicht auch bei Verlängerung oder Erneuerung der Dienst­zeit verlangt w erden.

Dessen Bestimmung hängt von dem Gutfinden der Herrschaft ab. Er wird von der Herrschaft dem Dienstboten an dem Lohne nicht abgezogen. i § 9. Bei vorsätzlichen oder groben Versehen, oder bei geringen, wenn es wider den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt hat, muß das Gesinde den Schaden ersetzen.