Alle Personen, welche in Gesindedienst treten wollen, haben in Gemäßheit des § 12 der Polizei-Verordnung vom 5. April 1868 sich vor Antritt des Dienstes im Gesindebüreau des Königlichen Polizei-Präsidii (in den Ortschaften bei demOrtsvorstande) persönlich zu melden, ein Gesindedienstbuch zu lösen und dasselbe beim Austritt aus dem Dienst, wie bei jedem ferneren Dienst­wechsel binnen 24 Stunden im Polizei-Büreau desjenigen Reviers (resp. bei dem Ortsvorstand des Ortes), in wel­chem die bisherige Herrschaft wohnt, zur Abstempelung des Dienstabschiedszeugnisses vorzulegen.

- Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 3 Thalern bestraft.

Gesinde - Ordnung

für die Stadt Frankfurt und deren Gebiet

vom 5. Wärz 1822.

8 3. Der Dienstvertrag erhält seine volle Gültigkeit, wenn von der Dienstherrschaft: daß sie den Dienstboten aufnehmen, — von dem Dienstboten: daß er einstehen wolle, zugesagt, — der Lohn bestimmt, — und hierauf der Miethpfennig gegeben und angenommen worden. Dieser Miethpfennig kann jedoch nur einmal, nämlich bei Anfang des Dienstes, mithin nicht auch bei Verlänge­rung oder Erneuerung der Dienstzeit verlangt wenden.

Dessen Bestimmung hängt von dem Gutfinden der Herrschaft ab. Er wird von der Herrschaft dem Dienstboten an dem Lohne nicht abgezogen.

§ 9. Bei vorsätzlichen oder groben Versehen, oder bei geringen, wenn es wider den ausdrücklichen Befehl der Herr­schaft gehandelt hat, muß das Gesinde den Schaden ersetzen.

§ 10. Die Äefehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen.

§ 14. Die Herrschaft ist verpflichtet, dem im Dienste erkrankten Dienstboten, so lange er noch bei ihr im Hause