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oder Galla-Livree, Mantel, Kragen, Oberrock u. s. w wird von dem Dienstboten, wenn nicht aus­drücklich ein anderes bestimmt wurde, nie abverdient, sondern kann von der Herrschaft zu jeder Zeit wieder zurück genommen werden. Der nach einem halben Jahre aus dem Dienst tretende Dienstbote bat nur nach Verhältniß der Zeit einen Anspruch auf Ersatz der Kleidungsstücke zu machen. Der noch vor Ablauf eines halben Jahres austretende Dienstbote hat, mit Ausnahme der in der Gesindeordnung speziell angegebenen Fälle, keinen Anspruch auf irgend einen Ersatz wegen der Livree zu machen.

14 ) Denjenigen Dienstboten, welche nach Ausweis ihrer Dienstbücher in einend Jahre öfters und in kurzen Zwischenräumen ihre Herrschaften aus wahrscheinlich eigenem Verschulden^gewechselt haben, wird der fernere Aufenthalt dahier, wenn sie Fremde sind, versagt, oder sie werden mit sonstiger angemessener Strafe belegt.

15 ) Das heimliche Verdingen ohne vorhergegangene Aufkündigung ist strenge verboten.

16) Der Dienstbote, der aus dem Dienste tritt, ist verbunden binnen 24 Stunden hiervon dem Polizey-Amte die Anzeige zu machen. Der Dawiderhandelnde wird mit Arrest oder Auswei­sung, wenn er ein Fremder ist, bestraft

^rarrkkurt am Main, den 2iten März 1322.

Volizey-Ämt.

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