Wittwe, die noch Kinder zu ernähren hat, für kinderlos ausgegeben hat rc.;
(o) wenn sich die Unfähigkeit des Dienstboten zu derjenigen Geschicklichkeit ergibt, die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich vorgab.
3) Wenn der Dienstbote
(c) ohne Erlaubniß über Nacht aus dem Hause bleibt oder Jemanden übernachten läßt;
(ä) mehrmalen mit Versäumung des Dienstes, oder ohne Noth über erlaubte oder zu dem Geschäft erforderliche Zeit ausbleibt;
(o) aus dem Dienst heimlich entläuft;
(f) wenn er der Verabredung und Verleitung des Nebengesindes, um der Herrschaft, zumal miteinander, den Dienst aufzukündigen, überführt wird, wo alsdann der oder die Urheber noch außerdem mit 3 bis 8 tägigem Arreste bestraft werden;
(g) wenn er in eine Arreststrafe von 24 Stunden und darüber verurtheilt wird;
(V) wenn er das, was ihm übergeben ist, so nachlässig besorgt, daß, wenn dasselbe länger unter seinen Händen bliebe, täglich zunehmender und beträchtlicher Schaden zu befürchten ist;
(i) wenn er eine Rechnung zu führen hat und dabei in einen Rest verfällt, über den er sich nicht ausweiset noch von dem daraus gegen ihn hervorgehenden Verschulden hinlänglich reiniget;
(k) wenn er dem Trunk ergeben ist, oder durch Zänkerei und Schlägerei mit dem Nebengesinde den Hausfrieden stört, und von solchem Betragen, nach geschehener Ermahnung und vergeblich angewendeten Mitteln häuslicher Zurechtweisung, nicht abläßt;
(l) wenn er sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft und die eingeführte Hausordnung, namentlich bei Feuer und Licht, zu Schulden kommen läßt;
(m) wenn er die Herrschaft durch ehrenrührige Nach-