reden beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht;
(n) wenn er die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Thcil versetzt;
(v) wenn die Herrschaft von dem Gesinde durch Vorzeigung falscher Zeugnisse zur Annahme bewogen wurde; (p) wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden Dienste sich eines solchen Betragens, weßhalb dasselbe nach diesem 8 19 No. 2a, No. 31, m, n entlassen werden kann, schuldig gemacht hat.
In allen diesen Fällen ist die Herrschaft dem also verabschiedeten Dienstboten den Lohn nicht weiter, als bis zu dem Tage seines Austritts zu verabfolgen schuldig.
§ 20. Von Seiten des Dienstboten kann die Zeit des Dienstvertrags abgekürzt werden:
1) Wenn die Herrschaft für beständig, oder auch nur auf längere Zeit, eine Reise in ein entferntes Land zu unternehmen gedenkt;
2) wenn ihn eine zum Dienen unfähig machende Krankheit oder körperliche Gebrechlichkeit befallen hat;
3) bei einer erweislichen Heirath;
4) wenn erweislich ihm eine Erbschaft zufällt, die seine Gegenwart unverschieblich an einem andren Orte fordert. In diesen Fällen kann auch der noch nicht eingetretene Dienstbote den angenommenen Dienst aufkündigen, doch muß er die Herrschaft davon ohne Verzug benachrichtigen und den Miethpfennig zurückschicken;
5) wenn er von der Herrschaft zu Handlungen, welche wider die guten Sitten laufen, hat verleitet werden sollen.
§ 22. Die Herrschaft hat dem entlassenen Gesinde ein der Wahrheit treues Zeugniß in dem Gesindebüchelchen zu ertheilen und darin ihren Namen zu unterzeichnen.