o In di-e fügenden Formularien sind einzutragen: der Eintritt des Gesindes, derName der Dienstherrschaft, Lrttera und Nummero des Hauses, die Dienstdauer, die Eigenschaft des Dienstgesindes, in weicheres in Dienst genommen worden, und dann seiner Zeit der Austritt des Gesindes.
2) Die Herrschaft hat, wenn ihr von dem entlasscnenGesinde nichtsNachtheiliges bewußt ist, demselben ein derWahrheit treuesZeugniß in demGcsindebüchlein zu crtheilen, u.darin ihrenNamen zu unterzeichnen.
3) Jeder Dienstbote muß vor Ablanfder ersten 14 Tage nach seinem Dienstantritt in die Dienstregister eingetragen werden, und mit einem Dienstbüchlein versehen seyn, widrigen Falls derselbe zu gewärtigen hat, daß er zu jeder Zeit aus der Stadt gewiesen, und nach Umständen noch besonders bestraft wird. Auf fälschliche Angaben eines Dienstboten steht eine Polizepstrafe bis zu vierwöchentlicherEinsperrung. Noch schärfer wird eine Fälschung des Gesindebüchleins bestraft.
4) Die Dienftherrschasten sind verpsiichtet binnen den ersten 14 Tagen das Gesinde einschreiben zu lasten. Die dawtderhandelnden Herrschaften haben eineStrafsvon Rthlr. 1— 10 zu gewärtigen, n. sind schuldig falls dasGesinde erkrankte und in demHospital aufgenonsmen würde, dieKurkosten zu bezahlen«
5) Beim Diensteintritt istjedcr Dienstbote zur Einhändigung seines Büchleins an seine Dienstherrschaft verbunden, welche es ihm während der Dienstzeit aufzubewahren und ohne gegründete Ursache nicht ausznhändigen hat.
6) Dienstloses Gesinde darf bei Strafe der Ausweisung an keinem andern Orte, als den polizeylich authorisirten Diensthcrbergen logieren.