(3)
! 7) Der Miethpfennig kann nur einmal, nämlich am Anfänge des Dienstes verlangt werden, und hängt dessen Bestimmung von dem Gutbefinden der Herrschaft ab. Er wird von der Herrschaft dem Dienstboten an dem Lohn nicht abgezogen.
z 8) Die Pflichten des Dienstboten sind: Treue, Fleiß und willige Verrichtung der ihm obliegenden ► Dienste, Ehrerbietung gegen die Herrschaft und Achtung gegen die Angehörigen derselben, Verträglichkeit mit dem Nebengestnde, gesittete anständige Aufführung ; endlich Befolgung alles dessen, was das Familienhaupt zur Erhaltung der häuslichen Ordnung eiuzusührcn für gur findet.
9) Jede Entwendung, Veruntreuung oder sonstige Betrügereien eines Dienstboten, worunter namentlich
J gehört, wennDienstboten aufNamen undRechuung desDienstberrn ohne dessen Geheiß oderBewilligung etwas borgen, wird unnachsichtlich Mit strengen polizeilichen u. uachBefinden peinlichenSrrafen belegt.
■' 10) Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit I annehmen.
| 11 ) Gegen das Verbot derHerrschaft dürfen Dienstboten bei strenger polizeylicher Ahndung keineBesuche f annehmen, noch weniger ohne Vorwissen der Herrschaft jemand beherbergen.
I 12) Die ordnungsmäßige Zeit der Aufkündigung ist Tagen vor AblaufdcrDienstzeir.
13) Der Dienstbotc hat sich mit der von seiner Herrschaft ibm bestimmten Livree zu begnügen und ist schul- f dig solche rein und brauchbarzu erhalten. Er darf Livreestücke, welche noch nichs abverdient sind,
£ ohne Erlaubniß derHerrschaft weder verkaufen, verpfänden, noch sonst veräußern. Die Sonntags-