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! 7) Der Miethpfennig kann nur einmal, nämlich am Anfänge des Dienstes verlangt werden, und hängt dessen Bestimmung von dem Gutbefinden der Herrschaft ab. Er wird von der Herrschaft dem Dienst­boten an dem Lohn nicht abgezogen.

z 8) Die Pflichten des Dienstboten sind: Treue, Fleiß und willige Verrichtung der ihm obliegenden Dienste, Ehrerbietung gegen die Herrschaft und Achtung gegen die Angehörigen derselben, Verträg­lichkeit mit dem Nebengestnde, gesittete anständige Aufführung ; endlich Befolgung alles dessen, was das Familienhaupt zur Erhaltung der häuslichen Ordnung eiuzusührcn für gur findet.

9) Jede Entwendung, Veruntreuung oder sonstige Betrügereien eines Dienstboten, worunter namentlich

J gehört, wennDienstboten aufNamen undRechuung desDienstberrn ohne dessen Geheiß oderBewilligung etwas borgen, wird unnachsichtlich Mit strengen polizeilichen u. uachBefinden peinlichenSrrafen belegt.

' 10) Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit I annehmen.

| 11 ) Gegen das Verbot derHerrschaft dürfen Dienstboten bei strenger polizeylicher Ahndung keineBesuche f annehmen, noch weniger ohne Vorwissen der Herrschaft jemand beherbergen.

I 12) Die ordnungsmäßige Zeit der Aufkündigung ist Tagen vor AblaufdcrDienstzeir.

13) Der Dienstbotc hat sich mit der von seiner Herrschaft ibm bestimmten Livree zu begnügen und ist schul- f dig solche rein und brauchbarzu erhalten. Er darf Livreestücke, welche noch nichs abverdient sind,

£ ohne Erlaubniß derHerrschaft weder verkaufen, verpfänden, noch sonst veräußern. Die Sonntags-