ist, an ärztlicher und chirurgischer Hülfe es nicht gebrechen zu lassen; und besonders wo Gefahr auf dem Verzug haftet, mit Eilfertigkeit ihm solche verschaffen, wie auch, wenn sie den Kranken von sich zu entlassen und dem Hospital zu übergeben gedenkt, das, was für ihn zu diesem Zweck besorgt werden muß, schleunig zu besorgen.
8 18. Zur ordnungsmäßigen Aufkündigungszeit werden 14 Tage bestimmt. Ist nicht aufgekündigt, so wird der Dienstvertrag auf eben so lange Zeit, als auf welche er eingegangen worden, für stillschweigend erneuert angenommen. Wie dem Dienstboten während der Aufkündigung bis zum Austritt Kost und Lohn ohne Verminderung fortläuft, so ist dieser auch seine Dienste mit gleicher Aufmerksamkeit fortzusetzen schuldig.
§ 19. Die Herrschaft kann das Gesinde ohne Aufkündigung sofort entlassen:
1) wenn sie den Dienstboten mit einem 14tägigen Lohne und für Kost und Logis täglich mit 70 Pfennig für diese Zeit entschädigt;
2) aus folgenden Ursachen und Umständen, welche ' die Dienstherrschaft auch berechtigen, den Miethpfenuig von einem gedungenen, noch nicht in Dienst getretenen, Dienstboten zurückzufordern:
(a) wenn die Herrschaft nach der Hand gegen das vorgewiesene Dienstzeugniß, in Ansehung der Treue und guten Aufführung erweislich gegründetes Bedenken zu tragen Ursache hat;
(d) wenn der Dienstbote mit einer vorher nicht wahrgenommenen ekelhaften — ansteckenden — oder epileptischen Krankheit behaftet;
(o) wenn ein weiblicher Dienstbote schwanger ist;
(d) wenn der Dienstbote Umstände verheimlicht oder unwahr angegeben hat, welche die Herrschaft, wofern sie ihr bekannt gewesen wären, abgehalten haben würden, ihm den Dienst zuzusagen. Wenn z. B. ein verheiratheter Bedienter sich für unverheirathet; ein verehelichtes Weib für eine Wittwe; — eine