■4
Alle Personen, welche in Gesindedienste treten wollen, haben in Gemäßheit des § 12 der Polizei - Verordnung vom 5. April 1868 sich vor Antritt des Dienstes im Gesindebüreau des Königlichen Polizei-Präsidii (in den Ortschaften bei dem Ortsvorstande) persönlich zu melden, ein Gesindedienstbuch zu lösen und dasselbe beim Austritt aus dem Dienst, wie bei jedem ferneren Dienstwechsel, binnen 24 Stunden im Polizei-Bureau desjenigen Reviers (resp. bei dem Ortsvorstand des Ortes), in welchem die bisherige Herrschaft wohnt, zur Abstempelung des Dienstabschiedszeugnisses vorzulegen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 3 Thalern bestraft.
Gesinde-Ordnung
für die Stadt Frankfurt und deren Gebiet vom 5. März 1822.
Ai
%
§ 3. Der Dienstvertrag erhält seine volle Gültigkeit, wenn von der Dienstherrschaft: daß sie den Dienstboten aufnehmen, — von dem Dienstboten: daß er einstehen wolle, zugesagt, — der Lohn bestimmt, — und hierauf der Miethpfennig gegeben und angenommen worden. Dieser Miethpfennig kann jedoch nur einmal, nämlich bei Anfang des Dienstes, mithin nicht auch bei Verlängerung oder Erneuerung der Dienstzeit verlangt w erden.
Dessen Bestimmung hängt von dem Gutfinden der Herrschaft ab. Er wird von der Herrschaft dem Dienstboten an dem Lohne nicht abgezogen. i § 9. Bei vorsätzlichen oder groben Versehen, oder bei geringen, wenn es wider den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt hat, muß das Gesinde den Schaden ersetzen.